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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1901-01-04 · 1 (4.1.1901) · page 1

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
18 (1901)
Issue
1 (4.1.1901)
Date
1901-01-04
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Bloch’s Jahrgang XVIII. Centralorgan für die gelammten Interessen des Indenthums. - — "<5>- Wien, 4. Jänner 1901. -—- <E r f e int jeden Freitag. -■> -<•- - Brief-Adresse: Wien, IX/I, Berggaffe 39. Telegramm-Adresse: Bloch'S Wochenschrift, Wien. verugsprri» für Vesterrrich:! baldjährig 8 Kronen.! I Einzelexemplare SO Heller.! Für'» Ausland: Hald jährig 10 Kronen. Ganzjährig 20 , | Anzeigen: Die 4mal gespaltene! Petitzeile 24 Heller. U - *-=• ' -■■=* N. ft. Postsparrstzen-Anrl Clearing-Verkehr Nr. 810.976. Redaktion und Administration: Wien IX/1, Berggsffe Nr. 39. Telephon Nr. 14.847. Inhalt. Leitartikel: Das neue Heimatsgesetz und die Juden. — Der vertrauliche Schulerlaß und die jüdischen Hochschüler. — III. Verbandstag der israelitischen Religionslehrer an den österreichischen Mittelschulen. — Vom Jahrmarkt des Lebens: Der Goldmessias. Die jüdische Mutter, eine Stütze der Religion. Qui mange <lu juif en meurt. Zum Krach der Spielhagen-Banken. Die Juden und die jüdischen Künstler und Gewerbetreiben§en in Oesterreich. — Jüdischer oder christlicher Sclavenhandel? — Korrespondenzen: Oeffentliche Sitzung der Wiener israelitischen Cultusgemeinde. Wien, Linz. — Vermischtes: Wien, Bisenz, Sßrerau,“ Teplitz-Schönau, Troppau, Berlin, Vukovar. — Feuilleton: Des Papstes Machtwort. — Literatur. — Briefkasten. — Inserate. Das neue Heimatsgesetz und die Juden. Mit dem ersten Jänner des neuen Jahres ist das neue Heimatsgesktz ins Leben getreten. Nur wer die Misere des alten österreichischen Heimatsrechtes kennen gelernt hat, vermag sich ein richtiges Urtheil über den Fortschritt zu bilden, der mit diesem neuen Heimatsgesetz zur Wirksamkeit gelangt. Eduard Sueß ist es, der zu der Heimatsnovelle vom 5. October 1896 den Anstoß gab und zu seinen vielen Verdiensten um die Wissenschaft, um Wien, um die Pflege des Idealismus wird dieses nicht als das geringste im Lorbeerkranze erscheinen, den ihm eine gerechte Bevölkerung dereinst widmen wird. Er hat in öffentlichen und privaten Eorporationen, im Parlamente und im Philanthropischen Vereine mit aller Macht seiner Rednergabe dem tiefen Gefü,le des Menschenfreundes, der überzeugenden Kraft des Rechtes zur Anerkennung verholfen. Darum sei auch heute, bevor wir uns noch mit den Wirkungen des Gesetzes befassen, eines seiner hervorragendsten Urheber gedacht. Griechen und Römer wußten die Männer zu ehren, die sich um Vaterland und Menschheit verdient gemacht haben; auch wenn zeitweise der Undank vorherrschend war, brach sich doch immer wieder die geschichtliche Gerechtigkeit Bahn und umwob mit der Gloriole des Ruhmes das Haupt der treuen Volkstribunen. Die jetzigen Völker haben diese Eigenschaft von ihren Vorfahren nicht ererbt. Den Tagesgötzen widmen sie Weihrauch, vor der Macht beugen sie Rücken und Knie, für wahres Verdienst fehlt ihnen das Verständniß. Umso notwendiger erscheint es, daß eine ehrliche Presse der Wahrheit die Ehre gebe. Die Wuth und das Zähneknirschen Derjenigen, welche Heimats- und Bürgerrecht wie einen politischen Schacher behandeln und nun wenigstens theilweise gehindert sind, ihre Ungerechtigkeit noch weiter walten zu lassen, müßten uns belehren, daß diesen Elementen nichts ungelegener gekommen ist, als das Gesetz über die Regelung der Heimatsverhältnisse. Wohl verbergen sie ihre Gesinnung hinter der Klage, daß den Gemeinden nunmehr eine größere Armenlast erwächst, aber des Pudels Kern ist doch nur die Thatsache, daß in vi'len Fällen auch Juden das Heimatsrecht theilhaftig würden und daß man es rechtlich ihnen nicht mehr wird verweigern können. Wir legen auf die Klage über das Anwachsen der Armenlast der Gemeinden umso weniger Werth, als es notorisch ist, daß die Juden wohl sehr viel Beisteuer leisten, wenn es üch um Wohlthätigkeitswerke handelt, daß sie aber am allerwenigsten die Armenyersorgung der Gemeinden in Anspruch nehmen. Sie appelliren an ihre Eultusgemeinden, an ihre Wohlthätigkeitsvereine, an ihre Glaubensgenossen — an die Politischen Gemeinden aber gewiß in allergeringstem Maße und in allerbescheidenster Weise. Wohl aber handelt es sich ihnen darum, ihr Heimatsrecht ganz zweifellos sichergestellt zu sehen, und gerade hierin bietet das neue Gesetz die erwünschte Handhabe. Wir wollen nicht auf die früheren Jahre Hinweisen, in welchen sich die Härten des Heimatsgesetzes im Allgemeinen und nicht blos, wie jetzt in confeffioneller Hinsicht geltend machten. Es waren schon damals die Mißstände und Ungerechtigkeiten so groß, daß eine Abhilfe erfolgen mußte. Seit aber die antisemitische Pest die Gemüther vergiftet hat, war die Willkür eine geradezu himmelschreiende und leider auch eine nicht einschränkbare. Die Gemeinde war omnipotent und sie trieb mit ihrem Rechte schnödesten Mißbrauch. Mit I. Jänner 190 l hat dieser Zustand des Unrechtes ein Ende. Jedem österreichischen Staatsbürger, der nach erlangter Eigenberechtigung durch zehn der Bewerbung um das Heimatsrecht vorausgehende Jahre sich freiwillig und ununterbrochen in der Gemeinde aufgehalten hat, kann die ausdrückliche Aufnahme in den Heimatsverband von der Aufenthaltsgemeinde nicht versagt werden Wenn die Aufenthaltsgemeinde es unterläßt, über den geltend gemachten Anspruch um die Aufnahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden — von der Einbringung des Anspruchsgesuches an gerechnet — so fällt der Vorgesetzten politischen Behörde die Entscheidung zu. Dieselbe Behörde

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