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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1894-06-22 · 25 (22.6.1894) · page 19

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
11 (1894)
Issue
25 (22.6.1894)
Date
1894-06-22
Page
– (sequence 19)
Language
German
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Nr. 25 Vesterreichftche Wochenschrift Seite 497 „Hinc illae lacrumae.“ Da haben sie vollstens Recht. Eben, weil der Mann mit dem Epitheton: „Polonski, wann zahlst Du Deine Schulden" sein überschuldetes Graphitwerk nicht an Mann bringen kann, speit er Gift und Galle darüber, daß Wekerle seinen Grundbesitz vergrößerte. Uebrigens kennzeichnet diese Notiz so recht „Ehren"-Vergani's Schelmengedanken. Wer schuftig handelt, denkt eben auch bei anderen Leuten an Schuftereien. Fr. CH. Kr. Ein Dummkopf fi'det immer einen noch größeren Dummkopf, der ihn bewundert. Das sieht man so deutlich bei unseren Gemeinderäthen, aber auch in der Laudtagsstube und im Rcichsrathssaale. Und, sonderbar genug: Jeder ist stolz auf des Andern Dummheit. — Aber freilich: „Dummheit und Stolz, beide sind ja aus einem Holz." „Unparteiischer (?) Leser" des Volksblattes und der Wochenschrift. „Du sprichst ein großes Wort gelassen aus!" — Nicht wahr, das wissen Sie, daß das fürstlich Schwarzenberg'sche Haus einen Grundbesitz innehat, der über 370.000 Joch, das sind also mehr als 37 Quadratmeilen, umfaßt. — Nun was hat denn der vor einigen Jahren verstorbene alte Fürst den Armen Wiens vermacht? Baare lausend Gulden. Difficile est satyram non scribere. „Der Feige droht nur, wo er sicher ist." Da Sie selbst mit diesem Goethe'schen Citate den Vorfall im 2. Kaffeehaus trefflich charakterisiren, so haben auch wir dem nichts mehr beizufügen, als daß diese feigen Knechte des Antisemitismus sich mit Unrecht dem deutschen Volke zugesellen. — Parias sind sie Alle, denen das Gefühl für Ehre und Schande fehlt; feige Wichte! E. A. Sie haben Recht! Unsere Glaubensgenossen in der Provinz und in Ungarn sollten darauf achten, das sogenannte Witzblatt „Kikeriki" aus den Localen, welche sie besuchen, zu exmittiren. 9!. in M. W. Die trefflichen Leistungen Ihres Mädchenchores in der „Oesterr. Wochenschrift" hervorzuheben dürfte für die allgemeinen Interessen des Judenthums kaum unbedingt nothwendig sein. K., Reichenau. Wir empfehlen Ihnen wärmstens den Besuch des Casa de l'Europe in Reichenau. Der Besitzer verdient die Unterstützung aller liberalen Männer. Jüdischer Antisemitismus. In der „Bohemia" vom 13. d. M. schreibt die Freiherr v. Königswarter'sche Herrscbasts- Direction in Neudeck eiuen Concurs zur Besetzung zweier Beamtenstellen aus, und verlangt neben den üblichen Zeugnissen auch die Beilage des Taufscheines. Ein Commentar hierzu ist wohl nicht nothwendig. N. I. Der 13. Juli 1892 war der 16. Tamus 5652. 91. M., Lemberg. Während die Untersuchung noch audauert kihmen wir den Artikel über die Rettungsgesellschast nicht bringen. Bersichernna gegen Verlosungsvcrluste. Die Central- Depositeneassa und Wechselstube des Wiener Bankverein, Wien, I., Herrengässe 8, hat den Prämientarif für die Versicherung gegen Verlosungsverlust für das zweite Semester 1894 veröffentlicht. Der für die Ziehung am 2. Juli giltige Abschnitt dieses Tarifes ist im Juseratentheile unseres Blattes enthalten. Aus demselben ist ersichtlich, daß die Besitzer von 1854 er Wiener Communallosen und Anlehen rc. sich durch Entrichtung geringer Gebühren vor empfindlichen Verlosungs- Verlusten schützen können. Die Entschädigung erfolgt nach Wahl des Anmelders durch Umtausch der verlosten Stücke gegen unverloste oder durch Baarzahlnng der Berlnstdifferenz. Die Anmeldung zur Versicherung erfolgt in Wien bei der Central-Depositencassa und Wechselstube des Wiener Bankverein, I., Herrengasse 8. bei den Depositencassen- und Wechselstuben in den Wiener Bezirken, II., Praterstraße 15. IV., Wiedner Hauptstraße 8, VI., Mariahilferstraße 75, in Prag, Graz und Brünn bei den Wiener Bankverein-Filialen. Publicationen der Israel. Cultusgemeinde. Ettel Goldschmidt'sche Stiftung für Techniker, Lehrerswitwen und Krankenwärter. Der Vorstand der hiesigen israel. Cultusgemeinde bringt hiermit zur Kenntniss, dass die Zinsen ans den vom Herrn Moriz Ritter von Goldschmidt zum Andenken an seine in Gott ruhende Mutter Frau Ettel Goldschmidt gegründeten Stiftungen im October des Jahres 1894 zur Verleihung kommen u. z., tiir einen Techniker ä fl. 100, für eine Lehrerswitwe ä fl. 100 und für einen Krankenwärter bezw. Krankenwärterin, ohne Unterschied der Confession ä fl. 30. Bedingungen: 1. Die Techniker und Lebrerswitwen müssen der israel. Confession angehören, aus Frankfurt a. Main gebürtig, oder im österr. Kaiserstaate geboren sein, die Techniker in Wien studiren und die Lehrerswitwen in Wien oder nächster Umgebung wohnen. 2. Nebst den Armuthszeugnissen haben die Techniker Studien- Zeugnisse, die Lehrerswitwen vom Wiener Rabbinate ausgestellte Wohlverhaltungszeugnisse und die Krankenwärter resp. Krankenwärterinnen Dienstzeugnisse von öffentlichen Instituten oder beglaubigten Privatpersonen beizubringen. Den Vorzug haben a) Verwandte des Stifters Herrn Moriz Ritter von Goldschmidt oder seiner Gattin Frau Nanette geh. Landauer, b) Lehrerswitwen, welche eine grosse Anzahl unversorgter Kinder haben. Die Gesuche werden in der Kanzlei der israel. Cultusgemeinde (I., Seiteustettengasse 4. 2. Stock», woselbst auch Gesuchsblanquette unentgeltlich zu beheben sind, in den Amtsstunden von 9—lg Uhr Vormittags, bis 31. Juli d. J. entgegengenommen. In dem Gesuche ist anzugeben, ob der Bewerber in dem Genüsse eines Stipendiums steht, eventuell in welchem Betrage. Ettel Goldschmidfsches Stipendium für einen Techniker des Baufaches. Vom Vorstande der hiesigen israelit. Cultusgemeinde wird hiemit zur Kenntniss gebracht, dass für das laufende Jahr aus der Ettel Goldschmidt sehen Stiftung der Zinsenbetrag ä fl. 400, an einen der israel. Confession angehörigen Techniker des Baufaches, der seine Studien am k. k. Wiener polytechnischen Institute mit Auszeichnung absolvirt hat, zum Behnfe seiner höheren technischen Ausbildung an einer vorzüglichen auswärtigen Fachanstalt oder zu einem Reise-Stipendium zu verleihen kommt. Dieser Betrag wird im Auslande an jenem Orte ausbezahlt werden, wohin sich der Betheiligte zu dem angedeuteten Zwecke begeben wird. Die Bewerber um dieses Stipendium haben ihre mit Zeugnissen gehörig belegten Gesuche bis 31. Juli 1894 in der Kanzlei der Cultusgemeinde (I., Seitenstettengasse 4, 2. Stock) portofrei einzureichen. Wien, am 15. Juni 1894. Dev Vorstand der israel. Cultusgemeinde. Gesuchsblanquette sind im Secretariate I., Seitenstettengasse 4, 2. Stock, während der Amtsstunden von 9—12 Uhr unentgeltlich zu beheben. ♦ ♦ ♦ CARLSBÄD ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ Specialist für Magen- und Nervenkrankheiten ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ MUDr. Siegfried Taussig ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ Carlsbad, „Apotheke weissen Adler“ I. Stock. ♦ ♦ ♦ Kundmachung. Nachdem die Bewilligung zur Errichtung von Privat-Betlocalitäten für die hohen Feiertage mit Erlass der hohen k. k. nied -österr. Statthalterei vom 23. September 1881, Zahl 26555, der Competenz des Vorstandes der hiesigen israel. Cultusgemeinde zugewiesen worden ist, so werden für diejenigen Personen, welche die Absicht haben, Betlocalitäten zu eröffnen, folgende Normen im Allgemeinen zur Kenntniss gebracht : 1. Die mit 50-kr.-Stempel versehenen Gesuche um die Erlanbniss zur Errichtung eines Privat-Betlocales sind bis 15. August 1894 in der Kanzlei der israel. Cultusgemeinde (I., Seiteustettengasse Nr. 4, 2. Stock) einzureichen — Auf Gesuche, welche nach dem 15. August 1894 einlangen, wird keine Rücksicht genommen. 2. Die betreffenden Gesuchsteller haben für sich und für die zu verwendenden Vorbeter (die Namen der Letzteren sind in dem Gesuche anzugeben) entsprechende Ausweise über Charakter und Moralität zu erbringen. 3. Weibliche Unternehmer sind ausgeschlossen. 4. Die dem Gottesdienste zu widmenden Localitäten dürfen keine solchen sein, deren gewöhnliche Bestimmung im Widerspruche mit dem gottesdienstlichen Zwecke steht. Zur Verwendung als Betlocalität ist auch die Zustimmung des betreffenden Hauseigenthümers beizubringen. 5. Die Gesuchsteller werden aufmerksam gemacht, dass in der Nähe von dauernd bestehenden Bethäusern kein Betlocal bewilligt wird, und dass sich der Vorstand vorbehält, die Erlaubniss nach seinem Ermessen nach Massgabe des Bedarfes zu ertheilen oder zu verweigern. 6. Die Gesuchsteller haben sich zu verpflichten, den 20. Theil der ihnen von der Behörde bewilligten Sitzplätze der Cultusgemeinde für arme Personen (Männer und Frauen) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 7. Sollte der betreffende Gesuchsteller die Absicht haben, die Localitäten durch Zeitungen oder Placate zu annonciren, so ist die betreffende, vom Gesuchsteller Unterzeichnete Annonce mit dem Gesuche dem Vorstande zur Genehmigung vorzulegen. 8. Für jedes Betlocal hat der Unternehmer eine entsprechende Polizei-Aufsicht beizustellen. WIEN, im Juni 1894. Der Vorstand der israel« Cnltns-Gemeinde.

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