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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1897-04-16 · 16 (16.4.1897) · page 23

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
14 (1897)
Issue
16 (16.4.1897)
Date
1897-04-16
Page
– (sequence 23)
Language
German
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Nr. 16 Dr. Vlvch's Wochrnphrift. Seite 343 Durch diese Auslassungen suhlte sich Herr Kraus au seiner Ehre schwer gekränkt und klagte den Herrn I e ch wegen Ehrenbeleidigung beim Bezirksgerichte am Obstmarkte, wo schon am 18. Februar die erste Verhandlung stattfand und behufs weiterer Zeugeneinvernahme vertagt wurde. Die gestrige Schlußverhandlung leitete Landesgerichts-Adjunct Rohn, den angeklagten I e ch vertheidigte der jungczechische Landtagsabgeordnete und Prager Stadtrath Dr. Karl 6 ernohorsky, als .Anwalt des Klägers Redacteur I. S. Kraus fungirte Dr. Max Lengsfeld (derzeit Obmann des »Ceskozidovske druzstvo vydavaklske« („Czechisch-jüdische Verlags-Genossenschaft") und Vorstandsmitglied des »Or-Iornid« („Czechisch-jndischer Tempelverkin"). Als Zeuge Herr S e s i n a im Ganzen den Inhalt der Anklage bestätigt hatte, frug Herr I e ch: „Stimmen Sie nicht auch vollkommen mit mir darin überein, daß es wahr ist, was ich dem Kraus sagte? Klägerischer Anwalt Dr. L e n g s f e l ö: Ich ersuche den hohen Gerichtshof, ähnliche Fragen überhaupt nicht zu gestatten''. Herr Jech: „Ich wollte blos darauf Hinweisen, daß nur die Fleischhauer beleidigt sein konnten, nicht aber Kraus. Dr. Lengsfeld (für I. S. K r a u s) will die eigentliche Ursache des Processes beweisen und behauptet, daß der Anlaß des ganzen Streites in einer Zeitungsnotiz lag. Redact,nr I. S. Kraus schrieb nämlich in seinen „Reznicke Listy", Organ der Fleischhauer - Genossenschaftsverbände in Böhmen und Mähren, am 28. Juni 1896: „Der VerwaltungsrathdesPragerSchlacht- Hauses beschloß, die Bermiethung der Ställe sammt Zugehör für 3 Paar Pferde an das Mitglied dieses Berwaltungsr a t h e s Herrn I. O. Jech für einen jährlichen Miethzins von ö. W. fl. 200. Dieser Beschluß erregte großes Staunen. Diese Ställe wurden nach dem Schlachthausplaue lediglich zu d e m Zwecke erbaut, damit die zu Markte in's Schlachthaus kommenden Fleischhauer ihre Pferde daselbst einstellen können. Diesem dringenden Zwecke sollten die Ställe auch belassen bleiben. Und wenn schon an eine Bermiethung der Pferdeställe gedacht wird, so sollte doch wenigstens eine öffentliche Offertausschreibnng geschehen!" Der Gerichtshof beschloß, daß diese Zeitungsnotiz mit dem gegenwärtigen Berhandlungsgegenstande in keiner Verbindung stehe und wies auch die bezügliche Fragestellung des Herrn Kraus ab. Zeuge Herr Kalos sagte wiederum anders aus, woraus der Richter constatirte, daß bisher jeder Zeuge anders den Sitzungsverlaus schilderte, als ihn die Klage darstellt. Dr. L e n g s f e l d fragt hieraus den Zeugen, ob er sich erinnere, daß die von Herrn Jech gebrauchte Aeußerung gegen Redacteur Kraus schon lange vorher im „Hostimil" (Organ der Gastwirthe) gestanden habe und daß Redacteur Kraus auch dieses Blatt klagen wollte. Herr Jech: „Das ist eine Lüge!" Dr. L e n g s f e l d: „Ich bitte den hohen Gerichtshof um Schutz gegen solche „freisinnige" Ausdrücke!" Der Richter verwarnt den Angeklagten. Hierauf wird der Kläger I. S. K r a u s selbst als Zeuge einvernommen. Dr. ^ernohorsky stellt dem Kläger folgende Fragen, um durch Redacteur I. S. Kraus persönlich festzustellen. 1. Was Herr I e s a i a s S. Kraus früher war. 2. Ob er Fachmann sei. 3. Ob er gezahlter Redacteur sei. Als der Richter dem Kläger erklärt hatte, daß die Beantwortung dieser Fragen blos von seinem guten Willen abhünge, sagte Herr Jesaias S. Kraus: ,,Jch zahle Steuer (offenbar nur im Interesse der c z e ch is ch e n Wahlstimmen-Bermehrung in der früher noch deutschen Prager Judenstadt, zu deren Czechisirung eben Redacteur I. S. Kraus seit Jahren milhals. Anmerknng der Redaction) von einem Haderngeschäfte, das ich aber schon seit 10 Jahren nicht mehr führe. Ich war seit dem Jahre 1873 Mitarbeiter der „Narodni Listy", also zu einer Zeit, wo es für dieses Journal noch keine Schande war, mich zu seinen Mitarbeitern zu zählen. (Deutliche Anspielung aus die bekannte Haltung der „N a r o d n i Listy" als jungczechisches Parteiorgan eben gegen die Prager c z e ch i s ch e n Juden anläßlich der Wahl B r ez n o v s k y's in der V. Curie. Die Red.) Damals schrieb ich national-ökonomische Referate. Hierauf wurde ich zur Redaction der „Reznicke Listy" berufen. Ich übernahm das Blatt in eigene Regie, weil dasselbe sonst eingegangen wäre, ich beziehe also keinen Gehalt!" Darauf wurde das Beweisverfahren geschlossen. Nach dem klägerischen Anwälte sprach der Bertheidiger I. I e ch's, Abgeordneter Dr. 6 e r n o h o r s k y, der unter Anderem sagte: „Was den Umstand betrifft, daß der Kläger kein Fachmann ist, behaupte ich, dieses Factum erwiesen zu haben. Weiters ist es wahr und als Factum unumstößlich, daß die böhmische Nationalität niemals einen Juden als ihren Angehörigen gleich achten wird, was am besten bei den letzten Wahlen erwiesen wurde . . Der Richter bemerkte zu dieser Aeußerung: „Dieser Umstand gehört gar nicht zur Sache!" Als Dr. öernohorsky weiter seinen Zweifel an der Mitarbeiterschaft des Redacteurs I. S. K r a u s bei den „Narodni st y" ausgesprochen, legt der Kläger Kraus eine der letzten Nummern der ,,N a r o d n i L i st y" vor, wo ein langer Artikel ,,U e b e r die S ch w e i n e e i n s u h r" veröffentlicht erscheint. Die Constatirung dieser Thatsache wird von der Zuhörerschaft mit lautem Lachen ausgenommen .... Das hierauf vom Richter gefällte Urtheil spricht den Angeklagten I ech von der Anklage frei, dagegen wurde Redacteur Kraus zur Zahlung der gesammten Proceßkosten verurtheilt.-— Znm besseren Verständniß des vielbemerkten antisemiti. scheu Einschwenkens des Vertheidigers Abg. Dr. K. Cernoh o r k y sei hier bemerkt, daß eben Abg. Dr. Cernohorsky im Jahre 1895, also wohlgemerkl: vor den damaligen Landlagswahlen, gegen den Antisemiten P. Josef Simon (Kreuzherrn- Ordenspriester und Caplan bei S:. Peter in Prag) bei dessen Wählerversammlnng aus der Sophieninsel ausgetreten war, Heuer aber, freilich erst nach der sattsam bekannten Wahl Breznovsky's plötzlich wild antisemitisch umstimmt. Also hinaus, ihr Alle, auch die jungczechischen ^bewährten Juden, hinaus aus der czechifchen Nation der Herren Dr. 6 e r n ohorsky, Breznovsky, Jech und Dr. B a x a! . . . Kein Pardon wird geübt! Selbst die jungczechischen Vertrauensmänner und Abgeordneten, welche als Juden für den Antisemiten Brezu ovsky gestimmt, agitirt, geschrieben und Versammlungen abgehalten haben, selbst diese Alle duldet Herr Doctor Cernohorsky trotz Allem nicht als Seinesgleichen in der böhmischen Nation! Armer, bedauernswerther Redacteur Kraus, wie schwer und bitter muß es ihm jetzt erst recht ankommen, diesen patentirten „Freisinn" seiner Partei in den „Ceskozidovske Listy" in's gebührende Licht zn setzen! — Vivant sequentes! Kundmachung. Vom Vorstande der israelitischen Cultusgemeinde wird hiemit zur Kenntniß gebracht, daß zur Einrichtung temporärer Betlocalitäten für die hohen Feiertage durch Vereine und Privatpersonen im Sinne des § 86 des Statutes der Wiener israelitischen Cultusgemeinde die Bewilligung des Cultusvorstandes einzuholen ist und sind hiefür folgende Normen festgesetzt. 1. Die mit einem 50 kr.-Stempel versehenen Gesuche zur Erlangung der Erlaubniß und bis längstens 15. Mai d. I. im Einreichungs-Protokolle der israelitischen Cultusgemeinde (I., Seitenstettengasse 4, I. Stock) zu überreichen. Auf später einlangende oder nicht gehörig belegte Gesuche wird keine Rücksicht genommen. 2. Die Gesuchsteller hahen für sich und für die zu verwendenden Vorderer (die Namen derselben sind in dem Gesuche anzugeben) genaue Ausweise über Charakter, Moralität und Befähigung zu erbringen. 3. An weibliche Personen wird weder direct noch indirect eine Bewilligung ertheilt. 4. Die als Betlocale einzurichtenden Räume müssen sich für diesen Zweck vollkommen eignen und ist die Zusicherung des Bermiethers, sowie des Hauseigenthümers wegen der diesfälligen Verwendung schriftlich beizubringen. 5. In der Nähe von ständigen Bethäusern wird die Einrichtung eines temporären Betlocales nicht bewilligt. 6. Der Vorstand beabsichtigt, lediglich dem Bedürjnisse ui würdiger Weise zu entsprechen und ist durch keinerlei andere Rücksichten verpflichtet, die diesbezügliche Bewilligung zu errheilen. 7. Mit der Bewilligung ist auch die Verpflichtung verbunden, der Cultusgemeinde für unbemittelte Personen (Männer und Frauen) zusammen den zwanzigsten Theil dervon der Behörde genehmigten Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 8. Der Text einer etwa beabsichtigten Annoncirnng oder Placatiruug ist dem Gesuche zur Genehmigung anzuschließen. 9. Es ist Pflicht einer jeden Partei für eine entsprechende Polizei-Aufsicht auf eigene Kosten zu sorgen. Wien, im April 1897. Der Vorstand der israel. Cultusgemeinde. Heil. Dr. Adolf und Eraanuel Stern’sche Stiftung für Rigorosanten der Medicin und Chirurgie. Der unte*zeichnete Vorstand veurlantbart, dass ans den Erträgnissen der obigen Stiftung sechs Plätze, jeder im Betrage von 105 fl. für das Jahr 1897 an israelitische Rigorosanten der Wiener medicinischen Facultät zur Verleihung gelangen. Die Bewerber haben ihre mit dem Gebnrts- und einem Armnthszeugnisse, sowie mit den Studienzeugnissen der medicinischen Facultät belegten Gesuche bis 30. April 1807 (im Einreichungsprotokolle der israelitischen Cultusgemeinde I., Seitenstettengasse 4, I. Stock) zwischen 9 und 12 Uhr Vormittags zn überreichen. In dem Gesuche ist anzugeben, ob der Bewerber in dem Genüsse eines Stipendiums steht und wie gross der Betrag desselben ist. Auf unvollständig belegte Gesuche wird gar keine Rücksicht genommen. Gesuchsblanquette sind im Einreichungsprotokolle unentgeltlich zu beheben.

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