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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1895-05-10 · 19 (10.5.1895) · page 1

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
12 (1895)
Issue
19 (10.5.1895)
Date
1895-05-10
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Nr. 19. Df. Bl0Cll'§ Jahrgang XII. Centralorgan für die gesammteu Interessen des Iudenthums. Wien, 10. Wcli 180ö. ->-<g@g>-c- Erscheint jeden Freitag. -£@3=-<=- Man advnnirk bei allen Pvstanstalten des Innnd Auslandes. g ■ -- - —■ —Q E. ft, Postfparrassrn-Amt Clearingverkehr Ar. 610.976. Redaction und Adrmnistrativn: Wien!l., Ulltrrc Rugartruftr. I». lelepkon Nr. 6535. Q - — - ■- — g g—--= ————- O Verugsprris für OestrrrriUl: I Halbjährig 4 fl. — 3 Kr. Einzelexemplare 25 kr. Für's Ausland: Halbjährig 5 fl. 10 Kr. Ganzjährig 10 „ — 20 „ j Anzeigen: Die 4mal gespaltene Petitzeile 12 kr. Q —.— Q Inhalt: Leitartikel: Zum Kamps um das Staatsgrundgeseh. — Zur Lage in Mähren und Böhmen. — Auch ein Rassentheoretiker. — Das „Neueste" vou Ahlwardt. — Carl Bogt und Psarrer Deckert. — Ein jüdisch-deutsches Leben Jesu. — Beitrag zur Geschichte der russischen Juden in Paris. — Das Bordeten beim Judeugottesdienste. — Bom Jahrmarkt des Lebens: Eingesendet. — Die Hetze gegen jüdische Aerzte. — Der Kampf um das Staatsgrundgesetz. — Ein arisches Heiratsgesuch. — Der Zusammenhang zwischen Antisemiten und Anarchisten in Frankreich. — Der antisemitische Postkutscher. — Gegen den einzigen Juden in der Schule. — Der „Geschäftsantisemit" David Münzer. — Zur Schächthetze. — Unerhört — Schönerer-Deutsch. - Ein dankbares Thema — Antisemitische Wirthschaft. — Schönerianisches Geld zu 7V2 Percent. C o r r e s p o nd e n z e n: Wien, Lang-Enzersdorf. Jedlesee, Prag, Czernowitz, Berlin, Dresden, Elbing. London, Florenz, Bukarest, Melbourne. — Vermischtes: Wien, Trebitsch, Prag, Horn, Lemberg, Prerau, Gr. Meseritsch, Mähr. Krvmau. Mähr. Weißkirchen, Straßintz, Galatz.— Feuilleton: Mein Freund Wodakoski. — Briefkasten. — Inserate. Zum Kampf mn das Staatsgrnndgefeh. Ein geistvoller Mann hat einmal die Bestimmung der Gesetze mit dem paradoxen Worte definirt: „sie seien dazu da, nm übertreten zu lverden". Bon diesem Schicksale werden zuweilen sogar Constitutionen nnd Staatsgrundgesetze betroffen, und die Ereignisse der jüngsten Zeit haben uns bewiesen, daß selbst amtliche Verfügungen, ministerielle Erlässe sich nicht immer innerhalb der grnndgesetzlich gezogenen Schranken bewegen. Zweimal innerhalb einer kurzen Frist sind im Abgeordnetenhause Interpellationen wegen Verletzung der staatsgrundgesetzlichen Gleichberechtigung an die Regierung gerichtet worden. In beiden Fällen handelte es sich nm Eoneursausschreibungen für» öffentliche Remter, die nach den Bestimmungen der Artikel III nnd XlV des StaatSgrnndgesetzes jedem Staatsbürger ohne Unterschied der Eonsession in gleichem Maße zugänglich sein sollten. Auch Minister sind Menschen nnd können irren. Man war geneigt, in beiden Fällen nichts als einen Irrthum zu erblicken, für welchen wohl der Minister die formelle Verantwortung trügt, der aber von irgend einem nntergeordlteten Organe verschuldet sein mochte. In dem einen Falle ist ja auch sofort Remedur geschaffen worden, indem die Eoneursausschreibung für die Salinenarztenstelle in Hallstatt in eorreeter Form wiederholt wurde. In dem zweiten Falle jedoch complicirt sich die Sache einigermaßen. Der Herr LandesvertheidigungSminister war zwar so gütig, ben ansrechten Bestand der Staatsgrundgesetze anznerkennen, aber er hat für seine Person und sein Ressort einen Vorbehalt daran gefügt, welcher einer Aufhebung der verfassungsmäßigen Gleichberechtigung für die Anfnahmsbewerber in die militärischen Bildungsanstalten gleichkommt. Der Herr Minister nimmt für sich das Recht in Anspruch, in administrativem Wege den Geltungsbereich der Staatsgrundgesetze einzuschränken. Er verwahrt sich dagegen, daß er bei der Besetzung militärischer Stellen an die Bestimmungen der Staatsgrundgesetze gebunden sein soll und erklärt, daß dabei noch eine ganze Reihe weiterer Erfordernisse für die persönliche Eignung in Betracht kommt, welche ausschließlich dem administrativen Ermessen anheimstehen, darunter auch das Religionsbekenntnis;. Kurz gesagt: Der Minister kann sich, wenn er will, an das Staatsgrundgesetz halten, er braucht es aber nicht zu thun, wenn er eben nicht will. Für dieses eine Mal war Herr Graf Welsersheimb so gnädig, zuzugestehen, daß das Erforderniß des Taufscheines nur die Erbringung eines Alters Nachweises bedenien sollte, er erklärte aber ausdrücklich, daß es nur von seinem Belieben abhänge, ob der Taufschein auch thalsächlich als Taufschein zu gelten habe, oder mit aildereu Worten, ob jüdische Bewerber von der Aufnahme in die Militär-Bildungsanstalten ausgeschlossen sein sollen oder nicht. Das geht nun freilich über den Spaß, das ist kein Irrthum mehr, sondern ein bewußter Vorsatz, im gegebenen Falle sich über die Staatsgrundgesetze hinwegzusetzen. Der Vorbehalt des Landesvertheidigungs-Alinisters schafft ein sehr gefährliches Präjudiz, das von allem Anfänge an mit voller Energie hätte bekämpft werden müssen. Welche persönlichen Oualifieatioueu sind es denn, die etwa den Inden für die militärische Ausbildung mangeln könnend Fehlt es ihnen an der höchstell militärischen Tugend, der Tapferkeit? Die Kriegsgeschichte aller Rationen und die jüdische Geschichte selbst beweisen dasGegentheil. Fehlt es ihnen an jener Ehrenhaftigkeit, welche sich in dem militärischen Ehrbegriffe in einer besonderen und ganz eigenthümlichen Weise speeialisirt? Auch das kann nicht behauptet werden, denn jüdische Offieiere haben fast nie das militärische Ehrenkleid befleckt, während Vergehungen arischer Offieiere gegen die militärische Ehre oft Vorkommen. Der Vorbehalt des Landesvertheidigungs-Ministers, eventuell aus der Eonfeffion einen Maßstab zur Beurtheilung der persönlichen Eignung eines Aufnahmswerbers abzuleiten, muß demnach mit aller Schärfe zurückgewiesen werden. Leider hat das Abgeordnetenhaus dies nicht gethan. Es har den Antrag des Abgeordneten Dr. K ronawetrer, über die sonderbare Antwort des Graf Welsersheimb eine Debatte zu eröffnen, mit großer Majorität abgelehnt. Das Recht, das der LandeSvertheidigungS- Minister heute »für sich in Anspruch nimmt, kann morgen der Justizminister für die Besetzung der Richterftellen und der llnterrichtSminister für die Besetzung von Lehrerstellen in Anspruch nehmen. Wenn einmal das persönliche Ermessen an die Stelle des gesetzlichen Erfordernisses tritt, wo ist dann die Grenzet Hier ist zum ersten Male der Versuch unternommen worden, den klaren Wortlaut des StaatSgrnndgesetzes zu verleugnen. Gegen den Geist der Staatsgrundgesetze wird ja schon längst gesündigt, indem man sie einfach in vielen Punkten nicht handhabt. Aber der Wille, sie in einem gegebenen Falle nicht zu handhaben, ist doch noch niemals früher von der

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