Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 11 (1894)
- Issue
- 10 (9.3.1894)
- Date
- 1894-03-09
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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Seite 196 Oesterveichische Wochenfchrist Nr. 10 Isr. Real- und Handelsschule mit Pensionat zu Pfun°-$tadt b. Frankfurt a. M. Gegründet im Jahre 1875. Gewissenhafte religiöse Erziehung, gründliche Ausbildung, sorgfältige Verpflegung. Vorzügliche. Referenzen. Massige Preise. Näheres durch Dr. Bar nass, Director. Soeben erschienen! Das Urevangeiiam des Socialismus Nach Philo und Josephus Verlag von M. Waizner L Sohn, IX. Bezirk, Xolingasse 1t. 2 -5* Preis 20 kr. ZE- I i 1 „Haasyf” Hebräisches Jahrbuch für Literatur u. Wissenschaft des Judenthums redigirt von N. Sokolow in Warschau. Der 6. Jahrgang dieser grössten hebräischen Sammelschrift der Gegenwart ist neulich erschienen und sowohl direct vom Bedacteur (Adresse: N.-Sokolow, Warschau) als auch durch sämmtliche hebr. Buchhandlungen zu beziehen. 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Die dreizehnte ordentliche General-Versammlung der Actionäre der kais. kön. priv. Oesferr. Länderbank findet Samstag, den 7. April d. J , Abends 6 Uhr, im Anflaltsgebäude (!, Hahenstaufengasse Nr. 3) statt. Gegenstände der Verhandlung sind 1. Bericht des. Gouverneurs über -das abgelaufene Geschäftsjahr. 2. Bericht der Censoren über die Geschäftsgebahrung im Jahre 1893. 3. Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinnes d. 1.1893. 4. Bestimmung des Werthrs der Anwesenheitsmarken für die Berwaitungsräthe (§'35 der Statuten). 5. Wahlen in den Verwaliungsrotb (§§ 21. 22 u. 24 der Statuten). 6. Wahl der Sensoren und veien E siipmä imr für das Jahr 1894 (8 38), sowie Werthbeftimmung ver An:vesenheitsmarken für dieselben (§ 40). Die stimmberechtigten Actiouäre (§Z 42, 43), welche an der General-Versammlung theilzunehmen wünschen, werden hiermit eingeladey, ihre Actien spätestens am 24. Märr d. 1, zu deponiren, und zwar: in Vien bei der Kais. kön. priv. Oesterr. Länderbank. in Paris bei der Banque Imperiale Royale Privilegiee des Pays Autrichiens, Succursale de Paris, 12 rue du IV Septembre. „ Lyon bei der Societe Lyonnaise de Depots et de Comptes Courants et de Crddit Industriel. Berlin bei der Deutschen Bank und „ „ _ „ „ Dresdener Bank, „ Frankfurt a. M. bei der Deutschen Vereinsbank „ Stuttgart bei der Württembergischen Vereinsbank Die Actien sind^von in arithmetischer Ordnung verfaßten Constgnationen, welche mit dem Namen und Wohnort des Einreichers zu versehen sind, und zwar in Wien von einem Exemplare, an den anderen Erlagstellen von zwei Exemplaren begleitet, einznreichen. Heber die deponirten Actien erhält der Einreicher eine Empfangsbestätigung, nach abgehaltener General-Versammlung werden dem Ueberbringer der Empfangsbestätigung die Actien gegen Rückstellung dieser Empfangsbestätigung ausgefolgt. Wünscht ein Actionär sein Stimmrecht durch einen anderen stimmberechtigten Actionär auszuüben, so hat er die betreffende, auf den Namen des gewählten Vertreters "lautende' Vollmacht ans der Rückseite der Legitimationskarte auszustellen und eigenhändig zu unterschreiben. (§ 45) Ausnahmsweise können jedoch Minderjährige durch ihren Vormund, Curanden durch ihren Curator, Frauen durch einen Bevollmächtigten, Handelsgesellschaften durch einen ihrer Firmaführer, Gesellschaften überhaupt durch ein hiezu bevollmächtigtes Mitglied, Körperschaften, Institute ü. dgl. durch einen ihrer Vorstände vertreten werden, wenn auch diese Vertreter nicht selbst Actionäre sind- __Wien, am 6. März 1894. Kais. kön. priv. Oesterr. Landerbank. ß. 4L. Die Gesammtheit der Actionäre wird durch die statutenmäßig gebildete General-Versammlung vertreten. In derselben sind jene Actiouäre stimmberechtigt, welche mindestens 14 Tage vor dem Zusammentreten derselben 25 Actien nebst Coupon bei der Gesellschaft oder bei einem anderen von dem Berwaltungsrathe zu bestimmenden Institute hinterlegt haben, wogegen ihnen Legitimationskarten mit der Angabe der von ihnen vertretenen Actien und der Zahl der ihnen gebührenden Stimmen erfolgt werden. Die Listen der stimmberechtigten Actionäre mit. der Angabe ihrer Actien und Stimmenzahl werden denselben auf Verlangen verabfolgt und am Bersammlungstische aufgelegt. § 43. Jeder Actionär ist zu so viel Stimmen berechtigt, wie viel mal er 25 Actien vertritt. § 45. Das Stimmrecht in der General-Versammlung kann vom Aktionär sowohl persönlich, als durch Bevollmächtigung eines anderen stimmberechtigten Aktionärs ausgeübt werden. (Nachdruck wird nicht honorirt.)