Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 9 (1892)
- Issue
- 46 (11.11.1892)
- Date
- 1892-11-11
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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Nr. 46 Orsterreichifche Wochrnschr.fi DeUt,83S Nachdem wir so die in verschiedenen Werken vorhandenen Aufzeichnungen über „Freiwillige Beerdigungsvereinigungen" durchgegangen, mögen einige Muster von Bestimmungen und Anordnungen (Tekamoth) einzelner dieser Chevras beigefügt werden. Im I. 1693 in den im jüdisch-deutschen Jargon verfaßten Statuten einer Chevra Kadischa u-Oemiluth Chasodim in Prag wird den Mitgliedern der Bruderschaft der allmorgend- und abendliche Besuch der Synagoge unter Strafe einer Geldbuße angeordnet, der Besuch nichtjüdischer Gasthäuser (vor denen die jüdischen offenbar bevorzugt erscheinen) untersagt, für jedes Mißfällige Betragen Ausstoßung angedroht, wogegen die Wiederaufnahme nur nach erfolgter aufrichtiger Rechtfertigung zu erlangen wäre, auf Fälle von Pflichtverletzungen, von Ungehorsam gegen die Vorgesetzten und. Comitemitglieder (Gaboim Meburarim) und von geschäftlichen für unpaffend erachteten Verbindungen mit Muskettren u. s. w. Geldstrafen gelegt, der Jahresbeitrag mit 5 Kreuzern Minimum und 15 Kreuzern Maximum fixirt, die volle Mitgliedschaft an die Ablegung einer achtjährigen Probezeit gebunden, den von dem Betreten des Friedhofs ansgeschloffenen Koyanim die Herstellung des Sarges und anderer Todtenrequisiten gestattet, und die Kabronim, die den Conduct führenden abwechstungsweise gewäblten Mitglieder dazu verhalten, das Tragen des Sarges, sowie die sonstigen Hilfsleistungen beim Begräbniß unentgeltlich zu verrichten. Eine ähnliche Veröffentlichung sind die in Wien im Jahre 1764 erst hebräisch, dann im Jahre 1819 in deutscher Uebersetzung erschienenen Statuten, in denen verordnet wird, daß die Mitglieder ehrenhafte Personen sein müssen, jährlich fünf Gulden einzuzahlen und zur wöchentlichen und für besondere Gelegenheiten stattzuhabenden Abhaltung „moralischer Reden" in deutscher Sprache einen Rabbiner anzustellen und am 7. Adar ein Festmahl zu veranstalten haben, das aber, wie fürsorglich bemerkt wird, nicht allzuviel kosten dürste. Die Kranken sollen besucht, Aerzte und Heilmittel für die Armen unentgeltlich beigestellt und die Auslagen für Begräbnisse und Grabsteine Unbemittelier auf Kosten des Vereines bestritten werden. Sterbende („Gosiß") mußten durch vier sich ablösende Personen Tag und Nacht „überwacht", das Begräbniß eines Chewramitgliedes von allen Bereinsgenoffen mitgemacht, und zu dem eines Nichtmitgliedes wenigstens «in Minyan (Zehnzahl) von Mitgliedern der Chewra entsendet werden. Bei der Berheirathung eines Mitgliedes oder der Kinder eines solchen mußte aus den Bereinsmitteln ein Hochzeitsgeschenk gegeben werden. Aus diesem Vereine entwickelte sich später eine Art Bersorgungsgesellschaft, die jungen Leuten die Mittel an die Hand gab, ein Handwerk zu erlernen und ähnliche wohlthättge Werke ausübte, was noch bis heutigen Tages geschieht, und, obwohl die Begräbnißagenden zumeist durch bezahlte Angestellte versehen werden, sind immer zwei Chewravorstände bei jeder Beerdigung anwesend. Noch genauere, durch Pönal- und Strafgelder verschärfte Anordnungen enthalten die Tekanoth einer dritten Gemeinde, der von Amsterdam, wovon das Brittische Museum zwei Copien enthält, aus den Jahren '1776 und 1818, beide in jüdischdeutschem Jargon abgefaßt, und die letztere Ausgabe mit beigegebener Uebersetzung in's Holländische versehen, die Titelblätter entsprechend mit Skelett und Todtenbeinen, Stundenglas, Sense, Bahre, Sarg und Spaten verziert. Die Amsterdamer Chewra besaß eine eigene Synagoge und eigene Rabbis, die die Aufgabe hatten, mit den nach jedem Gottesdienste in der gewöhnlichen Synagoge für drei Viertel Stunden daselbst erscheinenden Mitgliedern die Thora „einzulernen". Schebuoth und Hoschana- Rabba-Abend mußten die Mttglieder, da nach dem Gesetze weder Trinken noch Rauchen gestattet war, vollzählig in ihrer Sygoge (im Chewratempel) zubringen. Der Tag vor Chanuka mußte als allgemeiner Fasttag gehalten werden und an demselben eine Predigt vor dem Vereine stattfinden, derm Bersäumniß die Mitglieder mit 6 Pfennigen Strafe zu büßen hatten. Die Armenbestattung sollte auf Kosten der Chewra geschehen. Zehn Männer derselben mußten bei jedem Begräbnisse da sein, und da einer der Friedhöfe in einiger Entfernung lag und nur zu Wasser erreichbar war, war der Verein gehalten, eine Jacht zu miethen und unter die Aufsicht zweier Gaboim zu stellen. Auch gehörte die Krankenvisite zu den heiligen Aufgaben der Chewra. Pünktlichkeit wurde bei allen Gelegenheiten strenge gefordert. DiebeiLeichenceremonien Betheiligten mußten in schwarzen .Kleidern erscheinen, widrigenfalls eine Strafe von Einem Schilling erhoben wurde. Der Jahresbeitrag war zwischen sechsunddreißig und zweiundfiebzig Gulden abgegrenzt. Die Gaboim, Einnehmer, Vorstände, Ausschüsse und Borbeter der Synagoge wurden nach bestimmtem Modus gewühlt. Sie mußten makellose, hochansehnliche Männer sein, dursten nicht p» trinken und den Bart mit keinem Scheermesser abnehmen, auch durften sie nicht Staats- oder Criminalämter bekleiden. Für Hinhaltung des Gottesdienstes durch unnöthiges Gesinge oder Jncorrectheit im herkömmlichen Gesänge wurde von den Chazanim eine Geldstrafe gefordert. Fremde konnten nur gegen Entgelt bei einem Leichenbegängniß als Beihelfer verwendet werden. Nach Aufzählung einiger von den Vorschriften der Chewravereine von Prag, Wien und Amsterdam dürste nun auch die Beifügung eines englischen Brauches am Platze sein. Es ist eine Tradition in englisch-jüdischen Kressen, daß zur Zeit als die Leichenbestehlung zu den gewöhnlichsten Vorkommnissen gehörte. die Chevra von Brighton ein paar alle Bademaschinen als Schildhäuser zn verwenden pflegte, in welchen die Synagogenmitglieder abwechselnd zu zweien Platz nahmen, um in der Nacht auf dem Friedhofe Wache zu haltar. In allen diesen und ähnlichen Chewrabestimmungen istals gemeinsamer Zweck der Besuch der Kranken, die Aufwartung bei Sterbenden und beim Begräbniß der Todten erkennbar. Auf die Armen wird eine besondere Fürsorge verwendet, überall in den erwähnten Statuten werden eigene Vergünstigungen für sie namhaft gemacht. „Gemilutu-Chasodim“ (die wahre Wohlthätigkeit), nach Pirte Aboth I. eine der Säulen der Welt und nach einer Bemerkung der Gemara auf Lebende und auf Todte anwendbar, ist ihr gemeinsames Losungswort. Ihrem Einflüsse dankt die Gemeinde das gesellige Einvernehmen, die Festigung der Religion und der Liebe zur allen Vergangenheit, aller Orten find sie ein mächttges Förderungsmittel alles Guten, wo solche Vereine gegründet wurden. In Polen, Oesterreich und anderen Ländern bildet die Chewra Kadischa immer noch ein regelmäßiges Gemeindeinstiütt, in dem die freiwilligen Diensterweisungen, die rühmlichen Manifestationen des Bestrebens, die Todten zu ehren, fteilich oft bereits durch besoldete Beamte verdrängt werden. Da die Geschichte bekanntlich sich selber wiederholt, wird eines Tages hoffentlich auch das Bereinigte Königreich in allen Gemeinden Chewra Kadischas besitzen, die in wertthättger Liebe die Gesinnungen menschenfteundlichen Wohlwollens bethättgen werden. Bestens empfohlen wird Josef Saphier, Clavierstimmer seit 1879 Wien III , Radetzkystrasse Nr. 7. J. F. Rumpel Tänzer der k. k. Hofoper ANZ-INSTITUT WIEN II., Rothe Sterngasse Nr. 25. 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