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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1901-12-27 · 52 (27.12.1901) · page 1

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
18 (1901)
Issue
52 (27.12.1901)
Date
1901-12-27
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Ur. 52 Dr. BlOCh £ Jahrgang XVIH Centralorgan für die gesammten Intereffen des Iudenthums. ----- 5 F Mir«, 27. Drremder 1901. -M——r--— Lrsch eint jeden Freitag. - -M—»-4- Brief-Adreffe: Wien, IX/1, Berggaffe 39* Telegramm-Adresse: Bloch's Wochenschrift, Wien. M « - B. k. Postsparcagen-Arnt Clearing-Verkehr Ar. 810.976. ArdcrcNon und Admimstrstton: - w irn IX/1, Berggaffe Ar. 39. Telephon Nr. 14.847. U . .X Le;ugsxrris für Sestrrrrtch: Halbjährig 8 Ärontn. Einzelexemplare 50 Heller. Für'» Ausland: Halbjährig IO Krone». Ganzjährig 20 » Anzeigen: Die 4mal gespaltene Petitzeile 24 Heller. Inhalt: Leitartikel: Ein Urtheil. — V o m I a h rm'ar kt des Lebens: Glossen zur Tagesgeschichte. Vom militärärztlichen Officierscorps. Robert v. Mohl und die „Doppelnationalität" der Juden. — Hungernde und Frierende in Wien. — Houston Stewart Chamberlein. — „Aug' um Auge, Zahn um Zahn." — Ein antisemitischer Ritüalmord. — Die Ritualmord-Lügner. Jüdisches Frauenstift zu Frankfurt«. M. — Correspondenzen: Oesterreichisch-Jsraelitische Union. Zur Kanitz-Feier. Wien, Mißhandlung israelitischer Lehrlinge Wien, Brünn, Troppau, Fiume, Berlin, — Vermischtes: Kranzablösungsspenden zu Gunsten der Chewra-Kadischa in Wien. Wien-Mariahilf, Wien, Oberhollabrunn, Großenzersdorf, Floridsdorf, Schaffa, Troppau, Proßnitz, Brünn, Lipnik, Rosenberg, Lemberg. — Feuilleton: Hiob. — Literatur. — Briefkasten. — Notiz. Gi« Urtheil. Aus den Schlammfluthen unserer Parteikämpfe, aus den trüben Wogen, die der nationale und confessionelle Haß emporpeitscht, ragte bisher ein unerschütterlicher Fels. Mochten in der gesetzgebenden Körperschaft die Stürme toben, mochte die Verwaltung angefressen sein von Rücksichten der politischen Zweckmäßigkeit, mochte selbst das einst so gepriesene Geschwornengericht in den meisten Fällen versagen, wo die Presse der herrschenden Partei die Ehre des Gegners in den Staub gezogen hatte, die österreichischen Berufsrichter bewahrten ihren Ruhm, daß sie treue und unparteiische Hüter des Rechtes und der Gerechtigkeit seien, daß die Strömungen des Tages ihren Gischt nicht hinaufspritzen zu dem erhabenen Standpunkte, von dem aus man das Unrecht strafe, die Unschuld schütze. « Auf dieses Lichtbild fiel ein Schatten. Am 10. December hat vor dem Bezirksgerichte zu Tetschen die Verhandlung über eine Ehrenbeleidiguugsklage stattgefunden, die der in jüngster Zeit vielgenannte Professor Seidl gegen den Schuhmacher Loos anstrengte, weil der Letztere behauptet hatte, Dr. Seidl habe als alldeutscher Parteigänger ein Paar Schuhe bei einem Juden gekauft. Loos wurde der Ehrenbeleidigung schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 30 Kronen verurtheilt, und in der Begründung erklärte das Gericht, daß der einem Alldeutschen gemachte Vorwurf, er habe bei Juden gekauft, den Thatbestand einer Ehrenbeleidigung bilde. Das Tetschener Bezirksgericht hat damit ausgesprochen, daß politischer Parteihaß auf das gesellschaftliche und geschäftliche Leben nicht nur übergreifen darf, sondern sogar übergreifen muß, daß die Bevölkerung auch in ihrem Erwerb und Beruf strenge zu scheiden sei nach politischen, nationalen oder confessionellen Gruppirungen. Wir wissen nicht, ob der Tetschener Richter im gleichen Sinne geurtheilt hätte, wenn einem Juden der Vorwurf gemacht worden wäre, daß er bei einem Alldeutschen gekauft habe. Entspringt sein Urtheil nicht einseitigem Parteigeiste, sondern einer principiellen Anschauung, dann hätte er auch im umgekehrten Falle, den Thatbestand der Ehrenbeleidigung als gegeben ansehen müssen. Wie dem aber immer sei, die Judicatur des Tetschener Gerichtes befindet sich im flagranten Widerspruche mit einer Entscheidung, die der Oberste Gerichtshof vor Jahresfrist anläßlich der Verurtheilung einer Hetzschrift durch den Pfarrer Ignaz Wojs in Trzebinia gefällt hat. Die Ccnfiscation dieser Hetzschrift war von zwei Instanzen nicht bestätigt worden und die Generalprocuratur sah sich gezwungen, die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes einzubringen. Der Oberste Gerichtshof hob die freigebenden Erkenntnisse der unteren Instanzen auf und erklärte in seiner eingehenden Begründung: „Der Friede im Staate verlangt zwischen allen Interessengruppen wenn auch nicht Freundschaft, so doch zum mindesten volle Neutralität; was hinter dieser Grenzlinie zurückbleibt, ist „Feindseligkeit". Die Interessen eines g esundenwirthschaftlichen und socialen Verkehrserfordern gewiß nichtdiegege ns eitige Abschließung ganzer Volksgruppen; dieselbe widerspricht dem durch die Gesetze jedem Staatsbürger, allen Classen der Bevölkerung, allen Volksstümmen und Confessionen im Staate gewährten gleichen Schutz. Es liegt auf der Hand, daß durch die. an ge strebte Scheidung der Confessionen auf Gebieten, die mit ihren religiösen Anschauungen und Interessen gar nichts zuthun haben, der Zwiespalt zwis ch en Christen u n d I u d e n v e r s ch ä r f t und zu feindseligen Parteiungen zwischen diesen Einwohnern des Staates Anlaß geboten würd e." Der Richter in Tetschen steht auf dem gegeutheiligen Standpunkte, für ihn existirt die citirte Entscheidung des höchsten Tribunals nicht. Nach seiner Meinung müssen Staat und Gesellschaft sich in einzelne Interessengruppen auslösen, deren Ehrenpflicht es ist, sich gegenseitig zu verachten, zu beschinstifen, zu zerfleischen. Ein anderer Sinn kann seinem Urtheil nicht unterlegt werden. Daß aber eine solche Anschauung bei einem gelehrten Richter trotz der Staatsgrundgesetze, trotz § 302 Str.-G. und trotz dem Obersten Gerichtshof platzgreifen konnte, das zeigt, wie tief das Gift des Racen- und Classenhasses schon in den Staats-

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