Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 19 (11.5.1894)
- Date
- 1894-05-11
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Nr. 19. Men, 11. Mar 1894. Jahrgang XI. Centralorgan für die gefammten Interessen des Iudrnthums. 3* R. h. Postsp srralftn-Amt Clearingverkehr Nr. 810.976. Lrdarlion und Administration: Wien Franr Jofrfs-Nuai Nr. 3. Telephon-Nr. 6535. =38 38= Herausgeber: Rrichsraths-Abgeordneter vr. KLoch. Erscheint jeden Freitag. -- Man abonnirt bei allen Postanstalten des In- und Auslandes. Serugsprris für Seyrrrrirh: Halbjährig 4 fl. — 8 Ät. Einzelexemplare 25 Ir. Für'» Ausland: halbjährig 5 fl. — 10 Ar. ganzjährig 10 „ — 20 „ Anzeigen: Die 4mal gespaltete Petitzeile 12 Ir. :^=' -« Inhalt: Leitartikel : Memorandum an König Karl I. von Rumänien. — Memorandum an den Minister des Innern. — Verfolgte Rumänen und rumänische Verfolger. — Pfarrer Decker! und seine Jünger. — Das „Vaterunser". — Vom Jahrmärkte des Lebens. — Generalversammlung der vsterr.-israel. Union. — Vom Ferienheim. — An unsere Glaubensgenossen. — Statuten des rumänischjüdischen Schulvereines. — Korrespondenzen: Wien, Baden, Proßnitz, Prag, Neu-Sandez, Berlin, Sofia. — Vermischtes: Wien. Lomnitz, Mähr.-Kromau, Svetla, Meran, Darmstadt, Hannover, Rom, London, Chicago. — Feuilleton: Blümchen. — Literatur. —Briefkasten. — Inserate. Memorandum an König Karl 1 von Rumänien. Von den ans dem Bezirke Bacau ansgewiesenenJnden am 27.März1894 überreicht. Sire! Die hohe Regierung Eurer Majestät hat in der Ministerrathssitzung vom 7. October 1892 auf Grund des Berichtes des Herrn Ministers des Innern und Ministerpräsidenten, z. Z. 28717 jenes Datums durch Beschluß Nr. 14 in Bezug auf Artikel 10 des Landpolizeigesetzes und Artikel 4, Absatz 3 des Communalgesetzes entschieden: „1. Die Bestimmungen des Artikels 10 des Landpolizeigesetzes, sowie des Artikels 4, Absatz 3 des Communalgesetzes sind auf jene Fremden aller Kategorien nicht anwendbar, welche in den Marktflecken seit deren Errichtung oder seit langer Zeit unbewegliches Eigenthum besitzen, obgleich diese Marktflecken als Ruralterritorium gelten. 2. In den Dörfern, sowie im ganzen Bereiche des Ruralterritoriums des Landes darf künftighin die Sin« siedlung anderen Fremden nicht gestattet werden, als blos Wald- und Gutspächtern, sowie deren Bediensteten und denjenigen der verschiedenen Eigenthümer von Ruralgütern, wenn die Ersteren die Güter oder Wälder selbst bewirthschaften und wenn die Bediensteten im Bereiche der Höfe oder Wirthschaften oder in den Häusern ihrer Dienstherren wohnen. 3. Den der Nationalität nach Fremden, welche, aus den Dörfern und Flecken des Landes recrutirt, die gesetzliche Dienstzeit im Landesheere beendigt haben oder sie eben machen, soll gleichfalls die Niederlassung in jenen Dörfern und Flecken gestattet werden, aus welchen sie recrutirt worden sind. 4. Den für den Betrieb der Landwirthschaft oder anderer industrieller Etablissements für einige Zeit aus dem Auslande bezogenen Fremden, u. zw. diesen mit ihren Familien und Kindern, soll ebenso gestattet sein, in den Landgemeinden sich niederzulassen, jedoch nur für'die in ihren Contracten festgesetzte Zeit. Der Herr Minister des Innern ist mit der Durchführung der Verfügungen dieses Beschlusses beauftragt." Die Erwägungen, welche die hohe Regierung E. M. zu diesen Restrictivmaßregeln für die Zukunft veranlaßt haben, waren nicht gegen uns gerichtete Bestrebungen der Verfolgung und Vexationen aller Arten und konnten es auch nicht gewesen sein — gegen uns Rumänen von mosaischem Ritus, die wir in den Landgemeinden seit langen Zeiten wohnen, in diesen Gemeinden geboren sind und zu allen Communallasten herbeigezogen werden. Die Art und Weife aber, in welcher diese Maßnahmen durchgeführt werden, beweist unglücklicherweise, daß, obgleich wir im Lande geboren sind, doch unsere Person, unsere Familie und unser Hab und Gut außerhalb des Gesetzes gestellt werden. Die thatsächlich in den Landgemeinden gegen unsere Person, unsere Familie und unser Vermögen begangenen ungerechten Verfolgungen werden E. M. in die Lage versetzen, zu erkennen, wie gerechtfertigt unser Appell an die Güte und Gerechtigkeit E. M. ist. So sind beispielsweise die Juden in den Landgemeinden Paucesti und Racaciani des Bezirkes Bacau seit dem Jahre 1866 wohnhaft. Die in diesen (sowie anderen) Gemeinden seßhaften und nun zum Verlassen der Wohnorte aufgeforderten Juden haben Söhne, welche zum Armeecontingent sich gestellt, den Militärdienst absolvirt haben und dann als Reservisten mit dem Grade des Sergeant und Sergeant-Major an den väterlichen Herd zurückgeschickt wurden. Diesen nun ist der Aufenthalt in den Gemeinden erlaubt; deren Eltern aber werden behördlich aufgefordert, ihr Domicil zu verlassen, und werden als der communalen Ruhe gefährlich verjagt. Die Söhne werden also nicht ihre Eltern beherbergen, sie nicht erhalten und nicht, wenn das letzte Stündchen der Eltern gekommen, die fromme Pflicht erfüllen können, ihnen die Augen zuzudrücken. Noch mehr: Der greise Vater des Sergeant-Majors aus Racaciani hatte nach dem Tode seiner Gattin keine andere Stütze als seinen Sohn und wurde doch behördlich angewiesen, das Dorf am 1. April d. I. zu verlassen. Die Civilgesetze sprechen dem Vater das Recht zu, wenn er erwerbsunfähig oder mittellos ist, von seinem Sohne Alimente zu beanspruchen und wenn der Sohn hartherzig ist, so verurtheilt ihn das Gericht zur Erfüllung dieser Pflicht. Nichtsdestoweniger verhindern die administrativen Gesetze das Kind daran, daß es in seinem Hause den Vater, den Berwandten oder den Freund beherberge, in welch großem Elend diese sich auch befinden mögen und wie stark auch unser dankerfüllter Wille sei, unfern Eltern, unfern Blutsverwandten, unfern früheren Wohlthätern eine Heimstätte und sorgsame Pflege zu geben — und Alles das, weil angeblich die Ordnung und Sicherheit auf dem Lande bedroht sei und die Gemeinde Gefahr laufe... zu Grunde zu gehen. In anderen Gemeinden, Majestät, wie es zum Beispiel die Gemeinde Brusturoasa, Bezirk Bacau, ist, sind Rumänen mosaischen Ritus, die dort geboren sind und dort das siebzigste Lebensjahr erreicht haben, ausgefordert worden, die Gemeinde am 1. April d. I. zu verlassen, und dies obgleich deren Söhne theilgenommen haben an dem Kriege für die Unabhängigkeit des Vaterlandes und obgleich sie die Pflichten welcher Art immer gegenüber der Commune jederzeit erfüllt haben. Ja,