Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 12 (1895)
- Issue
- 41 (9.10.1895)
- Date
- 1895-10-09
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Nr. 41. Dr■ Bloch’s Jahrgang XII. Centralorgan für die gesammten Interesten des Iudenthums. Wien, 9. Orkober 1695. - »>« 'H1 ««j* - Erscheint jeden Freitag. -- Man abonnirk bti allen Postan stallen des In- und Auslandes. Inhalt; Leitartikel: »Zugtitia re^norum ^unctarueuturn!« — Jüdisches Selbstvertrauen und Gottvertrauen. — Ein Wort an unser Kleingewerbe. — Ein Mahnwoit. — Eine jüdische Frau an ihre Schwestern. — Vom Jahrmarkt des Lebens: Graf Taafse und die Juden. Der Katzenjammer der Deutschnationalen. Ein Schurkenstreich. So sind sie Alle! Eine Antisemiten-Wallsahrt. Gnadengesuch für Leuß. Hammerstein & Comp. Stöcker und Hammerstein. Bocke! und Stöcker. Hammerstein's Briefe. Theaterscandal in Baden bei Wien. Ein Erlebnih im Eisenbahncoupe. Baron Hirsch und Graf Anton Apponyi. Arische Sittlichkeit. Baron Hirsch- Stiftung. Eine Erklärung des Bischofs Holdhazy. — Zur Aetiologie des Antijudenthnms. — Correspondenzen: Wien, Baden bei Wien, Prag, Bozen, Krakau, Raab, Berlin, Kreutz, Fulda, New-Iork. — Vermischtes: Wien, Prag, Proßnitz, Eibenschitz. — Der Judenknabe. — Feuilleton: Alte Kleider. — Literatur. — Briefkasten. — Inserate. K. k. Postsparkasten-Amt Clearingverkehr Nr. 810.976. Lrdsrtion und Administration: Wien II., Untere Nugartrnfiratzr 1 o. Telephon - Nr. 6535. . Bejngapriia für Srstrrrrich: Halbjährig 4 fl. — S Ar. Einzelexemplare 25 kr. Wr's Ausland halbjährig v fl. — 10 Kr. ganzjährig tO „ 20 „ Anzeigen: Die 4mal gespaltene Petitzeile 12 kr. * ~ —.. „Justitia regnorum fundamentum!“ Mit goldenen Lettern prangt dieser Spruch an dem Eingänge der Kaiserburg, und vor dem ehernen Standbilde des Monarchen, der ihn dorthin schreiben ließ, sitzt die Göttin der Gerechtigkeit mit Waage und Schwert. Das Recht und mehr noch das in der Volksseele festgegründete Bewußtsein des Rechtes hat selbst der sogenannte aufgeklärte Absolutismus für die sicherste Stütze des Staates erklärt. Dieses Bewußtsein aber kann nur entstehen, wenn die Bestimmungen des Rechtes einfach, natürlich und logisch sind und wenn sie ohne Ansehung der Person, des Ranges und Standes, der Nationalität und Eonfession gehandhabt werden. Gewisse Rechtsbegriffe des Volkes lassen sich auch durch die spitzfindigsten Klügeleien nicht aus der Welt schaffen, und der fundamentalste dieser Begriffe ist die Erwartung, daß jedem Vergehen die Sühne folge und daß nicht ein Unschuldiger für den Schuldigen gestraft werde. Es muß klipp und klar gesagt werden: Der Verlauf, welchen bisher die Affaire Munk genommen, entspricht nicht nur in keiner Weise dem schlichten und natürlichen Rechtssinne des Volkes, sondern ist geradezu geeignet, das öffentliche Rechtsbewußtsein zu erschüttern. Vier angeheiterte Officiere mißhandeln und beschimpfen ohne jede Veranlassung des Nachts auf offener Straße einen friedlichen Bürger, der das Unglück hat, Jude zu sein, aber ein tausendfach arbeitsameres und nützlicheres Leben verbracht hat als die vier sporenklirrenden und säbelrasselnden Herren. Nur mit Mühe gelingt es, die Namen dieser tapferen Vaterlandsvertheidiger zu erfahren, und nun richtet der Mißhandelte durch seinen Anwalt eine Beschwerde an das Reichs-Kriegsminifterium, in welcher das Vorgehen der Officiere als eine Feigheit bezeichnet wird. Das ist nun allerdings der fürchterlichste Vorwurf, der gegen einen Officier erhoben werden kann, und Keiner, der des Kaisers Rock trägt, darf eine solche Beschuldigung ruhig auf sich sitzen lassen. Es ist daher begreiflich, daß die Officiere das Opfer ihres Uebermuthes, Herrn M u n k, und dessen Anwalt Dr. R o s e n f e l d wegen Ehrenbeleidigung vor Gericht belangten. Das Gericht sollte erkennen, ob der Ueberfall und die Mißhandlung eines wehrlosen Eivilisten durch vier bewaffnete Officiere eine Heldenthat oder ein Act der Feigheit sei. Ein solcher Versuch der Ehren-Reparatur wird immer ein mitleidiges Lächeln erwecken. Von dem Urtheile des Richters hängt die Existenz, vielleicht gar das kostbare Leben des Klägers ab; der Geklagte dagegen hat nichts zu verlieren, es erweist sich höchstens, daß seine Auffassung nicht diejenige des Richters ist. Nun denn — Existenz und Leben der adeligen Herren sind bei dieser Gerichtsverhandlung glücklich gerettet worden; der Richter hat zwar weder behauptet, daß ihre Handlung eine Heldenthat, noch daß sie ein Act der Feigheit sei, aber er ist zu dem erlösenden Resultate gekommen, daß der Vorwurf der Feigheit nicht genügend erwiesen worden sei, und Dr. Rosenfeld wurde zu einer Geldstrafe von fl. 100 verurtheilt. Das ist nun allerdings ein Punkt, bei welchem das Rechtsgefühl des Volkes schon ein klein wenig mit den Thatsachen in Widerspruch geräth. Der Mißhandelte, der Beleidigte, respective dessen Anwalt, erleidet eine Strafe, noch ehe der Angreifer, der Beleidiger zur Rechenschaft gezogen wurde. Mag man hundertmal versichern, daß die militärische Ehre ein viel zarteres und empfindlicheres Ding ist, als die bürgerliche, und daß deshalb Herr Munk mit der Reparatur seiner Ehre so lange warten müsse, bis die Ehre der Herren Officiere reparirt sei, das Volk — wir meinen hier nicht das „christliche Volk" der antisemitischen Fünfguldenmänner, sondern auch die Hunderttausende, die noch dahinter stehen — wird diese feine Unterscheidung nicht verstehen. Aber noch weniger wird es verstehen, wie gewisse Vorgänge bei dieser Gerichtsverhandlung mit der allgemein bürgerlichen und der specifisch militärischen Ehre vereinbar sind. In der Beschwerde des Dr. Rosenfeld hieß es — - und dies sollte insbesondere zur Rechtfertigung der Beschuldigung der Feigheit dienen — daß die Officiere bei jener nächtlichen Scene antisemitische Schimpfworte, wie: „Saujud'l" „Feiger Jud'!" „Willst Geld, Jud'!" gebraucht und damit nicht blos ihrer Feindseligkeit gegenüber dem einzelnen überfallenen Individuum, sondern gegen eine ganze Gesellschaftsclasse Ausdruck gegeben Hütten, welche alle Lasten des Staates mitträgt, alle Pflichten für den