Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1899-01-13 · 2 (13.1.1899) · page 1

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
16 (1899)
Issue
2 (13.1.1899)
Date
1899-01-13
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3020846-3021277-3021280--08479-3032861
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

3 entity mentions

Jahrgang XVI. I Dr. Bloch’s Cenkralorgan für die gesammten Interessen des Iudenthums. U.— -=* fl. k. Postsparcassen-Amt Clearingverkehr Nr. 610.976. Redaction und Administration: Wien II. Untere Augartenstrabe 1a. Telephon Nr. 6535. B - — — * Wien, 13. Jänner 1899. Erscheint jeden F. eitag. Brief-Adresse: 11., Untere Augnrtenstrntze 1a. Telegramni-Adresse: Bloch's Wochenschrift, Wien. £—. - £ I Bezugspreis für Oesterreich: Halbjährig 4 fl. — 8 flr. Einzel-Exemplare 2ä kr. I Für's Ausland: Halbjährig L fl. — 10 flr. Ganzjährig 10 „ 20 „! Anzeigen: Die 4mal gespaltene! Petitzeile 12 kr. l & Inhalt r Leitartikel: Zur Frage der Sonntagsruhe in Frankfurt a. M. — B o in Jahrmarkt des Lebens: Glossen zur Tagesgeschichte. Festconcertirende Banausen. Jesuitenprovinzial Graf Badem über jüdische Armuth und Barmherzigkeit. Ein Besuch bei Frau Embden-Heine. Idyllisches aus dem Reiche der christlich-germanischen-antisemitischen Junker. Zur Judenstatistik in Galizien. — Eine Reminiscenz ans der altjüdischen Eriminallehre. — Zur Plenarsitzung des Wiener Eultusvorstandes. — Die neuen preußischen Ausweisungen. — Der Sündenbock. — Die neueste Kohelet-Hypothese. — Co r r e sp o nd e nz c n: Leffentliche Plenarsitzung des Borstandes der israelitischen Cultusgemeinde, Wien, Graz, Prag, Berlin, Magdeburg, Richmond, Havana. — Vermischtes: Wien, Prag, Znaim, Boskowitz, Lemberg, Budapest, Fiume, Sarfö, Berlin. — Feuilleton: Malta Schwarzenkopf. Erziehung und Unterricht. — Briefkasten. — Inserate. Zur Frage der Sonntagsruhe in Frankfurt a. M. Die letzte Sitzung der Stadtverordneten in Frankfurt a. M. hatte auf ihrer Tagesordnung einen Gegenstand, der geeignet ist, in allen jüdischen Kreisen weitgehendes Interesse zu erwecken. Es handelte sich um die weitere Einschränkung der Sonntagsarbeit. Bekanntlich ist durch das deutsche Reichsgesetz die Arbeitszeit im Handelsgerverbe am Sonntag auf fünf Stunden beschränkt. In Frankfurt ist durch Ortsstatut eine weitere Einschränkung auf 2'j? Stunden verfügt. Auf wiederholtes Drängen verschiedener kaufmännischer Vereine entschloß sich der Magistrat, die Arbeitszeit für Bank- und Engros-Geschäfte um eine weitere Stunde zu verkürzen, so daß diese künftig nur noch von halb 12 bis 1 Uhr arbeiten dürfen. Dabei beträgt die Zahl der am Sabbath geschlossen haltenden dortigen Engros-Firmen noch über 100, darunter Geschäfte ersten Ranges, für die ein zweitägiger Schluß Samstag und Sonntag von den schwersten wirtschaftlichen Nachtheilen begleitet sein müßte. Diese Firmen, ebenso der Vorstand der israelitischen Religionsgesellschaft wendeten sich deshalb mit Petitionen an die Stadtverordnetenversammlung, in denen sie die schlimmen Folgen dieser Maßregel schilderten. Ihnen secundirte eine ausführliche Eingabe des „Vereines zur Versicherung gegen Stellenlosigkeit", die um Schutz für die bedrohten Interessen der orthodoxen jüdischen Handlungsgehilfen ersuchte. Die Eingabe schloß mit dem Antrag: den an Sabbath geschlossenen Geschäften auch bei Annahme des Magistratsantrages die seitherige Arbeitszeit weiter zu belassen. In der umfangreichen Debatte, die sich an den Magistratsvorschlag anknüpste, spielte dieser Vorschlag des „Vereines zur Versicherung gegen Stellenlosigkeit" eine Hauptrolle. Der Referent Herr Landtagsabgeordneter Funck meinte, es könne in der Commission, an die der Antrag verwiesen werden soll, erörtert werden, ob sich solche Ausnahmen praktisch durchführen lassen. Herr Emil Stiebet, eines der jüngsten Mitglieder der Versamnilung, trat mit großer Wärme für die Gewährung dieser Ausnahme ein, da für die Sonntagsruhe ja nicht religiöse, sondern nur sociale Motive maßgebend gewesen seien. Auch Herr Leopold Sonnemann, der Führer der ausschlaggebenden demokratischen Partei, äußerte sich in ähnlicher Weise. Eine ganz andere Tonart schlug Herr Justizrath Dr. Berthold Geiger an, der mit der ganzen Lebhaftigkeit seines Naturells gegen Gewährung dieser Vergünstigung für die jüdischen Geschäfte eintrat. Er steht auf dem Standpunkt, für alle Juden die gleichen Rechte zu beanspruchen, dafür müßten sie aber auch sich den Gesetzen des Staates, in dem sie leben, unteriverfen und dürfen keine Vorrechte verlangen. Der Justizrath Dr. Berthold Geiger publicirt nun in der„AllgemeinenZeitung des Judenthums" unterderkleberschrift „Sabbathheiligung und Sonntagsruhe" einen Artikel, um seine befremdliche Stellungnahme in dieser Frage zu motiviren. Er begründet seinen Standpunkt im Wesentlichen damit, daß das Gesetz eine verschiedene Regelung der Sonntagsruhe nach der Religion und der religiösen Ueberzeugung des Geschäftsinhabers nicht zuläßt und mit der scheinbaren Gleichstellung in Wahrheit eine Sonderstellung der Juden platzgreisen würde, wogegen seines Erachtens die Juden Protest einlegen uüißten. Es ist die alte Politik liberaler Juden, die da glauben, durch die Preisgebung ihrer wesentlichsten Rechte ihre Stellung im Staate zu befestigen. Der Uebereiser für Objektivität artet leider oft in die Ungerechtigkeit gegen di eigenen Glaubensgenossen aus. Als die sogenannte Owens S o n n t a g s b i 11 dem Senate Ohio zur Abstimmung vorlag, hielt der jüdische Senator Mack folgende Rede: „Herr Präsident! Die Frage, die ich zunächst aufzustellen wünsche, ist, ob der Antragsteller sich als Gläubiger zu den Lehren des alten Testamentes oder der zehn Gebote bekenne? (Senator Stull: Ja, gewiß!) Wie können Sie daun aber das vierte Gebot mit dieser Bill vereinigen, welches lautet: Sechs Tage sollst Du arbeiten, der siebente Tag aber soll geheiligt und ein Tag der Ruhe sein." „Hat nicht auch Jesus von Nazareth jenes hohe Gebot anerkannt? Welches Recht hat denn aber ein gesetzgebender Körper, das göttliche Gebot zu ändern? Falls Sie durch Annahme dieser Bill das vierte Gebot ausheben (solches würde sicher in der Annahme derselben liegen), können Sie dann nicht auch eines Tages mit demselben Rechte das Gebot annulliren: Du sollst nicht tödten?" „Was würde aus den Grundprincipien der Gesellschaft werden, wenn den Legislaturen die Macht zustände, das göttliche Gesetz umzustoßen?" „Können Sie, meine Herren Collegen, mich als einen Israeliten zwingen, den ersten Tag in der Woche zu heiligen, anstatt des siebenten? Dürfen Sie solche Gesetze erzwingen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.