Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 14 (1897)
- Issue
- 6 (5.2.1897)
- Date
- 1897-02-05
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Nach der Confiscation: Zweite Auflage. Bt. 6 Dr. BOoch’s Zstzrgang XIV. mm Crntralorgan für dir gesammtrn Interessen des Iudrnthums. f &. K PoNspsrrklWm-Ami Elraringv erkrhr Nr. 810.976. ArLartton und BdminfMrstton: »itn W»is« BweaiUnPtapp l* Telephon> Nr. 6535. =* Wien. 5. Februar 1897. -- Erscheint jeden | r c i la g. Brief-Adresse: Wien, I., Hauptpostamt — Fach. Telegramm-Adresse: Bloch's Wochenschrift Wien. '! B*|UB»prei» für Srst»rrrirb: '* j; Halbjährig 4 fl. =8 Är;;i Sinjeleremolare 35 ft. j ■j lür'» JluaUnb: |f halS^hrig Ä f* lOJtt. •; ganzjährig 10 „ 30 „!> IjÄnjeiaen: Die 4mal gespaltete j! ■! Petitzeile 13 ft. *- . ==& Inhalt: Artikel: Die Cultusstener in der Wiener israelitischen Cultusgemeinde. — Dc. Carl Lueger — ein Judeustäunnling. — Gezüchtigte Antisemiten. — Frau v. Suttner's neueste Botschaft vom Nölkerfriedeu. — Der Einslus; des jüdischen Geistes ans die antike Welt. — Assimilation oder Separatismus2 — V o m Jahrmarkt des Leben s: Zum Ball der Stadt Wien. Lueger in Ungarn. „Inden und Puritaner''. Der „Lotterie-Roser" am Pranger. Cis und Trans. Treilschke's Vaterlandsliebe. — Correspondenzen: Wien, Budapest, Prag, Mistelbach, Brüx, Troppcui, Preßburg. Hohenems, Roxaau. Lugas, Agiam, Breslau, Berlin, Belgrad, London. — Vermischtes: Wien, Mährisch-Weißkirchen, Brünn, Bodenbact'. Im'Ui.i jo*. Ml es. Ung.-Brod, Proßnitz, Hohenbruch Jassy, Bombay. — Feuilleton: Belogen und betrogen. — Literatur. — Bricikasu,,. — Inserate. Die Eultusstruer in der Wiener israelitischen Cultusgemeinde. Wohl das unpopulärste, die unangenehmsten Empfindungen in uns erweckende Wort ist hierzulande das Wort „Steuer". In der Abneigung gegen jegliche Art von Besteuerung treffen wir Oesterreicher Alle zusammen ohne Unterschied aller sonst bestehenden Spaltungen in Hinsicht ans Rationalität, Cvnsession oder politische Richtung. Wir sind sogar der Ueberzengung, daß selbst der Tollwüthigste aus unserer heimischen Antisemiten- Species, vor die Wahl gestellt, in seinem Hause den so vielgeschmähten, bedrückten und verfolgten jüdischen Hausirer oder den Steuerexecutvr zu empfangen, dem Erstereu unbedingt den Vorzug geben würde. Neuestens gewinnt es nun den Anschein, als ob die Abneigung gegen eine Steuerleistnng überhaupt sich auch unserer Wiener Glaubensgenossen bemächtigen würde bezüglich einer Steuer, welche gerne, bereitwillig, nach unseren Kräften und im vollsten Maße zn leisten, wir mehr denn je gerade unter den heutigen Verhältnissen als unsere heilige Pflicht erachten sollten. — Wir meinen die jüdische Cultusstener. Allerdings find unter allen Kirchen und Confessionen in Oesterreich wir Juden allein mit dem Privilegium ausgestattet, für unsere religiösen Bedürfnisse, für unsere Cultns-, für unsere confessionellen Wohlthätigkeits- und gemeinnützigen Anstalten allein Sorge tragen, jeder Beihilfe seitens des Staates, des Landes und der Commune entbehren zu müssen. So wie hie und da bei öffentlichen Aemtern, bei Verleihung von Stiftungen oder Beneficien, um die Wahrung des Principes: „ohne Unterschied der Coufession" zn demvnstriren, ein Jude hervvrgehvlt und in der Vitrine gezeigt wird, so erscheint in unserem Staatsbudget seit einigen Jahren die Post „Subvention für das Rabbinerseminar in Wien fl. 5000", womit Alles erschöpft ist, was die cisleithanische Reichshälfte ihren mehr als eine Million betragenden Angehörigen jüdischer Confession leistet. Und was die Commune anbetrifft, so erinnern wir uns unter vielem Anderen der stürmischen Verhandlungen im Wiener Gemeinderathe, als es sich um die Subventionirnng derTalmnd- Thora-Schnle im II. Wiener Gemeindebezirke mit ein paar hundert Gulden handelte, welche Verhandlungen dazu führten, daß die genannte Anstalt ihr Subventionsgesnch zurückzog. Dagegen erregt es gar keinen Anstoß nnd findet man es vielmehr ganz selbstverständlich, daß allgemeine Stenergelder, zu deren Zahlung wir Inden in gleicher Weise wie unsere christlichen Mitbürger herangezogen werden, in ganz bedeutendem Maße für ausschließlich christliche Cultnszwecke Verwendung finden. Wir behalten uns vor, diesfalls gelegentlich eine eingehende Berechnung zn geben, wollen dies aber für heute nur an einem Beispiele illnstriren. Vor wenigen Wochen beschloß der Wiener Gemeinderath die Leistung einer erhöhten Subvention zum Ban einer katholischen Kirche in Breitensee. Für diesen Kirchenbau leistet die Wiener Gemeinde an Geld- und Grundwerth nahe an 200.000 fl. — Die Zahl der Wiener Juden betrügt etwa neun Percent der gesummten Wiener Bevölkerung. Es erscheint demnach die Annahme gerechtfertigt, daß ungefähr der elfte Theil der communalen Steuereingänge von den jüdischen Bewohnern Wiens herrührt. Es erscheint diese Annahme umso plausibler, als so mancher nach vielen Millionen zählender Besitz, der sich nicht in jüdischen Händen befindet, mehr oder weniger steuerfrei ist. Es leistet demnach die jüdische Bevölkerung Wiens einen Beitrag von etwa 18.000 fl. zu dem Baue der katholischen Kirche in Breitensee. Und nun stellen wir uns vor, daß ein gleicher oder annähernder oder irgend welcher Beitrag heute seitens der jüdischen Cultusgemeinde zum Bau eines Tempels, zur Errichtung oder Erhaltung einer jüdisch-confesfionellen gemeinnützigen oder humanitären Anstalt gegenüber der Commune Wien angesprochen werde. Stellen wir uns die Verhandlung vor über einen der: artigen völlig gerechten Anspruch! Oder stellen wir uns diese Verhandlung lieber nicht vor! Und das ist es eben, was sich zunächst unsere Glaubensgenossen vor Augen halten mögen, daß, während für christliche Cultnszwecke, nebst den hiefür bestehenden, bedeutenden Religionssonden und Stiftungen, Staat, Land und Commune stets eine offene Hand haben und wir Juden als Staats-, Landes- und und Gemeindeangehörige zn diesen Leistungen herangezogen werden, wir für die Befriedigung unserer religiösen Bedürfnisse, für unsere cultuellen Einrichtungen, für unsere confessionellen gemeinnützigen und humanitären Anstalten allein Sorge tragen müssen. Und das ist es weiter, was sich unsere Glaubensgenossen gleichfalls vor Augen halten mögen, daß durch das Gesetz vom 21. März 1890, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschait, der P flicht e nkreis der jüdischen Cultusgemeinde bedeutend erweitert und ihr . TkSLX’rflfcflMT