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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1903-01-09 · 2 (9.1.1903) · page 1

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
20 (1903)
Issue
2 (9.1.1903)
Date
1903-01-09
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Nr. 2 Dr■ Bloch S Iahr-ims n Centralorgan für die gelammten Interessen des Iudenthums. *- =■ ■ ■ =* IS. k. Pofifparraffen-Amt Clearing -Verkryr Nr. 810.976. LedsrUon und Fldministrattow Wien IX/1, Vrrggalfr Nr. 39. Telephon Nr. 14.847. W ■ -.—-=* Mien^ 9> Jänner 1903. Erscheint jeden Freitag. -->»» -1 -4. --4» - Brief-Adresse: Wien, IX/1, Derggasse 39. Telegramm-Adresse: Bloch's Wochenschrift, Wien. »rrugsprei» für Srstrrrrtch halbjährig 8 Kronen. Sinzklexemplare Sv Heller, Für'» »u»l«md: Halbjährig 10 Kronen. Banzjährig 20 » Anzeigen. Die 4mal gespaltene Delitz eile 24 Heller. Inhaltr Leitartikel: Rechtsverweigerung. — Zur Reise des Grafen Lamsdorf. — Eine Adresse des „Allgem. Oesterr.-Jsraelitischen Bundes" an den Lordmayor von London. —Vom Jahrmarkt des Lebens: Glossen zur Tagesgeschichte. — Wie Ritualmorde entstehen. Björnson und der Antisemitismus. Phantasien eines Realisten. — Correspondenzen: Aus der öffentlichen Sitzung des Wiener Cultusvorstandes. Wien. Oesterreichisch-Jsraelitische Union. Wien, Prag, Brünn, Olmütz, Banjaluka, Essegg, Kopenhagen, New-Aork. — Vermischtes: Wien. Kranzablösungsspenden zu Gunsten der Chewra-Kadischa in Wien. Floridsdorf, Oberhollabrunn, Hlrnik, Pohrlitz, Aussee, Wiener-Neustadt, Tyrnau, Bodenbach a. E.. Teltsch, Olmütz, Prag, Meran, Purgstall, Nachod, Freiwaldau, Odessa, Lemberg, Saaz. — Feuilleton: Drei R. — Briefkasten. — Neue Bücher. — Aufruf. — Inserate. Rechtsverrveigerung Eine Anzahl jüdischer Geschäftsleute hat gegen den Herausgeber und den verantwortlichen Redacteur des „Deutschen Volksblattes" vor dem Landesgericht in Civilsachen eine Schadenersatzklage erhoben, weil dieses Blatt zum Boycott gegen sie aufgereizt hatte. Die Klage der Geschäftsleute wurde vom Gerichte abgewiesen, weil die Höhe des beanspruchten Schadens im Sinne des § 73 a. b. G. B. nicht ziffernmäßig nachzuweisen war. Das Landesgericht in Civilsachen hat jedoch in seiner Urtheilsbegründung ausdrücklich erklärt: Die Beleidigung der Kläger sei zweisellos gegeben, weil ihnen mit dem Vorwurfe, daß sie „an den hohen jüdischen Feiertagen auf das christliche Geld pfeifen", indem sie ihre Geschäfte geschlossen halten, eine verächtliche Handlung oder Gesinnung zugemuthet wird. Der Gerichtshof erkannte ferner, daß der Artikel einer Aufforderung zum Boycott gleichkomme und eine materielle Schädigung der Kläger bedeute. Diese Schadenersatzklage von achtundfünfzig jüdischen Kaufleuten und das Urtheil des Civil-Landesgerichtes beleuchten in greller Weise die eigentümlichen Rechtszustände, unter welchen wir Juden in Oesterreich und namentlich in der Reichshauptstadt, gegenwärtig leben. Wegen der gleichen Aufforderung zum Boycott gegen christlich-sociale Geschäftsleute hat der Staatsanwalt im Jahre 1896 einen Redacteur der „Arbeiter-Zeitung" vor die Geschwornen gestellt und hat der Abgeordnete Prinz Liechtenstein in Gemeinschaft mit dem damaligen Abgeordneten Vergani an den Ministerpräsidenten eine Interpellation gerichtet, in welcher die Aufforderung zum Boycott als eine flagrante Gewerbestörung bezeichnet wurde. Den Hetzartikel des „Deutschen Volksblattes" aber, bei welchem es sich um die Aufreizung gegen jüdische Geschäftsleute handelte, ließ der Staatsanwalt unbeachtet, obwohl das Blatt demselben Vergani gehört, der vor sieben Jahren den Boycott als eine Gewerbestörung strafgerichtlich verfolgt wissen wollte. Es bedarf nicht erst der ausdrücklichen Betonung, daß die Klage vor dem Civilgerichte, die ein vollständiges Novum bildet, von den Betroffenen nur deshalb angestrebt wurde, weil dieselben trotz der mehrfachen oberstgerichtlichen Entscheidungen, durch welche der Boycott als ein Vergehen nach § 303 Str.-Ges. erklärt wurde, nicht hoffen konnten, chr Recht im Wege der strafgerichtlichen Verfolgung zu finden. Die Situation ist nun folgende: In einer Plenarentscheidung hat der Oberste Gerichtshof folgende Richtschnur für die Anwendung des § 302 Str.-Ges. gegeben. „Die Strafnorm des § 302 Str.-Ges. soll jede Gefährdung des öffentlichen Friedens durch Schärfung der Gegensätze zwischen den im Staate bestehenden, aus der Gemeinsamkeit basirten Volksgruppen hintanhalten. Der Ausdruck „Feindseligkeiten" bezeichnet nicht etwa blos feindseliges Handeln selbst, sondern auch feindselige Gesinnung und Geneigtheit zu feindseligem Benehmen überhaupt, wie denn auch schon die Aufforderung, Aneiferung oder Verleitung zu feindseligen „Parteiungen" der Einwohner des Staates gegeneinander vom Gesetze selbst als den Delictsthatbestand erschöpfend bezeichnet wird." Das Landesgericht in Civilsachen spricht aus, daß die jüdischen Geschäftsleute durch den Boycottartikel des „Deutschen Bolksblattes" nicht nur persönlich beleidigt, sondern auch in ihrer materiellen Existenz geschädigt wurden. Wir haben sonach eine allgemeine Anweisung des Obersten Gerichtshofes und eine specielle Entscheidung des Civil-Landesgerichtes, durch welche mit unzweifelhafter Klarheit der strafrechtliche Charakter des erwähnten Artikels festgestellt erscheint, und obgleich die Staatsanwaltschaft verpflichtet wäre, jedes Delict, welches auf irgend einem Wege zu ihrer Kenntniß gelangt, ex offo zu verfolgen, sieht sich die Wiener Staatsanwaltschaft nicht veranlaßt, gegen den Herausgeber und verantwortlichen Redacteur des „Deutschen Bolksblattes" einzuschreiten. Sie thut dies offenbar deshalb nicht, weil sie' mit Recht voraussieht, daß die Geschwornen die angeklagten Redacteure freisprechen würden. Allein die Stellung der Staatsanwaltschaft im öffentlichen Rechtsleben ist eine andere, als etwa die Stellung einer privaten Proceßpartei, für welche die Abwägung der Chancen eines Processes, die Frage eines Erfolges oder Mißerfolges, von vornherein maßgebend ist. Die Staatsanwaltschaft ist berufen, das Gesetz zu handhaben ohne Rücksicht auf den voraussichtlichen Ausgang eines Processes, ohne Rücksicht auf Erfolge oder Mißerfolge. Ein etwaiges Fehlurteil der Geschwornenbank und selbst eines Richtercollegiums hat nicht der Staatsanwalt zu verantworten. Es liegt eine ernste Gefahr für die allgemeine Rechtssicherheit in dieser ängstlichen Sorge des Staatsanwaltes, ob der Wahrspruch der Geschwornen zu Gunsten

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