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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-07-12 · 28 (12.7.1895) · page 1

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
28 (12.7.1895)
Date
1895-07-12
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Nr. 28 Di*. Bloch’s Jahrgang XII. Centralorgsn für die gefammten Interessen des Iudenthums. -#- Wien, 12. Juli 1895. -»>i -Kl - Erscheint jeden Freitag. -<- Man abonnirt bei allen Postanstsltrn des In- und Auslandes. m= M- Bejugaprsta für Vestrrrrich: Halbjährig 4 fl. — S Kr. Einzelexemplare SS kr. Für's Ausland: halbjährig S fl. 10 Kr. ganzjährig 10 „ 20 „ Anzeigen: Die 4mal gespaltene Petitzeile 12 kr. K. ft. Postsparftassen-Amt Clrsringvrrkrhr Nr. 810.976. Redartion und Administration: Wien »., Untere Angartenstratze 1 s. Telephon - Nr. 6535. . -- =3K Inhalt: Leitartikel: Cilli und Soybusch. — Schneider'» Bluthunde. — Zur Reichsrathswahl im Städtebezirk Olmütz—Proßnitz. -- Teut^bold über Alles und gar Nichts. — Das erreichte Ziel. — Aus Rußland. — Beitrag zur Geschichte der russischtn Juden. — Vom Jahrmarkt des Lebens: Loew-Deckert. Zur Praxis bei Verleihung der Stipendien jüdischer Stifter. „O diese Juden!" Der „Fall" Hammerstein. Ein Dieb als Antisemitenhäuptling. Bismarck und der Antisemitismus. Jüdische Wohlthätigleit. Kolnidre. — Corr e sp o nd en zen: Wien, Friedek, Prag, Karlsbad, Triest, Berlin, Craiova. — Vermischtes: Wien, Budapest Purgstall, Zlabings, Kolonien, Gliniany, Holleschau. — Feuilleton: Vereint. — Briefkasten. — Inserate. Cilli und Saybusch. Man nennt Oesterreich einen Rechts- und Verfassungsstaat, obwohl die Verfassung noch in vielen Punkten nur auf den: Papiere steht und das geschriebene Recht häufig mit den thatsächlichen Verhältnissen im Widerspruche steht. Für das Eine wie für das Andere haben die Ereignisse der jüngsten Zeit Beweise erbracht. Die antisemitische Hetze wäre nicht möglich, wenn unsere Verfassungsgesetze ohne jeden Vorbehalt zur Anwendung kämen, und die Vorgänge in Saybusch wären nicht möglich gewesen, wenn das geschriebene Recht den Behörden und der Bevölkerung in Fleisch und Bült übergegangen wäre. Es sind immer wieder die Juden, welche unter der Verkümmerung von Recht und Gesetz am meistert zu leiden haben, und darum gibt es keine Bevölkerungsclasse, welche ein so intensives Interesse an der vollen Geltung des Rechtes und an der stricteir Durchführung der Verfassung hätte, wie die Juden. Wo immer die Juden sich geneigt zeigen, zu Gunsten irgend einer besonderen Interessengruppe auf das klare, geschriebene Recht zu verzichten, laufen sie Gefahr, daß diese oder andere Interessengruppen ihnen selbst gegenüber gleiche Ausnahmen und Einschränkungen verlangen. Diese grundsätzlichen Erwägungen sind bestimmend für unseren Standpunkt gegenüberder Cilli er Frage. Die Verfassung gewährleistet arisdrücklich im Artikel XIX die nationale Gleichberechtigung in Anrt, Sprache und Schule. Auf diese Bestimmung der Staatsgrundgesetze stützt sich der Anspruch der Slovenen auf Errichtung einer slovenischen Parallelclasse an dem Gymnasium in Cilli. Das ist geschriebenes Recht! Die Weigerung der Deutschen stützt sich lediglich auf ein „Gewohnheitsrecht", das um kein Haar besser ist als das Gewohnheitsrecht von Saybusch. Die Bürger von Saybusch haben die Ansiedlung eines Jussen im Weichbilde ihrer Stadt für eine Provocation erklärt und zur Gewalt gegriffen; die Deutschen erklären die Errichtung slovenischer Gymnasialclassen in Cilli für eine Provocation ihrer nationalen Empfindungen. Beide Fälle liegen ganz gleich, in beiden Fällen setzt sich die Mehrheit in Widerspruch mit dem klaren Wortlaute der Staatsgrundgesetze. Aber wenn man einmal so weit gekommen ist, wo ist dann die Grenze zu finden? Mit demselben Rechte könnten morgen die Deutschen in Cilli die beabsichtigte Errichtung einer Syn.goge mit Gewalt zu hindern suchen, weil sie die Juden als eine „Nationalität" ansehen und sich durch sie in ihren eigenen nationalen Empfindungen verletzt oder „bedroht" erachten. Das wäre nichts Anderes als das berüchtigte „Gewohnheitsrecht von Saybusch" in untersteierischer Auflage. Wie dieSaybuscher Bürger sagen: wir lassen Juden in dem Vororte Zablocie wohnen, nur nach Saybusch dürfen sie nicht herein, so sagen die Deutschen in Cilli: „Wir haben nichts gegen die Errichtung eines slovenischen Gymnasiums in dem Vororte Rann, nur nach Cilli darf es uns nicht herein." Die Verletzung des geschriebenen, verfassungsmäßigen Rechtes ist offenbar, und wir Juden haben allen Grund, in diesem, wie in jedem anderen Falle für das verfassungsmäßige Recht der Minorität einzutreten. Aber es gibt nvch einen anderen Grund für uns, den Anspruch der slovenischen Bevölkerung in Untersteiermark auf Errichtung einer nationalen Bildungsstätte nicht vom chauvinistischen Gesichtspunkte der Deutschen zu beurtheilen. Jahrhunderte lang waren wir von den allgemeinen Bildungsstätten ausgeschlossen, und erst dann konnten wir sagen, daß die Mauern des Ghetto gefallen waren, als sich uns die Pforten der öffentlichen Schulen, der Gymnasien und Universitäten, öffneten. Wie können wir einem aufstrebenden Volksstamme etwas versagen, wonach wir selbst mit heißer Sehnsucht gerungen haben? Wir sind als Juden im eigensten Lebensintereffe verpflichtet, jederzeit für die Verbreitung der Bildung und für die Vermehrung der Bildungsmittel einzutreten, denn mir Bildung macht frei, und nur in der Freiheit Aller liegt die Sicherheit unserer eigenen Freiheit. Adolf F i s ch h o f hat es dem deutschen Stamme in Oesterreich mit weitausschauendem Scharfblicke vorausgesagt, daß derselbe die Führung in Oesterreich nur dann dauernd zu erhalten vermöge, wenn es ihm gelinge, sich das freiwillig entgegengebrachte Vertrauen der nichtdeutschen Völker zu erwerben. Das kann er blos durch weitestgehende nationale Toleranz und großherzige Unterstützung der nationalen Bedürfnisse aller Volksstämme erlangen. Die deutschliberale Partei hat leider diesen Mahnruf nicht gewürdigt.

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