Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1901-03-01 · 9 (1.3.1901) · page 8

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
18 (1901)
Issue
9 (1.3.1901)
Date
1901-03-01
Page
– (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3020846-3021385-3021395--10659-3035152
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Seite 152 Dr. Bloch's WvchrnschrM. Nr. 9 Vereines für die nothleidende jüdische Bevölkerung in Galizien, sowie zum Beitritte der Cultusgemeinde zu diesem Vereine. Der Präsident erklärt, daß er der Generalversammlung namens deS Cultusvorstandks beiwohnen werde, die Frage des Beitrittes wird, nachdem die Einladung erst wenige Tage vor der Plenarversammlung anlangte, dem Vorstande zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Ein Antwortschreiben des Curatoriums der israelitischtheologischen Lehranstalt, betreffend die vom Vorstande der Cultusgemeinde angestrebte Creirung einer Religionslehrer-Bildungsanstalt am Seminar, wird der Unterrichtsscction zur weiteren Behandlung zugewiesen. In Abwesenheit des Herrn Moriz Edlen v. Kuffner, des Obmannes des Comitäs für die Berufung von Vertrauensmännern, betreffend die Anstellung eines Hilfspredigers, referirt der Obmann-Stellvertreter Herr Direktor Simon über die Vorschläge dieses ComitLs. Die vorgelegte Liste, deren Zusammensetzung im Sinne des § 41 des Statutes unter Rücksichtnahme aus die den verschiedenen rituellen, Richtungen angehörenden Bethausvereine erfolgt ist, wird en bloe angenommen. Herr Wilhelm Kuffner referirt namens des Comites für die Berufung von 120 Vertrauensmänner im Sinne des § 36 des Statutes und der § 2 des Cultussteuer-Regulativs. Zu den aus Wahlen hervorgegangenen 120 Vertrauensmännern seien im Sinne des § 4 des Cultussteuer-Regulativs weitere 120 Vertrauensmänner zu berufen und zwar in der Weise, daß 64 aus den einzelnen Wahlbezirken in der im Statute festgesetzten Anzahl und 36 aus der Gruppe der Höherbesteuerten ernannt werden. Aus diesen Vertrauensmännern, welche bisher die Aufgabe hatten, bei der Cultussteuerbemessung mitzuwirken, sind in der Folge im Sinne des Statutes auch Bezirkscommissionen zu bilden, welchen gewisse Agenden des Cultusvorstandes zugewiesen werden können. Die Vorschläge des ComitLs werden im Sinne des Referates des Herrn Wilhelm Kuffner einstimmig angenommen. Herr kaiserl. Rath Dr. Lieben referirt über eine Angelegenheit des Tempelvereines Simmering. Die Auszahlung eines die Subvention dieses Vereines um circa K 200.— übersteigenden Betrages wird zur Kenntniß genommen. Ueber Antrag des Vertreter-Collegiums wird zur Herstellung eines Grabdenkmales für einen verdienten Funktionär der Cultusgemeinde eine Beitragsleistung beschloffen. Herr Dr. Spitzer referirt namens der Rechtsfection über die Statuten des Vereines zur Wahrung der Interessen des orthodoxen Judenthums in Wien und Niederösterreich. Nach längerer Debatte, an welcher sich die Herren Wilhelm Kuffner. Vicepräses Dr. Stern, Theodor Ritter von Taussig, Direktor Simon, Dr. Sieger, Dr. Grünfeld, Dr. Berger und kaiserl. Rath Weil betheiligen, wird der Antrag der Rechtssection angenommen, dahingehend, daß vom Standpunkte der Cultusgemeinde mit Rücksicht auf ihren statutarischen Wirkungskreis gegen die vorgelegten Statuten unter den von der Rechtssection beantragten Modifikationen ein Einwand nicht erhoben werde. An Stelle des in den Cultusvorstand gewählten Herrn Wilhelm Kuffner wird Herr Heinrich Teltscher zu einem der sechs Obmänner des statutarisch vorgesehenen ständigen Schiedsgerichtes gewählt. Entsprechend dem Referate der I1L Sektion (Referent Herr Obmann-Stellvertreter Salo Cohn) gelangen zur Verleihung: Die Josef Spitzer'sche Armenstiftung mit einem Zinsenerträgniffe von K 240.— an 4 Arme; die Ignaz Baum'sche Armenstiftung mit dem Zinsenbetrage von K 410.— an 10 Arme; die David Neumann'sche Familienstistung mit dem Zinsenerträgniffe von K 420.— an 27 verarmte Verwandte des Stifters; die Dr. Ignaz Lemberger'sche Heiratsausstattungsstiftung im Betrage von K 270.— über Vorschlag der präsentationsberechtigten Herren Moriz und Karl Lemberger an ein armes verwaistes Mädchen der Wiener israelitischen Cultusgemeinde; die Dr. Max Friedländer'sche Ausstattungsstiftung im Betrage von K 126.— an ein armes verwaistes Mädchen; die Lori Baumgarten'sche Herzkrankenstiftung im Betrage von K 34 — an eine arme Kranke im Sinne des Vorschlages des Primararztes des israelitischen Spitales; endlich die Rosalia Mintz'sche Witwenstiftung im Betrage von K 758.— an 4 arme Witwen. Wien. Der Präsident der israelitischen Cultusgemeinde, Herr Commercial-Rath Klinger hat in der am 24. v. M. stattgehabten Plenarsitzung des Cultusvorstandes bekanntgegeben, daß er aus Gesundheitsrücksichten bemüffigt sei, sich für mehrere Wochen nach dem Süden zu begeben. In Vertretung des Präsidenten hat der I. Bice-Präsident Herr Dr. Alfred Stern die Präsidialagenden übernommen. Zum Statutenentwurf der geplanten „Freien Bereinigung zur Wahrung der Interessen des orthodoxen Judenthums". Man schreibt uns aus orthodoxen Kreisen: Aus dem Berichte Ihres geschätzten Blattes über die Plenarsitzung des Vorstandes vom 3. Februar d. I. war zu entnehmen, daß demselben seitens einiger Proponenten ein Statutenentwurf behufs Gründung eines Vereines zur Wahrung der Jntereffen des orthodoxen Judenthums zur Genehmigung vorgelegt wurde. Dem Vorstande dürfte es jedenfalls erwünscht sein, die Anschauungen kennen zu lernen, welche in weitesten orthodoxen Kreisen über die geplante Gründung und deren Statuten bestehen. Es kann einem Zweifel nicht unterliegen, daß es irgend einer Gruppe innerhalb der Gemeinde, welche ihre Lebensführung und ihren Haushalt genau nach den rituellen Vorschriften des Judenthums einrichtet, freisteht, eine Vereinigung zu gründen, welche den diesbezüglichen Einrichtungen der Gemeinde, welcher sie Kraft des Gesetzes angehören und der sie mit ihren Steuergulden zur Erhaltung beiträgt, ihre besondere Aufmerksamkeit zuwenden — über Mittel und Wege berathen, dieselben aufs Zweckmäßigste auszugestalten und weiterzubilden und schließlich auf die Abstellung enlwaiger Mißstände dringen soll. Solchen Bestrebungen wird man ihre Berechtigung um so weniger absprechen können, als nach den bestehenden Verhältnissen diese Kreise meist nicht in der Lage sind, ihre mit den dringendsten Gewissensfragen zusammenhängenden Interessen im Vorstande genügend vertreten zu wissen. Bei der weiten Ausdehnung des Gemeindegebietes ist der Vorstand endlich selbst bei den besten Absichten kaum in der Lage, alle in der Richtung auftretenden Bedürfnisse auch nur kennen zu lernen. Der eben gekennzeichnete Standpunkt schließt Jedermann gegenüber alle Engherzigkeit aus. Auf demselben fußend, wird es Keinem einfallen, in die mannigfaltigen liturgischen Bräuche der verschiedenen Bethausvereine irgendwie eingreifen zu wollen. Als privaten Vereinigungen kann Ihnen das Recht, den Gottesdienst nach den Bedürfnissen und Anschauungen der Betheiligten einzurichten, nicht wohl abgesprochen werden. Anders liegt aber das Verhältniß bei den rituellen Institutionen: als Koscher-Fleisch, Mikwah, Mazzoth u. s. w., für deren Leitung und Beaufsichtigung das Rabbinats-Collegium bestellt ist. Dieselben sind so zu gestalten, daß sie nicht blos gewissen Kreisen, sondern der gesammten Gemeinde, soweit sie überhaupt religiöse Bedürfnisse hat, genügen sollen. Wir, als die in erster Linie daran Betheiligten, haben demnach das unbestreitbare Recht, eine derartige Ausgestaltung dieser Institutionen zu fordern, daß sie den konservativen Anschauungen des orthodoxen Judenthums voll und ganz entsprechen. Dem geltenden Gesetze gemäß darf in jeder Stadt nur eine Cultusgemeinde bestehen. Als nvthwendige Folge ergibt sich daraus, daß die gedachten rituellen Einrichtungen ausschließlich der Machtsphäre des Vorstandes der Cultusgemeinde angehören. In der Gründung eines Vereines, der auf den Vorstand nach der Richtung einzuwirken sich vorsetzt, kann nichts Unzulässiges gefunden, sie muß vielmehr als im Interesse des orthodoxen Judenthums gelegen, sogar als wünschenswert bezeichnet werden. Ganz anders liegen die Dinge bei dem in Aussicht genommenen Vereine, dessen Statuten dem Cultusvorstande zur Genehmigung vorgelegt wurden. Wie dessen grundlegende Bestimmung keinen Zweifel läßt, soll dessen Aufgabe dahin gehen, alle jene rituellen Institutionen, die in einer jüdischen Gemeinde notwendig sind, also Agenden, die nach dem Gesetze die Obliegenheiten des Vorstandes ausschließlich bilden, in seinen Wirkungskreis zu ziehen. Mit der Genehmigung der gedachten Statuten wird der Vorstand selbst einbekennen, daß er entweder den ihm vom Gesetze auferlegten Verpflichtungen nicht Nachkommen kann, oder in einer nicht hinreichenden und unverläßlichen Weise nachkommt. Es wäre damit dem hiesigen Rabbinat, unter dessen Leitung die rituellen Institutionen stehen, das größte Armuthszeugniß vor aller Welt, ausgestellt. Zur Steuer der Wahrheit muß jedoch erklärt werden, daß der überwiegende Theil der

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.