Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 17 (1900)
- Issue
- 47 (23.11.1900)
- Date
- 1900-11-23
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 838 Vr. Bloch's Wochenschrift. Nr. 47 Hungersnoth und Typhus in Palästina. (Origmaltelegramm der „Oesterreichischen Wochenschrift".) Von dem ehrwürdigen Oberrabbinat in Jerusalem erhält die „Österreichische Wochenschrift" nachstehenden Hilferuf: „Oesterreichische Wocheuschrift", Wien. „Blattern, Typhus, Dyphteritis, Influenza, gefährliche Augenleiden wüthen im heiligen Lande. Tausende unserer Glaubensgenossen sind von diesen Krankheiten befallen, leiden bittere Noth. Bitte dringend eine Hilfsactiou anzuregen, denn die Gefahr ist groß." Oberrabbiner S a l a n t. Unsere Preisausschreibung. Der Herausgeber der „Oesterreichischen Wochenschrift" hat einen Preis von fl. 500u für die Namhaftmachung und Ueberweisung der unbekannten „Mordgenossen" Leopold Hilsuer's ausgesetzt. Nach dem Verbiete der Piseker Geschwornen ist nämlich Leopold Hilsner nicht der alleinige, ja nicht einmal der unmittelbare Mörder der Agnes Hruza und der Marie Klima, sondern er hat au diesen beiden Verbrechen nur „thätigen Antheil" genommen. Das Schwurgericht in Pisek hat.gleich jenem in Kuttenberg ausgesprochen, daß beide Blutthaten von mehreren Mordgesellen verübt wurden, denen Hilsner nur behilflich war. Durch welche Handlungen Leopold Hilsner sich zum „Mitschuldigen" gemacht, aus welche Weise er seinen angeblichen Genossen geholfen hat, ist durch das Verdict der Geschwornen nicht aufgeklärt. Ueber diese fundamentale Frage äußern sich die „Juristischen Blätter" wie folgt: „Es fehlt also in Bezug auf die Hruza jedes genauere Bild, in Bezug auf die Klinia aber sogar jeder Anhaltspunkt für eine exacte Vorstellung von der augeklagten That." Aber just dieses geheimnißvolle Dunkel, das allen phantastischen Vorstellungen Thür und Thor öffnet, haben die Bluthetzer gebraucht. Die antisemitische Logik zieht aus dem Piseker Urtheil die Consequenz, daß der Gesellschaftsmord unbedingt ein Ritualmord sein müsse. Je unklarer die Vorstellung von der That, je unsicherer die Spuren der Hauptthäter, umso besser für die Weiterverbreitung der Blutlüge. Das kann aber unmöglich der Standpunkt der Justiz, unmöglich der Standpunkt der für die Sicherheit des Lebens verantwortlichen Staatsbehörde sein. Acceptirt man den Wahrspruch der zwölf Männer von Pisek, die nach einem geflügelt gewordenen Worte eines bekannten Ehrenmannes „zufällig Geschworne waren", unbesehen und kritiklos, so sträubt sich das Haar auf dem Kopfe bei dem schauerlichen Gedanken, daß eine ganze Bande von Mördern, die christlichen Jungfrauen nach dem Leben trachten, frei und vollkommen unbehelligt in der Welt herumläuft und daß Niemand die Verpflichtung fühlt, die Spuren dieser Bestien in Menschengestalt zu verfolgen. Aber unsere Logik ist nicht die der Herren Antisemiten. Das Urtheil von Pisek schreit förmlich darnach, daß die Nachforschungen nach.den wirklichen Thätern ungesäumt und mit aller Macht ausgenommen werden. Wir sind der Ansicht, daß hiezu vor Allem die Behörden selbst bemüfsigt wären. Wir beanspruchen aber das Recht, die Justiz in ihrer Ausgabe zu unterstützen. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem eminenten Interesse der gesammten Judenheit an der Entdeckung der wahren Mörder. Das Verdict von Pisek wird von den Blutlügnern zu neuer Hetze ausgenützt. Nun kann die Annahme, daß die Morde von Mehreren verübt wurden, richtig oder falsch sein. Ist sie richtig, dann kann nur die Ergreifung und Ueberführung der Hauptthäter den unseligen Wahn zerstören, daß der Gesellschaftsmord ein Ritualmord^war; i st s i e falsch, dann i st j a a u ch die Voraussetzung von der „Mitschuld" Hilsner's unhaltbar. Ein maßgebendes juristisches Organ erklärt, daß jede exacte Darstellung von der angeklagten That fehle. Ueber diesen wesentlichen Mangel des Processes kommt man nicht hinweg. Die Unerklärlichkeit der That hat schon den Staatsanwalt von Kuttenberg auf verderbliche Wege geführt und sie hat in unseliger Weise auch die Geschwornen in beiden Processen ebenso wie die öffentliche Meinung beeinflußt. Dieser Mangel hat es auch verschuldet, daß dem seinerzeitigen verleumderischen Geständnisse Hilsner's, wenn auch glücklicherweise nur wenig Tage lang, Glauben geschenkt werden konnte. Es ist heute erwiesen, daß Hilsner in seiner Todesangst die Justiz auf eine falsche Spur zu leiten versuchte. Aber es gibt noch andere S p u r e n, die nicht mit der erforderlichen Energie verfolgt uurden. Der Vertheidiger hat es in Pisek ausgesprochen, daß die unrichtige Annahme eines Schüchtschnittes den Gendarmerie-Postenführer Klenoves auch nach Entdeckung des Mordes dazu verleitet hatte, Nachforschungen, die er nach anderer Richtung unternommen hatte, fallen zu lassen, und ausschließlich nach Beweisen für die Schuld Hilsner's zu suchen. . Wir weisen heute auf diesen Ausgangspunkt mit großem Nachdruck hin. Bei diesem Punkte hat die Suche nach den eigentlichen Hauptthätern einzusetzen. Nur allzu rasch hat man sich entschlossen, schwerwiegende Judicien, die in den ersten Tagen gegen ganz bestimmte Personen Vorlagen, für bedeutungslos zu erklären. Jenen rätselhaften Delirien des Kürschnergehilfen I a n d a, der im Verfolgungswahn von der grauenhaften That eines „Johann" sprach, hätte ein Psychiater vielleicht doch größere Beachtung geschenkt, als die Prager Polizeicommissäre, die den Mann zuerst in eine Irrenanstalt führen ließen und ihn dann aus den Augen verloren. Wir erwähnen diese einzelne Episode nur, um ein Schlaglicht auf die Einseitigkeit der Untersuchung zu werfen und darzuthun, daß die Aussetzung einer Belohnung auf die Entdeckung und Ueberführung der wahren Thater auch dann ihre volle Berechtigung hätte, wenn das Urtheil von Pisek nicht so lückenhaft wäre, als es thatsüchlich ist. Wir wiederholen deshalb die folgende Preisausschreibung: Der gefertigte Eigenthümer und Herausgeber der „Oesterreichischen Wochenschrift" sieht sich veranlaßt, demjenigen Einzelnen oder denjenigen mehreren Personen — ohne Unterschied ihres Standes, Berufes oder Glaubensbekenntnisses — hiemit rechtsverbindlich eine Belohnung von fünftausend G u l d e n ö. W. zuzusichern, welche durch directe Namhaftmachung oder durch anderweitige, sachgemäße, zweckdienliche Mittheilungen die Ermittlung und gerichtliche Ueberführung der bisher unbekannt gebliebenen Mordgenossen des Leopold Hilsner herbeizuführen im Stande sind. Die Auszahlung dieser Belohnung erfolgt durch den Gefertigten sofort nach rechtskräftiger Verurtheilung dieser mit Leopold Hilsner gemeinsam schuldigen Hauptthäter — und wird die Auftheilung der 5000 fl., sofern dieselben mehreren Anzeigern und Mitwirkenden zusallen sollten, dem Ausspruche des Präsidenten des verurtheilenden Gerichtes Vorbehalten. Dr. Josef S. Bloch Eigenthümer und Herausgeber der „Oesterr. Wochenschrift".