Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 45 (9.11.1894)
- Date
- 1894-11-09
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Nr. 45. Wien, 9. November 1894, “ Jahrgang XI Centralorgan fiir die gesammten Interessen des Iudenthums. L. k. Popst>«rrsstrn-Amt Clearingverkehr Nr. 610.976. Lrdarlion rmd Administration: Wien Franz Josrfs-Luai Dr. 8. Telephon-Nr. 6535 =* »ersusgrbrr: Reichsraths-Adgeor-netrr Dr. KLoch. -- Er scheint jeden Freitag. M Wan abonnirt bei allen Pofianstaltrn des In- und Auslandes. * »rfllgsprris für Srstrrrrirh: Halbjährig 4 fl. S £r. Einzelexemplare 85 fr. Uh’» Ausland: halbjährig L fl. — 10 Ar. ganzjährig 10 „ 20 „ Anzeigen: Die 4mal gespaltet« Petitzeile 13 fr. Inhalt: Leitartikel: Rede des Abgeordneten Dr. Bloch. — Aus dem Parlamente. — Drohende Verschärfung der Sonntagsruhe. — Eine Stiftung des Freiherrn Nathaniel v. Rothschild. — Vom Jahrmarkt des Lebens. — James Darmesteter. — Ueber das Landes-Rabbinat. — Correspondenzen: Wien, Baden, Troppau, Brünn, Jaroslau, Mährisch-Weißkirche.r, Czernvwitz, Steyr, Krumau, Essek, Czernvwitz. — Vermischtes: Wien, Mistelbach, Lemberg, Budapest, Groß-Kanizsa, Kremsier, Tarnopol, Pleschen, Hamburg. — Feuilleton: Der Vorbeter von Cham. — Briefkasten. — Inserate. Rede des Abgeordneten Dr. Vloitz in der 313. Sitzung des Orstrrreichifchrn Abgeordnetenhauses am 6. November 1694. Stenographisches Protokoll. "Verhandlung über die Regierungsvorlage, betreffend die Einführung eines Strafgesetzes über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen. Präsident Excellenz Freiherr von Chlumeeky: Wir gelangen zur Tagesordnung. Nachdem zuletzt ein Lontra-Redner gesprochen hat und weiters eingetragene Redner sich haben streichen lassen, gelangt nun der Herr Abgeordnete Dr. Bloch zum Worte. Derselbe hat das Wort: Abgeordneter Dr. Bloch: Hohes Haus! Der Herr Abgeordnete für Mariahilf hat einen interessanten Excurs geboten über die Pflichten des Thierschutzes, um schließlich ein Verbot des jüdisch-rituellen Schächtens anzuregen. Er glaubte, das ginge an und wollte bei Gelegenheit der Berathung des Strafgesetzentwurfes der Regierung dazu die Hand bieten. Dennoch hat mich der Eingang seiner Ausführungen überaus sympathisch berührt. Er begann mit dem Citat aus dem Werke eines jüdischsemitischen Dichters, was an und für sich für mich erfreulich war, und er betonte (liest); „Der alte Standpunkt, daß Thiermißhandlungen nur dann gestraft werden, wenn ste öffentliches Aergerniß erregen, ist längst aufgegeben, auch in unserem Entwürfe. Nicht blos, daß man Andere ärgert, sondern schon der Umstand, daß der Mensch seine Natur soweit herabsetzt, sich zum Quäler des ihm untergeordneten Thieres zu machen, ist strafbar." Altes Testament, Neues Testament und Talmud in Bezug auf Thierschutz. Ich habe diese Sentenzen freudigst begrüßt, nicht blos vom Standpunkte der Humanität, sondern spcciell von meinem religiösen Standpunkte als Jude. Wir Juden haben bereits vor vier Jahrtausenden für die Arbeitsthiere den gesetzlich wöchentlichen Ruhetag eingeführt. Sie lesen das im EL Buch Mose, Capitel 20, Vers 10. Abgeordneter Dr. Scheicher: Das haben nicht Sie ein geführt! Abgeordneter Dr. Bloch: Wir Juden! Abgeordneter Dr. Scheicher: Das waren nicht die Juden, das ist ein Gottesgesetz. Abgeordneter Dr. Bloch : Das ist richtig und ich nehme diese Belehrung dankbar zur Kenntniß. Es ist richtig, daß nicht wir Juden das eingeführt haben, es ist ein göttliches Gebot, aber wir Juden können behaupten, daß wir dieses Gesetz bis heute in der Ursprache erhalten und auch verlheidigt haben. Unsere religiösen Vorschriften zum Schutze der Thiere sind vielerlei und mannigfach. Jede Thierquälerei ist dem Israeliten eine Sünde gegen das göttliche Gesetz (Sabbath 128d); er ist verpflichtet, nicht früher zu speisen, bis die Hausthiere mit der nöthigen Nahrung versehen sind (Gittin 62a.); sie vor jeder Ueberbürdung und übermäßigen Anstrengung zu schützen (B. Mezia 32d). Selbst ein Würmchen unnütz zu tödten, ist nach dem Talmud verboten (B. Mezia 88a), denn wie das Erbarmen Gottes sich über alle seine Werke und Wesen erstreckt, soll auch der Mensch gegen alle erbarmungsvoll sein (Sabbath 151b). Bekannt sind die biblischen Vorschriften: „Du darfst während des Dreschens dem Thiere das Maul nicht verschließen". „Du mußt einem unter seiner Last hinfallenden Thiere helfen". „Du darfst kein Thier verschneiden oder sonstwie verstümmeln". „Thiere verschiedener Gattung dürfen nicht zusammengespannt werden". „Warum", fragt ein alter jüdischer Theologe, „hat Gott Moses und David zu Führern des Volkes erkoren?" Die Antwort lautet: „Diese haben auch die Thiere mit Barmherzigkeit behandelt, sie mögen daher Hirten meines Volkes sein". Der Engländer Lecky schreibt in seiner Sittengeschichte Europas Band II, Seite 136: „In dem Bereiche und Kreise der von den ersten Kirchenlehrern aufgestellten Pflichten hatten die gegen die Thiere keine Stelle. Dies ist in der That eine Form der Humanität, die aufs Glänzendste im Alten Testamente hervortritt." In einer Anmerkung fügt er hinzu: „Bei den Juden fanden niemals Thierkämpfe statt, und die rabbinischen Schriften zeichnen sich durch den Nachdruck aus, mit welchem sie die Pflicht der Milde und des Wohlwollens gegen die Thiere einschärfen." Lecky hätte noch weiter gehen und seinen Lesern mittheilen können, daß selbst das Zuschauen bei Thierkämpfen verboten war, während Kämpfe von Thier gegen Thier, oder von Mensch gegen Thier das Ergötzen der „arischen" Römer bildeten und noch jetzt Stier- und Hahnenkämpfe nationale Vergnügungen der gänzlich unverjudeten Spanier und Südfranzosen sind. Unter den Begründern des ersten Thierschutzvereines, der 1824 gegründet wurde, befand sich ein Jude Lewis Gomperz, der durch eine Schrift: „Moralische Untersuchungen über das Berhältniß von Mensch und Thier" den Anstoß zur Gründung der Gesellschaft gab. Wie sehr die Oberflächlichkeit hier Schaden anrichtet, ersehen Sie aus Folgendem: