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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1896-09-25 · 39 (25.9.1896) · page 2

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
13 (1896)
Issue
39 (25.9.1896)
Date
1896-09-25
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 766 Dr. Vwch's Wochenlchrist Nr. 39 mann in dieser wichtigen Angelegenheit die Initiative ergriffen hat, nicht etwa ein verhülltes Wahlmanöver und in meinen Erörterungen keineswegs eine Candidatenrede — nehmen Sie vielmehr meine Erklärung entgegen, daß jede diesfällige Absicht ausgeschloffen ist und ausgeschlossen zu bleiben hat. (Widerspruch.) Ich fühle mich zu dieser bestimmten Erklärung veranlaßt, um mir hiedurch die volle Freiheit und Unbefangenheit meiner Worte uird Action zu wahren und ich bitte, dieselbe nur in diesem Sinne und keineswegs als Ueberhebung aufzufaffen. Wenn ich nunmehr an die Behandlung des Stoffes selbst schreite, so werde ich hier insbesondere nur jene Momente einer Betrachtung unterziehen, welche das fundamentale Wesen und den principiellen Charakter dieses Statuts und der durch dasselbe begründeten neuen Gemeindeorganisation betreffen, — mit Hintansetzung aller Details, deren Besprechung anderen Gelegenheiten Vorbehalten bleiben möge. Die erste Frage betrifft die Art und den Charakter dieser neuen Verfassung, die uns unter Sanction seitens der Regierung nun als Gesetz gegeben wurde und die wohl auch einer bestimmten staatsrechtlichen Kategorie einzureihen sein wird, durch welche chr Inhalt und ihre Natur gekennzeichnet erscheint. Die Antwort muß meines Erachtens dahin lauten, daß diese auf dem Principe der Autonomie beruhende Verfassung eine oligarchisch plutokratischeist. Schon die Nennung dieser zwei schier anachronistischen Begriffe und zumal deren Vereinigung regt den Widerspruch und den Wunsch nach einer Aenderung an, welcher durchaus nicht irgend einer Unstetheit oder dem Geiste der Verneinung, vielmehr dem pflichtmäßigen Bestreben entspringt, aus dem etwa vorhandenen Guten das Bessere herauszuenttvickeln. Das oligarchische Moment drückt sich insbesondere in jener Bestimmung des Statuts aus, welche als das einzige berathende, beschließende und vollziehende, als das omnipotente Vertretungs- und Verwaltungsorgan der Cultusgemeinde deren Vorstand normirt und denselben gleichwohl auf die Zahl von nur 24 Mitgliedern beschränkt. Aus dem dem Statute beigegebenen Motivenberichte ist zu ersehen, daß die Frage wegen der Anzahl der Vorstandsmitglieder auch in dem Schoße jener Commission Erörterung fand, welche mit der Ausarbeitung des Statutenentwurfes betraut war, — und gerade die Anschauungen, welche da zum Siege gelangten, zeigen, daß dieser Punkt einer Remedur dringend bedürftig ist. Wenn als entscheidend der rein technisch-manipulative Gesichtspunkt angeführt wurde, daß für einen Verwaltungskörper, der sich auch mit der Erledigung der „laufenden Geschäfte" zu befassen hat, die Zahl von 24 Mitgliedern sogar eher zu groß ist, so mag dies für einen geschäftsführenden Ausschuß seine volle Richtigkeit haben, — ich aber muß bestreiten, daß der das Wohl und Wehe der Gemeinde beherrschende Cultusvorstand auf das Niveau eines solchen Ausschusses herabgedrückt werden dürfe. (Lebhafter Beifall.! Der bureaukratischen Rücksicht für die Methode der Behandlung der communalen Tagesgeschäfte konnte und sollte nicht das oberste Princip der Gemeindeverfassung untergeordnet werden, welches nach einer weitaus größeren Anzahl von Repräsentanten verlangt, die nicht um der gewohnten Amts- und Geschäftsordnung willen ferngehalten werden dürfen. Hier war und ist unschwer durch eine Theilung der Gewalten und Competenzen abzuhelfen, — wie dies ja auch in dem Statute durch Schaffung des siebengliedrigen Vertretercollegiums, jedoch in der unzulänglichen Weise geschieht, daß dasselbe dem Vorstande entnommen wird, — dessen numerische Dürftigkeit aber trotzdem mit den „laufenden Geschäften" gerechtfertigt werden soll. Weit höhere Gesichtspunkte sprechen hingegen für dessen ausgiebige Vermehrung. Zuvörderst verbietet die Gerechtigkeit die Monopolisirung der Macht in den Händen verhältnißmäßig Weniger, von deren Entscheidung und Entschlüssen es naturgemäß einen Appell an eine höhere Instanz weder gibt, noch geben darf, und das Vertrauen der zahlreichen Gemeindegenoffen in die Umsicht und Weisheit der Verwaltung kann nur gewinnen, wenn sie dem Rathe und der Thätigkeit eines erweiterten Kreises anvertraut erscheint. Wer auch ein eminent jüdisches Interesse findet dadurch seine mächtige nachhaltige Förderung. Durch eine Vermehrung der Mitgliederzahl des Vorstandes wird naturgemäß eine außerordentliche Verbreiterung und Vertiefung des Interesses an den Gemeindeangelegenheiten bewirkt, dessen Belebung wir gerade in unseren Zeitläuften nicht dringend genug anstreben können; je größer — innerhalb vernünftiger Grenzen — der Kreis geeigneter Männer ist, welche an der Gemeindeverwaltung Mitwirken, desto mehr berufene Vertreter und Vertheidiger besitzen wir, dafern dieselben ihrer Mission gerecht werden, desto weiter dehnen sich die Kreise, welche ihre Aufmerksamkeit unseren Angelegenheiten zuwenden, desto zahlreicher werden die Glaubensgenossen, welche sich für Mische Zwecke zu begeistern vermögen. (Allseitige Zustimmung.) Mit dieser den oligarchischen Charakter darstellenden Frage im engsten Zusammenhang steht das p l u t o k r a t i s ch e M o m ent unserer Gemeindeverfassung, vermöge dessen die Wahlberechtigung der Gemeindemitglieder von einer minimalen S t e u e r l e i st u n g jährlicher zehn Gulden abhängig gemacht wird. Schon in der vorbereitenden Commission wurde der Ruf laut nach einem Minimalcensus von fünf Gulden, — er verhallte unter budgetären und vermeintlich Humanitären Bedenken, die sich noch lauter geltend machten. Wie ich vermeine, irrthümlich, mit Unrecht! Auch hier präponderirt und entscheidet ein höherer Gesichtspunkt, und zwar wiede rum die Herairziehung e i n e s neuen, gr o ß en, u n m i t t e l b a r e n Int eres s e n t e n k r e i s e s für die A n a e l e a e n h e i t e n der Gemeinde. All' die vielen Hunderte, welche von jedweder Cultussteuerzahlung ausgeschlossen sind, stehen fern und fremd den Schicksalen der Gemeinde gegenüber, ja sie halten sich nicht einmal für berechtigt, ein Interesse an den Angelegenheiten der Gemeinde zu bekunden. Die selbst geringe Steuerleistung ist ein neues Band, welches sie mit ihrer Gemeinde, mit den anderen Steuerzahlern verknüpft und sie des demüthigenden Gefühles enthebt, zu jenen Armen gezählt zu werden, von denen man nichts verlangt und denen die Gemeinde allenfalls Wohlthaten und Unterstützung gewährt. Und dennoch können und wollen gar Viele die Fünfguldensteuer leisten und ich schätze das Ergebniß hieraus — auch finanziell — fiir viel größer, als die Gefahr der Verlockung für derzeit höher Besteuerte. (Lebhafte Zustimmung.) Wenn die Motive des Statuts von der vernieintlich Humanitären Auffassung ausgehen, daß Derjenige, dem 10 fl. an Cultussteuer zu zahlen beschwerlich ist, überhaupt befreit sein soll, so scheint mir dies nicht durchwegs richtig, und es wird zweifellos viele Glaubensgenossen geben, die es unangenehm empfinden, wenn man ihnen eine derlei almosenhafte Berücksichtigung zu Theil werden läßt (Lebhafter Beifall), und sollten wirklich Fälle sich ergeben, in denen selbst diese Steuerbelastung empfindlich erscheint, dann liegt es an und in der Art der Einhebung dieser Steuer, Wandel zu schaffen, und es wird sich hierin die richtig aufgefaßte Humanität bethätigen. Ich erachte es daher als eine dringende Anforderung an unsere Candidaten und an unseren künftigen Cultusvorstand, daß sie sich zu einer Ausgestaltung des neuen Statuts nach der doppelten Richtung bekennen, daß: 1. Die Mitgliederzahl des Vorstandes unter sachgemässer Reorganisirung seiner Competenz und Agenden erheblich vermehrt und 2. das Minimum der jährlichen Cultussteuerleistung auf fünf Gulden herabgesetzt und schon mit dieser Leistung das active und passive Wahlrecht verbunden werde. (Allgemeiner lauter Beifall.) Diese zwei grundsätzlichen Aenderungen unseres Gemeindestatuts sind aber auch, abgesehen von ihren unmittelbaren Wirkungen, in hohem Grade bestimmt und geeignet, einen mächtigen und nachhaltigen Einfluß auszuüben auf die Art und Weise, wie der neu zu bildende Borstandseine A u f g a b e u n d s e i n e n Beruf a u f z u f a s s e n und die Wünsche und die Erwartungen zu erfüllen habe, welche ihm entgegenzubringen die Wiener Judenschaft ein natürliches und endliche Erfüllung heischendes Recht hat. Ich verkenne nicht und Niemand wird sich dieser Erkenntniß verschließen, daß der Vorstand der Cultusgemeinde eine a d m i n i st r a t i v e K ö r p e r s ch a f t ist, deren Cvmpetenz nicht nur gesetzlich genau umschrieben, sondern auch durch

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