Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 15 (1898)
- Issue
- 51 (23.12.1898)
- Date
- 1898-12-23
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Ur. 51. Dv*a BIOCH’S Jahrgang XV. Centralorgan für die grsammten Interessen des Iudenthums. --X K. k. Postsparcassen-Amt Clearingverkehr Nr. 610.976. Redaction und Administration: Wien II. Untere Augarlenstraße 1«. Ikleplnm Nr. 6535. E - ■ — - ■==% Wien, 28. Derember 1898. Erscheint jeden F.»-ettag. Brief-Adresse: ll., Untere Augarlenstraße 1a. Telegramm-Adresse: Bloch's Wochenschrift, Wien. ' ■ % Bezugspreis für Oesterreich:! Halbjährig 4 fl. — 8 Sr. j Einzel-Exemplare 25 kr. j Für's Ausland: | Halbjährig 5 fl. — 10 Lr. | Ganzjährig 10 „ 20 „ j| Anzeigen: Die 4mal flefpaltene 'j Pelitzeile 12 kr. ZI: Inhalt! Leitartikel: Ein ungesetzlicher Schulerlaß. — Die Ausweisungen aus Deutschland. — Eduard von Hartmann über jüdische Bildung. — Zwei Entgegnungen. — Dr. Kohn und Dr. Max Nordau. — B o m Jahrmarkt des Lebens: Glossen zur Tagesgeschichte. Ein Urtheil über jüdische Pietät. Wie unsere Schulgesetze durchgeführt werden. Der Anti'emiteuhäuplllng Max Roge. Der Antisemitismus als ko ree majeure. Obligatorischer Religionsmu erricht in Lodz. Fürsorge für geistig zurückgebliebene Kinder. Die Wahrheit über das Kopernikanische System im jüdischen Schriftthum.^— Ein deutscher Staatsmann über den Zionismus. — Vortragsabend des Politischen Volksvereines. — lieber die literarische Thärigkeit der Juden nach dem großen Kriege mit Rom. — Correspondenzen: Sitzung des Vorstandes der Wiener israelitischen Cultusgemeinde vom 18. December 1898. Wien, Krems, Mährisch-Weißkirchen, Prag, Troppau, Znaim, Marienbad, Kuttenberg, Pisek, Tepliy. Sereih, Alexandrien, Jerusalem, Safed. — Vermischtes: Wien, Frauen-Wohlthätigkeitsverein im achten Bezirke, Mödling, Pisek, Waidhosen a. d. Thaya, Boskowitz, Leipnik Jamnitz, Wodnian, Gologury, Lieben bei Prag, Lemberg, Sarajevo, Ein Leichenbegängnis in Bosnien, Sissek, Berlin, Koschmin, Bern. — An unsere Leser! — Feuilleton: Bern, der Träger. Briefkasten. — Inserate. Ein ungesetzlicher Schulerlatz. Erst nach wiederholten Urgenzen und erst unmittelbar vor der Thorsperre des Parlaments hat der Herr Unterrichtsminister sich bewogen gefühlt, die Interpellation, betreffend den Erlaß des Bezirksschulrathes, durch welchen die Trennung der Schulkinder nach Confessionen verfügt wurde, zu beantworten. Das wochen- und monatelange Zögern mit der Antwort war schon ein bedenkliches Symptom dafür, daß es den: Herrn Grafen Bylandt-R Heidt unangenehm fei, in einer Frage, für welche sich der clericale und reactionäre Antisemitismus engagirt hatte, unzweideutig Stellung zu nehmen. Man sollte glauben, daß es weder schwierig noch gefährlich für eine Regierung fein könne, sich darüber auszusprechen, ob die Verfügung einer untergeordneten Behörde gesetzlich sei oder nicht. In dem letzteren Fall, wenn der Erlaß ungesetzlich ist, mußte er aufgehoben werden; daß man aber einen ungesetzlichen Erlaß „richtigstellt", das ist ein Verhalten, welches mit der Wahrung des gesetzlichen Standpunktes einfach nicht im Einklang steht. Dieselbe unentschlossene, um nicht zu sagen, feige Haltung, die der Unterrichtsminister in dem bisherigen praktischen Vorgehen gegenüber dem Bezirksschulraths-Erlasse beobachtete, nahm er auch in der theoretischen Interpellations-Beantwortung ein, die mit Bedacht darauf adjustirt erschien, den Urhebern des ungesetzlichen Erlasses ja nicht unangenehm zu fein und jeder entschiedenen Stellungnahme gegenüber dem Versuche, die Volksschule zu confessionalisiren, auszuweichen. Der Herr Minister ließ sich allerdings herbei, auszusprechen, daß das confessionelle Moment im Sinne der geltenden Gesetze und der aus Grund derselben erlassenen allgemeinen Verordnungen keinen generellen E i n t Heilungsgrund d e r S ch ü l e r i n C l a s s e n bildet. Damit hat er allerdings ausdrücklich anerkannt, daß die Trennung der Schulkinder nach Confessionen, wie sie von den Antisemiten ausdrücklich angestrebt war und durch den Erlaß des Bezirksschulrathes verfügt wurde, mit dem Gesetze unvereinbar sei, nach welchem die Schule der ^gestimmten Bevölkerung ohne jeden Unterschied zugänglich ist. Se. Excellenz fügte aber ferner hinzu: „Sollten sich aber in vereinzelten Fällen bei Entwurf des Stundenplanes iu Ansehung des Religionsunterrichtes technische Schwierigkeiten ergeben, welche bei Bestand von Parallelclassen nur durch eine entsprechende Eintheilung der Schüler zu lösen sind, so könnte ich in einer solchen Maßnahme an sich eine Verletzung des Gesetzes nicht erblicken." Es ist eine ganz neue Erscheinung, daß die Geltung eines principiellen vom Staatsgrundgesetze gewährleisteten Rechtsgrundsatzes abhängig gemacht werden soll von dem Obwalten irgendwelcher technischen Schwierigkeiten, die nicht etwa eine force majeure darstellen, sondern die doch unter allen Umständen behoben werden können. Der Herr Unterrichtsminister macht die Beobachtung des Staatsgrundgesetzes abhängig von dem Vorhandensein technischer Schwierigkeiten, die man, wenn es nölhig ist, auch k ü n st l i ch schassen kann „Technische Schwierigkeiten", das ist ein so vager und dehnbarer Ausdruck, daß er seiner Unbestimmtheit wegen allein schon nicht dazu dienen dürste, die Befolgung des Staatsgrundgesetzes von dem Belieben derjenigen abhängig zu machen, die auch in der geringsten Unbequemlichkeit oder in dem geringsten Kostenaufwande eine „technische Schwierigkeit" erblicken können. Diese kann in jedem „vereinzelten Falle" — und jeder Fall ist ja selbstverständlich „vereinzelt" — die Handhabe bieten, das Gesetz zu umgehen, welches „a n s i ch" durch einen solchen „vereinzelten Fall" angeblich nicht verletzt wird. Wenn man sich das Verhalten der autonomen antisemitischen Körperschaften vergegenwärtigt, welche die Scheidung der christlichen Kinder von den jüdischen als einen um jeden Preis durchzusührenden Punkt ihres Programms erklärt haben, und welche nicht das geringste Hehl daraus machten, daß der Erlaß parteipolitischen Absichten zu dienen bestimmt sei, so wird man es nur lebhaft bedauern können, daß der Unterrichtsminister ihnen eine leicht zu schaffende Handhabe geboten hat, um in „vereinzelten Fällen" das Vorhandensein „technischer Schwierigkeiten" zu behaupten und so viele vereinzelte Fälle zu schaffen, in denen das Gesetz „an sich" nicht verletzt wird, daß sie die Umgehung des Gesetzes in ein System bringen können. Gras Bylandt-Rheidt wollte den Pelz waschen, ohne ihn naß zu machen. Er konnte der Zwangslage nicht entgehen, dem Bestände des Schulgesetzes eine frostige Erklärung zu widmen, war jedoch mit noch größerer Sorgfalt daraus bedacht. Alles zu vermeiden, was als entschiedene Abwehr reacrionärer Bestrebungen hätte gedeutet werden können.