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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1900-06-29 · 26 (29.6.1900) · page 16

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
17 (1900)
Issue
26 (29.6.1900)
Date
1900-06-29
Page
– (sequence 16)
Language
German
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rirn urmnrrn iruinirv -»»pn»nr.ipn rrr^wrr-mcwsaairaM Lettt 492 Wr» Bwrrr's Wochenschrisr. ttr, 36 Soeben erschien bei Jakob B. Brandeis in Prag der 20. Jahrgang von Brandeis illnstr. isr. Volkskalender (566 i) Preis franco zugesendet 60 H 80 kr. Aus dem reichen Inhalte heben wir hervor: Jahresrevue von Wilhelm Stiassny, k. k. Baurath (mit Bildnis) von J Brandeis, Prof. Dr. David Kaufinann, (mit Bildnis) von Dr J. Ziegler, Rabbiner in Karlsbad und die reizende Ghettoerzählung „Mnhmfl Hirschfeld“ von N. J. Anders. 576 Concurs. Bei dem israelitischen Cultus-Verein in Napagedl ist die Stelle eines Vorbeters, Koreh und Scboebet zu besetzen. Mit dieser Stelle ist ein Jahresgehalt von 800 Kronen nebst freier Wohnung, und einigen Emolumenten verbunden. Bewerber müssen auch befähigt sein, den Elementarunterricht im Deutschen und Hebräischen zu ertheilen, und können in diesem Falle auf ein grösseres Nebeneinkommen rechnen. Offerte mit Zeugnisabschriften, welche nicht retournirt. werden, sind an den Israel. Cultus-Verein in Napagedl zu rieht en Beisespesen werden nur dem Acceptirten vergütet. 575 Lonours. Bei der israelitischen Cultusgemeinde MäHr.-Aussee ist Vom 1. September l. I. die Stelle eines Kelrgt0nslehrers und Cautors mit dem Sitze in Mähr.-Schönberg zu besetzen. Mit dieser Stelle ist ein Gehalt von 15VO Kronen nebst üblichen Emolumenten verbunden und erhöht sich derselbe bei Besorgung der Geschäfte des Secretariates um weitere ILO Kronen. Bewerber, welche nicht über 40 Jahre alt sein sollen, wollen ihre mit dem curriculum vitae und den abschriftlichen Zeugnissen über ihre Befähigung und ihre bisherige Thätigkeit versehenen Gesuche bis 15. Juli d. I. an den gefertigten Vorstand einsenden. Reisespesen werden nur dem Acceptirten vergütet. Mahr.-Schönberg, im Juni 1900. 574 Jacob Stern. Kundmachung. Am 15. October 1900 gelangen die verfügbaren Interessen der Katharina und Lazar Goldstein’schen Stiftung aus dem Jahre 1899 im Betrage von K 2870.— an 7 hilfsbedürftige Witwen aus dem Civilstande dergestalt zur Vertheilung, dass 4 Witwen mosaischer und 3 Witwen einer christlichen Confession, je der siebente Theil dieser Interessen, das ist je K 410.— eingehändigt wird. Auf die Stillung haben dürftige, im Polizeibezirke Wien wohnhafte Witwen aus dem Civilstande, von nachgewiesener, tadelloser moralischer Haltung, deren Ehemänner in dem der Vertheilung unmittelbar vorangehenden Son .enjahre, also nach dem 15. October 18S9, ohne Hinterlassung eines Vermögens gestorben sind und namentlich dem Rabbinats- und Lehrerstande angehört haben, Anspruch. Bei gleicher Dürftigkeit haben jene Bewerberinnen den Vorzug, wslche die grössere Anzahl Kinder besitzen. Die Vertheilung erfolgt durch den Herrn Bürg» rmeister von Wien. Bewerberinnen haben ihren Gesuchen 1. den Todtenschein des Gatten; 2. den eigenen Geburtsschein; 8. den Trauungsschein; 4. die Geburtsscheine der Kinder; 5. ein von dar k. k. Po'izel-Direction in Wien bestätigtes Sittenzeugnfss; 6. den afahandlungsbehärdlichen Bescheid, dass oie Verlassenschafft ihres verstorbenen Gatten armuthshalber abgethan wurde; 7. endlich ein legales Armuthszeugniss beizu’egen. Zur Einbringung der in der vorstehend b=zeichneten Weise belegten, im Einreichungsprotokolle des Armen Stiftungs- Departement des Wiener Magistrates zu überreichenden Gesuche wird hiemit der Einreichungstermin bis 15. August 1900 bestimmt. Auf verspätet überreichte oder nicht gehörig belegte Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden. Vom Magistrate der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, am 18. Mai 1900. Kundmachung betreffend die Errichtung von Minjanim für die hohen Feiertage. Vom Vorstande der Israel. Cultusgemeinde wird zur Kenntniß gebracht, daß zur Errichtung temporärer Betlocalitäten für die hohen Feiertage durch Vereine und Privatpersonen im Sinne des ß 86 des Statutes der Wiener israelitischen Cultusgemeinde die Bewilligung des Cultusvorstandes einzuholen ist und sind hiefür ’ folgende Normen festgesetzt: 1. Die mit einem Kronen-Stempel versehenen Gesuche zur Erlangung der Erlaubniß sind bis längstens 10. August d. I. im Einreichungs-Protokolle der israelitischen Cultusgemeinde (I., Seitenstettengasse 4, 1. Stock) zu überreichen. Später einlangende Gesuche werden zurückgewiesen und auf nicht gehörig belegte Gesuche wird keine Rücksicht genommen. 2. Die Gesuchsteller haben für sich und die zu verwendenden Vorbeter (die Namen derselben sind im Gesuche anzugeben) genaue Ausweise über Charakter, Moralität und Befähigung zu erbringen. 3. An weibliche Personen wird weder direct noch indirect eine Bewilligung ertheilr. 4. Die als Betlocale einzurichtenden Räume müssen sich für diesen Zweck vollkommen eignen und ist die Zusicherung des Vermiethers, sowie des Hauseigenthümers wegen der diesfälligen Verwendung schriftlich beizubringen. 5. Localitäten, welche bewohnt sind, dürfen nicht zu diesem Zwecke verwendet werden, wenn sie nicht vollkommen ausgeräumt und für diese Zeit ganz unbewohnt sind. 6. In der Nähe von ständigen Bethäusern wird die Einrichtung, eines temporären Betlocales nicht bewilligt. 7. Der Vorstand beabsichtigt den gegenwärtigen Bedarf an temporären Bethäusern durch eigene Maßnahmen allnrählig zu verringern und wird daher schon im heurigen Jahre nur im Falle tbatsächlichen Bedürfnisses die Genehmigung für ein temporäres Beihaus ertheilen. 6. Die Bewilligung wird den Betlocal-Jnhabern nur gegen dem ertheilt, daß dieselben der Cultusgemeinde für unbemittelte Personen (Männer und Frauen) zusammen den zehnten Theil der von der Behörde genehmigten Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung stellen. 9. Der Text einer etwa beabsichtigten Annoncirung oder Placatirung ist dem Gesuche zur Genehmigung anzuschließen. Es ist Pflicht einer jeden Partei, für eine entsprechende Polizei- Aufsicht auf eigene Kosten zu sorgen. Wien, im Juni 1900. Der Urirstttnv der israelitischen Cultusgemeinde. Kundmachung. Am 24. October 1900 gelangt das diesjährige Erträgniß des Stiftungscapitales der Hirsch -Kolisch- Stiftung an einen oder falls zwei gleich würdige und berücksichtigungswerthe Bewerber vorhanden sein sollten, zu gleichen Theilen an zwei Taubstumme gemäß § 3 des Stiftbriefes vom 27. März 1892 zur Verleihung : Der citirte § 3 lautet: „Die Unterstützungen sollen verliehen werden: a) an brave, mittellose Taubstumme, welche sich in ihrem Gewerbe selbstständig machen wollen; b) an arme unbescholtene Taubstumme, welche in Folge von Alter oder Krankheit erwerbsunfähig sind; c) an arme, brave, taubstumme Mädchen, welche in den Stand der Ehe treten, als Beitrag zur Anschaffung der Aussteuer. Die Verleihungen finden statt ohne Unterschied der' Religion, der Nationalität und mit Ausnahme der Verleihungen nach Punkt c), auch des Geschlechtes der Bewerber. Doch sind unter den Unterstützungswerbern in erster Reihe die in der beigeschlossenen Liste verzeichneten Personen, welche zur Errichtung des Hirsch-Kolisch-Denkmales Beiträge gespendet haben und in zweiter Reihe Jene, welche im Allgemeinen österreichisch-israelitischen Taubstummen-Jnstitnte in Wien ihre Erziehung genossen haben, zu berücksichtigen, so daß nur beim Wegfalle geeigneter Bewerber dieser beiden Kategorien auf andere, zur Erlangung der Stiftung geeignete taubstumme Personen Rücksicht genommen werden kann." Die mit dem Nachweise der Mittellosigkeit, eventuell Erwerbsunfähigkeit und des Taubstummengebrechens belegten Gesuche sind bis längstens 31. August 1990 beim Obmanne des Curatoriums unter der Adresse des Allgemeinen östlrreichisch-israelitischen Taubstummen-Jnstitutes in Wien, III. Rudolfsgasse 22, zu überreichen. Wien, am 1. Juli 1900. DasCuratorium der Hirsch-Kolisch -Stiftung Herausgeber verantwortlicher Redacteur: Dr. Josef S. tBIodi» — Druck von L. Beck & Sohn, Wien, VIII. i

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