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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1892-11-18 · 47 (18.11.1892) · page 17

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
9 (1892)
Issue
47 (18.11.1892)
Date
1892-11-18
Page
– (sequence 17)
Language
German
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3t r. 47 Oesterreich isrlie WochenschrM 3et:e 857 Der Kampf um die Nächstenliebe.. von S. H a m m e r s ch l a g. Die Leser der „Sesterreichischen Wochenschrift" erinnern sich wohl noch der Abhandlung „Nächstenliebe, ein Beitrag zur Erklärung des Matthaeus Evangeliums", welche Herr Tr. Güdemann in der Beilage zu Nr. 36 vom Jahre 1891 veröffentlicht hat. Ihre Tendenz gipfelte in dem Nachweise, daß „Jesus vielleicht in keinem Punkte so wie in diesem, idem Gebote der Nächstenlieben nachweislich und ausdrücklich in voller Uebereinstimmung mit der gangbaren jüdischen Lehre sich befunden, und nichts anderes gelehrt habe, als das Judenthum, so daß diejenigen im Unrechte und christlicher als Christus sind, die ihn durchaus über das Judenthum hinausgehen und dasselbe überbieleu lassen wollen." Daß diese Darlegung gegnerischerseits nicht unwidersprochen bleiben werde, war vorauszusehen, ebenso nach den bisherigen Erfahrungen, daß der Angriff zunächst aus dem Lager der liberalen Theologen erfolgen werde. Für die orthodoxe protestantische Theologie ist nämlich in ihrem testen unentwegten Glauben an den gesammteu Lehr- und Dogineninhalt des Christenthums auch der Grund für die Existenznothwendigkeit desselben gegeben. Die freisinnigen Theologen hingegen, die sich mit den Lehren und Dogmen in einer oder der anderen Weise abfinden, können die raison d'etre der ersten Anfänge des Christenrhums nur dadurch erweisen, daß sie die Lehre von der allgemeinen Nächstenliebe und der Brüderlichkeit aller Menschen als etwas bis zur Zeit Jesu Unbekanntes hinstellen. Um Mißverständnissen vorzubeugen, sei hier gleich bemerkt, daß von einer raison d’etre hier nur in theoretischer Beziehung und im Hinblicke auf den Anfang und Ausgangspunkt des Christenthums gesprochen wird; denn einer Religion gegenüber, die den überwiegend größten Theil der civitisirten Menschheit zu ihren Bekenner« zählt, die raison d’etre erörtern zu wollen, wäre ebenso widersinnig, als es geschmacklos wäre, dieselbe in einer Zeit der heftigsten, leidenschaftlichsten Rassenkämpfe lediglich in der Humanität und Nächstenliebe finden zu wollen. Die Polemik gegen die Ausführungen des Herrn Dr. Güdemaun hat also auch einer der hervorragendsten freisinnigen Theologen, Herr Pros. Hilgenfeld in Jena, ausgenommen. Zunächst richtet sich der Angriff gegen die Hauptstelle Lev. 19 18, wo mit dem Ausdrucke „Rea" nicht, wie Güdemann zugibt, blos der Volksgenosse gemeint sein kann, sondern nach Hilgenfeld gemeint sein muß. Aus dem Sprachgebrauchs ist das nicht zu erweisen. Denn daß „Rea" auch den „Anderen", den „Nächsten", ohne Einschränkung auf die Stammesgehörigkeit bedeuten kann, wird H. im Hinblicke auf viele Bibelstellen, z. B. Ruth 3. 14, Hos. 3. 1, Sprüche 25. 9 :c. gewiß nicht bestreiten wollen. Wenn wir also in dem „Rea" der erwähnten Stelle jeden Nebenmenschen erblicken, so haben wir sprachlich nicht nur genau so viel Recht dazu, wie Hilgenfeld zu seiner entgegengesetzten Meinung, sondern wir finden auch in der Structur des ganzen Satzes eine immerhin beachtenswerthe Stütze für unsere Anschauung. Die erste Hälfte desselben lautet nämlich: „Du sollst dich nicht rächen und nicht den Groll bewahren gegen die Söhne deines Volkes", wenn nun in der zweiten Hälfte ebenfalls die „Söhne des Volkes", die Stammesangehörigen, gemeint wären, so ist nicht abzusehen, warum ein anderer Ausdruck dafür gebraucht wird und warum es.nicht ebenso wie S. 34 d e sselben Capitels heißt: 1 / nftfiiO. Wenn man ferner die Verordnungen B. 9 bis'18 genau betrachtet, so erkennt man leicht ein Fortschreiten, eine immer weitergreifende Ausdehnung des Geltungsgebietes, bis dann endlich mit einem alle Nebenmenschen umfassenden Satze von 3 Worten ein großartiger Abschluß gegeben wird. Wie gesagt, sprachlich bis zur Unwiderleglichkeit beweisen läßt sich das nicht, aber ebensowenig bte entgegengesetzte Ansicht H's; was er aber sachlich durch Herbeiziehung anderer Stellen für dieselbe vorbringt, ist nichts weiter, als eine auf Voreingenommenheit zurückzuführende subjective Meinung. Kann man es bei allem, diesem Gelehrten gebührenden Respectc anders nennen, wenn er die Fassung des Gesetzes Lev. 19, 33 34 „der Fremdling, der sich bei Euch aufhält, sei Euch wie der Eingeborene" beanstandet und sagt: Ueber die Landesgrenzen reicht die Liebe nicht hinaus?!! Selbst wenn man sich auf den j Standpunkt des Verfassers stellt, der die Abfassungszeit dieses j Capitels in die Zeit um 624 a. verlegt, muß man doch zugeben, daß bei dem damaligen Verkehrsverhältniffen, wo, Kriegszeiten ausgenommen, eine Berührung mit anderen Völkern zumeist nur stattfand, wenn Angehörige derselben in's Land kamen, ein anderer Maßstab für die Behandlung derselben ganz unmöglich war. Daß bei keinem gleichzeitigen Volke ein ähnliches Gesetz existirl, sei nur nebenher erwähnt. Sb man aber auch heutzutage in dem Zeitalter, das uns gegenüber die Theorie von den Wirthsnnd Gastvölkern erfunden hat. eine bessere Fassung für die Regelung der Rechtsverhältnisse Fremder zu geben im Stande ist? Jedenfalls, das wird auch H. einräumeu, wären die Juden nicht blos in Rußland oder Rumänien, sondern auch in anderen christlichen Staaten überglücklich, wenn man sie, die ja eigentlich im vollsten Sinne des Wortes Einheimische sind, nach dem alten mosaischen Gesetze für Fremde behandeln würde. Wer ferner, wie Hilgenfeld es thut, das Deuteronomium in der Zeit zwischen 598—588 a. entstehen läßt, und die den Aegypiern freundlichen Bestimmungen Deuteron. 23 8 aus eine eaptatio bene-rolentiae gegen die Schutzmacht Aegypten zurücksührt, der muß auch nach anderer Seite die Conseguenz ziehen und zugestehen, daß die strengeren Gesetze gegen Amon und Moab nur in Folge der Gehäffigkeil dieser stammverwandten Völker gegen Israel und der Kriege, die man fast unausgesetzt mit ihnen zu führen hatte, entstanden sind, und darf es nicht auffallend finden, daß die Edomiter, die sich eben bester zu dem benachbarten Lande gestellt hatten, milder behandelt werden. Ueberhaupt aber muß gegen die Methode Verwahrung eingelegt werden, mittelst der man durch solche einzelne, im Drange der Zeitverhältniffe entstandene practnche Bestimmungen das große Princip der Nächstenliebe als ansgehoben oder in seiner Dignität verringert hinstellt. Wa-5 würde man dazu sagen, wenn man dem Christenthume das Gebot der Nächstenliebe streitig machen wollte, weil sich schon in den ersten Jahrhunderten bei einzelnen Kirchenvätern scharfe Aeußerungen finden, nicht nur gegen die Heiden, sondern auch gegen die eigenen Glaubensgenossen, die eben nur einen oder den anderen Glaubenssatz andere aufsaßteu? Auf die milde Handhabung des Kriegsrechtes gegen besiegte Feinde, welches nach Kön. I. 20. 31 den Königen Israels selbst von gegnerischer Seite nachgerühmt wirb, soll hier nur nebenbei hingewiesen werden. Daß aber das alte Testament, nfie H. ferner sagt, „nicht die Nächstenliebe im weitesten Sinne bis zur Feindesliebe fordert" kann ohne weiteres zugestandeu werden, vorausgesetzt nur, daß man unter dem Worte „Feindesliebe" die Empfindung der Liebe dem Feinde gegenüber versteht. Aber mir ist es immer als ein Vorzug unserer Gesetzgebung erschienen, daß sie nichts Unmögliches, nicht ein Gefühl von uns fordert, das einem der mächtigsten Triebe der Menschennatur, dem der Selbsterhaltung, so direct widerspricht. Und involvirt es nicht geradezu einen inneren Widerspruch, daß gerade der bessere und höhere Mensch, dem ein solches Ideal vorgehalten wird. seine Feinde, d. h. die Schlechten und Gemeinen, lieben soll? Versteht man aber unter „Feindesliebe" das Freisein von Haß und Rachsucht und die sogenannte werkthätige Nächstenliebe, nun darin steht das alte Testament gewiß nicht hinter dem neuen zurück, was Stellen wie Exod. 23, 5, Spr. 20, 22. 25, 21. Hiob 31, 29 und vor Allem die bereits erwähnten Sätze Lev. B. 17: Du sollst nicht hassen deinen Bruder in deinem Herzen, und V. 18 beweisen. Wie das dort erwähnte Verbot der Rache und des Nachtragens in talmudischer Zeit aufgefaßt wurde, davon gibt die Erklärung der Stelle im Sifra Zeugniß. A., wird dort ausgeführt, kömmt zu B. und will sich eine Säge von ihm ausborgen. Da sagt B.: Du hast mir gestern Deine Axt nicht geliehen, als ich Dich darum bat, darum verweigere ich Dir jetzt meine Säge. Gegen eine solche Handlungsweise richtet sich das Verbot Du sollst Dich nicht rächen. Nun den zweiten Fall. B. antwortet auf das erwähnte Verlangen des A.: Hier hast Du die Säge, ich bin nicht wie Du, der Du mir gestern die Axt, um die ich Dich bat, verweigert hast.. Gegen eine solche Haltung richtet sich das Verbot fcp. Du sollst nicht nachtragen; es genügt nicht, daß du Böses mit Guten vergiltst, du darfst auch keinen Groll bewahren und mußt ein Dir angethanes Unrecht vergeben und vergessen. Die Bedeutung dieser Gesetze wird auch in keiner Weise dadurch verringert, daß bei beiden nur von dem Bruder und den Söhnen des Volkes, also den Stammesgenossen, die Rede ist; denn Feind bleibt Feind, ja je näher die Gegner einander durch Stammes- oder Blutsverwandtschaft stehen, desto heftiger ist oft die Erbitterung, wie es schon Spr. 18 u. 19 heißt JT"pÖ N8- Ei» Bruder der abfällt, ist (schwerer zurück^ugewmnen) als eine feste Burg. Das Stärkste aber in Bezug auf willkürliche Behauptungen und gewundene Auslegungen leistet Hilgenfeld in der

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