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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1901-01-25 · 4 (25.1.1901) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
18 (1901)
Issue
4 (25.1.1901)
Date
1901-01-25
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Str. 4 Vr. Blocht Wochenschrift Seite 57 Der Vortragende zeichnet an die Tafel: KALENDEREI 123456789 10 Er fährt dann beiläufig fort: Du mußt verstehn" Aus Eins mach Zehn" C& verwandle in X und setze als zehnten Buchstaben.) „Und Zwei laß gehn" (A bleibt unverändert.) „Und Drei mach gleich" (sich selber, d. h. verdoppeln als LL) „So bist Du reich". (Man erhält das All) „Verliere die Vier" (E wird eliminirt.) „Aus Fünf und Sechs" „So sagt die Hex" „Mach Sieben und Acht" (Eliminire E und R und ergänze, durch ND, Das geschieht durch vollständige Niederschrift beider Buchstaben (En—De). „Dann ist's vollbracht". (Ende.) „Und Neun ist Eins", (E bleibt.) „Und Zehn ist Keins" (I wurde durch X ersetzt, somit Ergebniß: Ex.) „Das ist das Hexen-Einmal-Eins". Redner fügt diesem exegetischen Versuch, Goethe als Kabbalisten zu erläutern, die Bemerkung hinzu: 86 non e vero, 6 ben trovato. Und nicht nur Volksglauben und Geheimwissenschaft, auch die schönste Blüthe des Judenthums, die Ethik Spinoza's, hat hervorragenden Antheil an Goethe's Weltauffassung und seiner Faust-Schöpfung, während Goethe selber einer der hervorragendsten Männer war, welche das Verständniß Spinoza's, die Würdigung seines Charakters und seiner Lehre dem deutschen Volke vermittelten. Redner bemerkt zum Schlüsse: In den Anfeindungen einer düsteren Zeit ist es Trost und Erhebung, zu einem Manne wie Goethe aufzublicken, der dem Wesen und dem Charakter des Jndenthums warme Würdigung und gerechte Anerkennung entgegenbrachte. Die Rückkehr zu Goethe wird für die Menschheit den Anbruch einer neuen Frühlingszeit bedeuten. Darum schaaren sich die besten Männer Deutschlands um sein Banner und schöpfen aus seinem Geiste die Kraft im Kampfe gegen die wild anstürmendeu Reactionsmächte. Aber auch das jüdische Volk gewinnt aus seinen Worten die Zuversicht, daß alle noch so heimtückischen Anschläge der Feinde gegen seinen Bestand nichts vermögen und ohnmächtig bleiben. Ob auch zahllos ihre Heerschaaren und ingrimmig ihre Wuth, so sicher der endliche Sieg de> ewigen Ideen des menschlichen Fortschrittes, so sicher der endliche Sieg Israels. Denn Goethe bietet uns die Zuversicht : „Israel ist, war und wird sein, um den Namen Gottes zu allen Zeiten zu verherrlichen!" Rauschender Beifall folgte diesem mehr als einundeinhalbstündigen Vortrage, welchem das Publicum mit stets wachsendem Interesse bis zum Schlüsse folgte. In gehobener Stimmung versammelte sich dann ein großer Theil der Gesellschaft zu einem zwanglosen Bankette in Khuner's Restaurant, welches ungemein animirt verlief und durch ernste wie heitere Tischreden der Herren Dr. F i a l l a, Dr. Grunw ald, Dr. Josef S. Bloch, Dr. Marcell H o f f m a n n, der Vicepräsidenten Dr. Alfred Stern und Dr. Gustav K o h n, des Rabbiners Dr. G e l b h a u s und mehrerer Anderer gewürzt wurde. Vom Jahrmarkt des Lebens Sorget für Euer Heimatsrecht! Für alle Glaubensgenossen und deren Kinder ist es von höchster Wichtigkeit, daß sie auf Grund des am 1. Jänner 1901 in Wirksamkeit getretenen neuen Heimatsgesetzes ihr Heimatsrecht so rasch als möglich in Ordnung bringen. (Namentlich gilt dies von Jenen, deren ungarische Staatsbürgerschaft auf Grund eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes in Oesterreich erloschen ist.) Das Re ch ts s ch utzb ureau der „O est err e i ch is ch- Jsraelitischen Union", IX., Berggasfe 20, (Bureaustunden: 10—12, 3—6) ist bereit, Jedermann diesbezüglich mit Rath und That an die Hand zu gehen und die erforderlichen Schritte einzuleiten. Ein Versuch, das Heimatsgesetz antisemitisch zu inter- Pretiren. Ein Beamter des Wiener Magistrats hat eine juristische Interpretation des neuen Heimatsgesetzes publicirt, der nicht energisch genug sofort begegnet werden kann. Die Heimatsgesetz-Novelle vom 5. December 1896, Nr. 222 R.-G.-B!., eine systematische Darstellung von Dr. August Mayr, Obercommissär des Wiener Magistrats (Wien bei Manz). Der Verfasser hat sich zur Aufgabe gestellt, das Heimatsgesetz den Bedürfnissen und Anschauungen des Wiener Rathhauses entsprechend „auszulegen". So findet Mayr, daß die Entscheidung über den geltendgemachten Anspruch nur dann der Vorgesetzten politischen Behörde zufällt, wenn die Aufenthaltsgemeinde aus Saumseligkeit nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entscheidet. Das Gesetz sagt aber ohne Einschränkung: „Wenn die Aufenthalisgemeinde es unterläßt, über den geltendgemachten Anspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden, fällt die Entscheidung der Vorgesetzten politischen Behörde zu." — Also nicht blos im Falle der Saumseligkeit! Es ist dies speciell in Wien nicht unrichtig. Es ist offenes Geheinmiß, daß in Wien seil dem Beginn der jetzigen Herrschaft beim Zuständigkeitsansuchen in erster Linie die Confession des Gesuchstellers geprüft wird, und daß Juden principiell die Zuständigkeit nicht verliehen wurde. Wie also, wenn auch jetzt trotz der klaren Bestimmung des Gesetzes Gesuche von mißliebigen Bewerbern nicht „aus Saumseligkeit", sondern aus anderen Gründen nicht erledigt werden würden? Mayr kommt da zu dem falschen Schluß, daß die Staatsbehörde nur dann über das Ansuchen entscheiden muß, wenn der Gemeinde eine Saumseligkeit zur Last fällt, was meines Erachtens nicht richtig ist. Es liegt keine Ursache vor, hier, wo das Gesetz eine Frist bestimmt (ohne irgendwelche Begründung derselben) ein Motiv hineinzuinterpretiren, das ja, wäre es beabsichtigt gewesen, mit zwei Worten („aus Saumseligkeit") klar hätte ausgedrückt werden können! Mit Recht bemerkt dazu Herr Dr. Heller: Die extensive Interpretation dieser Gesetzesbestimmung ist umso merkwürdiger, als Mayr sonst durchwegs aus dem Standpunkt steht, daß das Gesetz stricte zu interpretiren ist. So zum Beispiel in der Frage der Eigenberechtigung, der Gebührenfrage rücksichtlich der Ansuchen um Zusicherung der Aufnahme, der Beschränkung derselben auf bestimmte Zeit, der Berechnung der zehnjährigen Frist, der Handlungsfähigkeit, der Armenversorgung. Da wird überall ängstliche Wortinterpreiation geübt, obwohl gerade hier Punkte sind, wo Geist und Wortlaut des Gesetzes nicht immer mit einander im Einklang stehen und wo eine wohlwollende Interpretation ebenso dem Geiste des Gesetzes als den Jntereffen der unteren Bevölkerungsschichten weit mehr entsprechen würde. Insbesondere in der denn doch strittigen Frage der Berechnung der „zehn Jahre nach erlangter Eigenberechtigung" nennt Mayr die gegentheilige Interpretation „einen dem Gesetzgeber nicht imputirbaren Sprach- und Denkfehler". Eine wie arge Saumseligkeit imputirt aber Mayr dem Gesetzgeber, wenn er ihm zumuthet, daß er gerade die Worte „aus Saumseligkeit", die nach ihm der einzige Grund der Devolvirung des Entscheidungsrechtes an die Vorgesetzte politische Behörde sein können, vergeffen hat, in das Gesetz aufzunehmen? „Antisemitenspiegel". Im Verlage von A. W. K a f e m a n n in Danzig ist nunmehr die zweite vollständig umgearbeitete und erweiterte Auflage des „Antisemitenspiegels" erschienen und für Mark 1*50 broschirt, Mark 2 gebunden zu beziehen. Der reiche und gediegene Inhalt dieses vortrefflich bearbeiteten, die neuesten Erscheinungen und Vorkommnisse des Jahres 1900 berücksichtigenden Buches, sowie der geringe Preis sichern demselben einen um so weiteren Absatz, als die Wahrheit seiner Darstellungen nicht blos ephemeren Werth hat, sondern für alle Zecken Documente liefert, aus denen man die Verirrung des menschlichen Geistes und die Verleugnung ethischer Weltanschauung — Antisemitismus benannt — als abschreckendes Beispiel für die Erziehung

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