Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 10 (1893)
- Issue
- 39 (29.9.1893)
- Date
- 1893-09-29
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Nr. 39. *= Me«. 29. September 1893. Jahrgang X. Centralorgan Kr die gefannnten Interessen des Iudenthnms. A. ft. po^fpearnjrsnana VlraringvrrNrtzr Nr. 810.076. Ledsclion und Ndniknipralion - Wien JTratti Jofrfs-Nnsk Nr. 8. Telephon-Nr. 6535. -^-- Ci-rnkhümer: Keichsralhs-Adgeordneter Dr. Kl«ch. -0m- Erscheint jeden Freitag. Man «donnirt bei allen VvgangsLken dr» In- und Auslandes. Bezugspreis: Halbjährig 4 fl. Einzelexemplare 2L kr. vnzetgrn: Die «mal gespaltete Petitzeile lg kr. Inhalt: Leitartikel: Offenes Schreiben an den Herrn k. k. Staatsanwalt Dr. von Hawlath in Wien. — Die Schule des Antisemitismus. — Preßstimmen zum Procesie evntra Deckeri und Paulus Meyer. — Das Märchen in uralten Zeiten. — Teutobold in Krems. — C o r r e i p o n d e n z e n: Wien, Oedenburg, Mähr.-Weißkirchen, Krakau, Berlin, Leipzig, Nürnberg. Odessa. — Vermischtes: Wien-Josefstadi, Wien, Floridsdorf. Lemberg, Prag. Karlsbad, Teplitz, Proßniß, Sobeslan, Berlin. — Fürstengunst XXVI. — Literatur. — Wochenkalender. — Briefkasten. — Inserate. Offenes Schreiben an den Herrn k. k. Staatsanwalt Dr. von Hawlath in Men. Eller Hochwohlgeboren! Nach übereinstimmenden Zeitungsmeldungen hat in einer am 24. d. M. zu Krems stattgefundenen Wanderversammlung des Wiener christlich-socialen Vereines, an welcher die hervorragendsten Führer der Partei theilgenommen, der Reichsrathsabgeordnete Ernst Schneider eine Rede gehalten, in welcher er erklärte: „Er sei für die vollständige Confiscation jüdischen Eigenthums. Auch müsse jene Zeit, in welcher die Mongolen in Europa ihre Raubzüge aussührten, zurückkehren, da damals auf j ed en einzelnen Mongolen Sch ußgeldausgesetzt war. Auch fürJuden solle das gezahlt werden." Es sind in den letzten Jahren allerdings noch zahlreiche andere Aeußerungen von antisemitischer Seite gefallen, welche im Sinne des § 302 St.-G. eine Aufreizung zu Haß und Verachtung gegen die Angehörigen der jüdischen Confession, also einer staatlich anerkannten Religionsgenossenschaft begründen. Wir erinnern nur an die Verleumdungen und Beschimpfungen, welche derselbe Abgeordnete Schneider im niederösterreichischen Landtage gegen die jüdischen Aerzte und Frauen richtete, an den im „Deutschen Volksblatt" ausgesprochenen Wunsch, daß sämmtliche Juden im Schwarzen Meer ertränkt werden sollten, an die vom Vereine „Christliche Familie" in offener Versammlung gegen jüdische Kaufleute betriebene Hetze — ganz zu schweigen von der immer und immer wiederkehrenden und erst jüngst in einem vor dem Wiener Schwurgerichte abgeführten Processe illustrirten Lüge von rituellen Morden. In allen diesen Fällen, welche uns als flagrante Verletzung des § 302 St.-G. erscheinen, hat sich die Wiener Staatsanwaltschaft nicht veranlaßt gesehen,. gegen die Schuldigen einzuschreiten. Es liegt uns ferne, dieses Vorgehen der Staatsbehörde einer Kritik zu unterziehen und unter Hinweis auf die staatsgrundgesetzlich gewährleistete Gleichberechtigung aller Staatsbürger daran die Frage zu knüpfen, welche Entschlüsse etwa die erwähnte Behörde gefaßt hätte, wenn ähnliche unbegründete Aufreizungen und Verleumdungen von Angehörigen der jüdischen Confession gegen die Katholiken gerichtet worden wären. Die im Eingänge dieser Zeilen citirte Aeußerung des Reichsrathsabgeordneten Ernst S chn ei d er aber, in welcher direct zur Ermordung der Juden aufgestachelt und aufgefordert und solche Handlungen noch als preiswürdig hingestellt werden, ist eine so schamlose Verhöhnung des Gesetzes, daß die Autorität der Staatsgewalt aufs Schwerste geschädigt würde, wenn dieselbe ungesühnt bliebe. Euer Hochwohlgeboren werden sich kaum die traurigen Wirkungen verhehlen, welche derartige öffentliche Aufforderungen zu Mord und Todtschlag auf das sittliche Gefühl und auf das Rechtsbewußtsein der gesammten Bevölkerung üben müssen. Die Gefährlichkeit solcher blutrünstiger Lehren ist umso größer, je mehr gerade in jüngster Zeit a n a r ch i st i s ch e und revolutionäre Tendenzen in Wien und an anderen Orten hervortreten und das rücksichtslose Einschreiten der Staatsgewalt erforderlich machen. Die Hetze gegen die Juden ist vom Standpunkte des Gesetzes, welcher ja für die Entschließungen Eurer Hochwohlgeboren der allein maßgebende sein muß, genau so strafbar wie die Agitation gegen einzelne Classen der bürgerlichen Gesellschaft. Wenn aber die anarchistische Propaganda mit der größten Strenge geahndet, die antisemitische Propaganda der That jedoch geduldet würde, dann müßte in der Bevölkerung der verhängnißvolle Glaube entstehen, daß die Juden thatsächlich rechtlos seien und daß ihre Verfolgung, Beraubung und Vernichtung von staatswegen gewünscht werde. Euer Hochwohlgeboren sind zum Hüter des Gesetzes ohne Ansehung der Person, des Standes und der Confession bestellt. Das Gesetz ist verletzt worden, wir erwarten von Euer Hochwohlgeboren, daß Sie Ihres Amtes walten und gegen den Reichsrathsabgeordneten Ernst Schneider die Anklage nach § 302 St.-G. erheben werden. Es bedarf wohl nicht erst der thatsächlichen Ausführung der von dem Abgeordneten ertheilten Anweisungen, um die k.!. Staatsanwaltschaft an ihre Pflicht zu mahnen. Genehmigen Euer Hochwohlgeboren den Ausdruck der hochachtungsvollen Ergebenheit, mit welcher wir zeichnen: Die Redaction der „Oesterr. Wochenschrift". Wien, 26. September 1893.