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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1899-04-07 · 14 (7.4.1899) · page 2

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
16 (1899)
Issue
14 (7.4.1899)
Date
1899-04-07
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 262 Dr. Bloch'» Wochenschrift Nr. 14 entschwinden die Phantasien, da verstummen die nicht metallisch klingenden Phrasen, und Selbstbeschränkung wird zur bitteren Nothwendigkeit. Doch nicht für lange! Denn kaum verläßt dieses „be. deurungsvollste Document" den peinlichen Bannkreis der finanziellen Grundlagen seiner bankmäßigen Schöpfung und übergeht in dem sogenannten „Geschäftsmemorandum" zur Darlegung der Agenden — unrichtig „Zwecke" genannt — die messianische Actiengesellschaft, — „The Jcwish World" begnügt sich, den Prospect blos mit der Aufforderung Mosis an die Kinder Israels vor ihrem Auszuge aus Egypten zu vergleichen (!!) — so gewahren wir schon wieder jenes, in den Geldziffern widerwillig und blos vorübergehend gedämpfte erdentrückte Selbstgefühl und Uebermenschenthum, welches weit fernab liegt von begeistertem Eifer und Erkennen, die die Impulse und Schöpfer großer Thaten zu sein vermögen. Durch das kaum durchdringliche, in Form und Inhalt schier unentwirrbare Gesträuch und Gestrüppe von 30, schreibe dreißig enggedruckten Artikeln, angefüllt mit allen erdenklichen Thätigkeiten, Aufgaben und Actionen, von jenen der großen Staatswirthschast angesangen bis hinab zu den kleinen Privatunternehmungen, werden wir geschleift, um, endlich Athem holend, im 31. Artikel zu vernehmen, der Zweck der Gesellschaft sei, auch noch, „alle anderen Dinge zu thun, die zur Erreichung der erwähnten Ziele gehörig sind",— also de Omnibus et quibusdam aliis! Warum den subscriptionseisrigen Glaubensgenossen dermaßen verwirren und ermüden? Und das Alles, oder auch nur deffen wesentlichen Theil nöthigeu Falles blos mit jenen 250 OOO Pfund Sterling, neben denen die Behauptung des Artikels V des wohl einen Auszug aus den Gesellschaftsstatüten bildenden Memorandums, das Capital der Gesellschaft betrage 2 Millionen Pfund Sterling, rücksichtlich sieben Achtel dieser Summe nach altbewährten, verhaßten Mustern decorative Phrase bleibt. Nicht mit dem Zehnfachen des mittelst des Prospectes angestrebten Capitales wäre es möglich, den Riesenrahmen des Geschästsumfanges, den reiche Phantasie und billige Druckerschwärze gezeichnet, und an dessen Details Kritik zu üben wir uns hier versagen müssen, auch nur einigermaßen auszufüllen, und gleich vohl macht uns ein vorwöchentlicher, hochofficiöser Commentar des an sich schon so geldverschlingenden Prospectes noch mit anderen finanziellen Bedürfnissen und Eventualitäten vertraut: „Die Bank werde nämlich der türkischen Regierung finanzielle Dienste leisten für Rechtszugeständnisse an die Ansiedler". Und was bleibt dann für die Ansiedler selbst? Etwa die von Nummer 22 des Geschästsmemorandvms weise vorbedachte Verwendung des „noch nicht zur Einzahlung gekommenen Capitals?" Oder, wie der authentische Interpret gleichzeitig hinzufügt, „der nicht zu unterschätzende Rückhalt der millionenreichen Colon ffations -Gesellsch aften?" Ei, welch' plötzliche praktischeWandlung! Unvermuthet gelangen diese aus notorischen Gegnern des politischen Zionismus, aus der „Verwesung anheimgegebenen Decadenten", bestehenden Gesellschaften zu hohen Ehren, ja sie, deren Thätigkeit mehr arbeitsreiche Jahre zählt, als mancher der heute politisireuden Zionistengeuerale Lebensjahre, mehr Millionen an colonisatorischen Opfern, als die ganze Subscription auf beiden Hemisphären erwarten läßt, — ja diese Gesellschaften dürften jetzt, da es sich um ihre Mittel handelt, sogar eines gewissen Hörigkeitsverhältnisses zur „leitenden Colonialbank" würdig befunden werden! — Wie steht es nun mit der Leitung, mit der Vertheilung der Rechte und Gewalten in dieser zur Rettung und Befreiung des jüdischen Volkes erkorenen Actiengesellschaft? Wir begegnen auf dem Prospecte, wie billig und üblich, einem siebengliedrigen Verwaltungsrathe dieser in London residirenden Bank, von denen jedoch nur ein einziger, während von dem aus zwanzig Mitgliedern bestehenden und mit wichtigen Functionen ausgestatteten Aufsichtsrathe gar keiner, sein Domicil in London, an dem Sitze der Gesellschaft, einnimmt; ja selbst der bereits gewählte Präsident des Verwaltungsrathes wohnt in Köln und sein Stellvertreter im Haag, während die drei von dem Auffichtsrathe in den Verwaltungsrath delegirten Vertrauensmänner (Governors) sich auf Riga, Mainz und Kiew vertheilen und gleichwohl durch „zwei beständig in London wohnhafte Herren" bei dem — in London gar nicht seßhaften — Verwaltungsrathe vertreten werden sollen!? So die von dem englischen Zionistenorgane dringendst mitempfohlene „Frontseite" des bizarren Prospccles; — was etwa die Zukunft oder die Statuten bergen, ist uns unbekannt, da erstere nicht erforschlich und letztere, die nur bei dem Londoner Rechtsconsulenten der Gesellschaft erliegen, uns und wahrscheinlich auch den meisten auf der „ganzen Welt" zerstreuten subscriptiousbeflißenen Stammesbrüdern nicht gerade bequem zugänglich gemacht sind. Aufsichtsrath und Verwaltungsrath stehen in einem Verhältnisse der Unterordnung derart, daß der letztere, als das geschäftsführende Organ, in einzelnen Actionen der Zustinimung und in seiner Gesammtgebahrung der Controlle des Aufsichtsrathes untersteht. Und was i st's mit den A c t i o n ä r e n? Wird auch in diesem volksthümlichen, aus dem Volksvermögen dem Volks-, wohle gewidmeten Unternehmen sich die banktechnische Wahrheit erneuern: »c’est toujours la bete?« Gewiß nicht, — aber es wird noch schlimmer. Da wurden bei der Bildung des nominellen Actiencapitales von 2 Millionen Pfund Sterling neben 1,999.900 Stück gewöhnlicher Actien im Nennwerthe von je ein Pfund Sterling 100 §tück sogenannter Gründeractien (ebenfalls zu je 1 Pfund Sterling creirt, deren rechtliche Beschaffenheit und Machtfülle allein vollständig genügen, um der hier beliebten Gründungsmethode eine bisher unerreichte Originalität zuerkenuen zu müssen. Diese 100 Stück Gründeractien, dem Geldwerthe nach allerdings blos den kaum nennenswerthen Betrag von 100 Pfund Sterling repräsentirend, gehören dem Aufsichsrathe und sind auf ihn korporativ eingetragen; sie sind behaftet mit dem beispiellos catonischen Verzichte, an dem Profite oder an den Dividenden der Gesellschaft theilzunehmen, sie ermangeln auch in großmüthiger Entsagung des Rechtes, in Sachen, welche die Zahlung von Dividenden oder die Disposition über den Gewinn betreffen, mitzureden, — dagegen erfreuen sie sich eines anderen, geradezu unerhörten Vorrechtes, welches der Prospect dahin definirt: „Die bei einer Genera lversammlung anwesenden oder vertretenen Inhaber von Gründeractien besitzen alle zusammen ebenso viele Stimmen, als alle anderen Actionäre bei der Generalversammlung." Also 100 Stück Actien gleich 100 Pfund Sterling eingezahltes Actiencapilal oder noch viel weniger, ebentuell schon zwei solcher Gründungsactien, das heißt zwei Gründungspfunde, im Stimmrechte gleichwertig und gleichgestellt der Gesammtheit aller übrigen, 1,999.900 Stück Actien und ebenso viele eingezahlte Pfund Sterling repräsentirend e Actionäre! Das bedeutet in schlechter Verhüllung die brutale Confiscation des Stimmrechtes aller Actionäre, die vollständige Entrechtung all' der Mitarbeiter und Mitbegründer des großen Werkes, an deren Geldbeutel, Begeisterung und Propaganda man die glühendsten Appelle zu richten nicht müde wird. In einer Zeit allseitiger Bestrebungen um Reformen in der Actiengesetzgebung, um auch einen legalen Schutz der Minoritäten zu begründen, ist es dieser neuesten „Hochbänker"-Politik weit bequemer, lieber gleich über die Gesa m m th e i t der Actionäre sich hinwegzusetzeu, denn der Actionär — >-c’e st la bete!« Nicht minder interessant sind die Consequenzen dieser originellen Abnormität. Wenn hiernach bei einer „Generalversammlung" — dafern es nicht zu drollig ist, unter derartigen Umständen noch von einer solchen zu sprechen — Beschlüsse gefaßt oder Wahlen vorgenommen werden sollen, und hiebei der Wille der Gesammt-Actionäre durch den Willen der privilegirten Gründeractien lahmgelegt wird, wie kommt dann der Beschluß oder die Wahl zu Stande? Offenbar — uns fehlen die Statuten, uub der Prospect ist hier durch Verschweigung Meister des Stils — durch Dirimirung seitens des Vorsitzenden. Wir haben sonach eine Generalversammlung der Actionäre vor uns, in welcher vermöge Gesellschaftssatzung die Actionäre nur dem Aufsichtsrathe beizupflichten oder zu schweigen haben und in welcher alle Beschlüsse und Wahlen in Wirklichkeit durch den Vorsitzenden, also durch ein Mitglied des Verwaltungsrathes gefaßt und vorgenommen werden. Ist dies auch volksthümlich oder etwa ein Vorgeschmack der „judenstaatlichen" Constitution?

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