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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1892-07-22 · 30 (22.7.1892) · page 17

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
9 (1892)
Issue
30 (22.7.1892)
Date
1892-07-22
Page
– (sequence 17)
Language
German
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Die HchmMichts-DechaMung p Cleve. Prozeß Vuphhoff. Erster Verhandlungskag. Cleve, 4. Juli 1892. Der Knabemnord in Xanten, der bereits ein volles Jahr in hohem Maße die Oeffentlichkeit beschäftigt, gelangt heute vor dem Schwurgericht des hiesigen Königlichen Landgerichtes zur Verhandlung. Der objektive Thatbestand ist etwa folgender: Am 29. Juni 1891, Nachmittags gegen 672 Uhr, entdeckte die Dienstmagd Dora Moll in der sogenannten Fruchtscheune des Stadtverordneten und Kaufmanns Küppers in Xanten die Leiche eines kleinen Knaben. Die Leiche war zum Theil mit Spreu bedeckt, die kleinen Händchen waren fest zusammengeballt und preßten krampfhaft Spreu und Mohnköpfchen, Dinge, die in der Scheune in großen Mengen umherlagen, zusammen. Die von der Moll eiligst herbeigeholten Leute stellten sofort fest, daß der Knabe ermordet worden sei, denn der Hals war ihm bis fast zum Rückenwirbel durchschnitten und der Leichnam soll nach einer Version in Blut geschwommen haben. Nach einer anderen Version hingegen soll der Leichnam blutleer gewesen sein, auch sich an der Fundstelle nur unbedeutend Blut vorgefunden haben. Diese abweichenden Mittheilungen werden durch die Zeugenaussagen zweifelsohne richtig gestellt werden. Es waren nur sehr wenig Spritzstecken in der Scheune vorhanhanden. Das ermordete Kind, in dem man sehr bald den fünfeinhalbjährigen Johann Hegmann,, den Sohn des Schreinermeisters Hegmann in Xanten erkannte, hatte außer noch einer großen Schnittwunde am Kinn, keine weiteren Verletzungen. Die medizinischen Sachverständigen stellten fest, daß die Durchschneidung des Halses an dem Kinde in lebendem Zustande vorgenommen worden und diese auch die Todesursache gewesen ist. Auch sind die erwähnten Sachverständigen der Meinung, daß der Mord etwa 6 Stunden vor Auffindung der Leiche, da zu jener Zeit die Leichenstarre bereits eingetreten war, stattgefunden haben muß. Noch am Vormittage soll das Kind, ein hübscher munterer Knabe, in der Nähe der Scheune spielend gesehen worden sein. Ein Lust- oder Raubmord war nach Lage der Dinge ausgeschloffen. Der Befund der Leiche läßt darauf schließen, daß der Mord in der Scheune passirt sei; Niemand hat aber einen Hilferuf oder sonst einen Schrei wahrgettommen. Anfänglich stand man wie vor einem Räthsel. Sehr bald lenkte sich jedoch der Verdacht gegen den Schächter und Viehhändler B u s ch h 0 f f. Mehrere Kinder und auch Erwachsene wollten gesehen haben, daß das ermordete Kind am Vormittag des 29. Juni von der Frau und der Tochter des Buschhoff in das in unmittelbarer Nähe der Küpper'schen Scheune gelegene Schlachthaus gezogen worden sei. Andere Leute wollten wahrgenommen haben, daß der ermordete Knabe am Vormittage des 29. Juni in deffen Schlachthaus mißhandelt worden sei, weil er dem Buschhoff gehörige Grabsteine beschädigt habe. Die Menge demolirte Buschhoff's Besitzthum, schrieb an das Buschhoff'sche Haus „Mörderm haus" und beschädigte auch die Läden anderer Xantener Juden durch Einwerfen der Schaufenster u. s. w., zumal das Gerücht austauchte: Der Mord könne nur mit einem Messer, mit dem jüdische Schächter zu hanttren pflegen, ausgeführt sein, denn der unglückliche Hegmann sei nach Art des „Koscherschächtens" geschlachtet worden und die That könne nur deshalb begangen fern, weil die Juden zu ihrem Paffahfeste Christenblut nöthig haben. Die Erregung wuchs derartig, daß die Xantener jüdische Gemeinde sich veranlaßt sah, den Minister des Innern zu bitten, auf ihre Kosten einen tüchtigen Kriminalbeamten behufs Entdeckung des Thäters nach Xanten zu senden. Der Minister entsprach sogleich dieser Bitte und entsandte den Kriminalkommissär W 0 l f f aus Berlin. Nachdem Letzterer einige Tage in Xanten geweilt, verhaftete er am 14. Oktober 1891 den Buschhoff, sowie deffen Frau und Tochter wegen Verdachts der Thäterschaft. Die nun gegen die drei Personen eröffnete Untersuchung führte jedoch dazu, daß am 24. December alle drei Verhafteten aus der Hast wieder entlaffen und das Verfahren gegen sie eingestellt wurde. Nachträglich scheinen jedoch neue Verdachtsmomente aufgetaucht zu sein, denn Anfang Februar d. I. erfolgte die Verhaftung des Buschhoff von Neuem. Frau und Tochter des Buschhoff blieben außer Haft, und gegen Buschhoff wurde die Anklage wegen Mordes erhoben. Da die Beschlußkammer dem erwähnten Anträge des Staatsanwalts beitrat, so erscheint Buschhoff heute unter der Anschuldigung: „am 29. Juni 1891 zu Xanten den Knaben Johann Hegmann vorsätzlich getödtet zu haben und zwar indem er die Tödtung mit Ueberlegung ausführte", Vörden Geschworenen. Buschhoff ist unbestraft. Den Borfitz des Schwurgerichtshofes führt Landgerichtsdirector Klnth. Als Beisitzende fungiren die Amtsgerichtsräthe Grütering und Stickers und Landgerichtsrath König als Ersatzrichter. Die öffentliche Anklagebehörde vertreten: der Oberstaatsanwalt Hamm-Köln und der erste Staatsanwalt am hiesigen Landgericht Baumgard. Die Bertheidigung führen: die Rechtsanwälte Fleischhauer-Cleve, Gammersbach-Köln und S t a p p e r-Düffeldorf. Als Protokollführer fungirt der Erste Sekretär am hiesigen Landgericht Küpper, als deffen Ersatz Gerichtsreferendar Jordans bestellt ist. Der Präsident richtet an die Geschworenen nachstehende Worte: „Sie schulden, meine Herren Geschworenen, Gerechtigkeit gegenüber der Anklage und gegenüber dem Angeklagten. Ich sage gegenüber der Anklage, denn Sie müffen vor Augen haben, daß die Bestrafung der Uebelthäter für den Bestand der bürgerlichen Gesellschaft und für die Sicherheit unserer Aller durchaus nothwendig ist, damit das Unrecht nicht triumphire. Sie müffen auf der anderen Seite auch vor Augen halten, daß der Angeklagte verlangen darf, daß Sie ihn nur dann schuldig sprechen, wenn die ihm zur Last gelegte Uebelthat fest erwiesen ist. Sie werden sich daher hüten ebenso vor leichtfertigen Berurtheilungen, wie vor leichtfertigen Freisprechungen." Eine starke Polizeimacht war schon in frühester Morgenstunde vor dem auf einem hohen Berge belegenen Gerichtsgebäude postirt. Der Andrang des Publikums ist ein ganz gewaltiger, so daß es den Berichterstattern nur mit vieler Mühe möglich ist, zu ihren Plätzen zu gelangen. Gegen 97- Uhr Vormittags wird der Angeklagte, ein kleiner Mann mit Bollbart, von zwei Gendarmen auf die Anklagebank geführt. Der Angeklagte macht den Eindruck eines gebrochenen Mannes. Sein Haar ist fast vollständig ergraut, seine Gesichtsfarbe dagegen eine sehr gesunde. Nach Verlesung des Anklagebeschluffes richtet der Präsident an den Angeklagten die Frage: „Buschhoff, Sie find angeklagt, den 5jährigen Johann Hegmann, der auch „Joanchen" genannt wurde, vorsätzlich und mit Ueberlegung getödtet zu haben. Wenn Sie der Thäter gewesen find, dann rathe ich Ihnen, es einzugestehen. Wenn ein Angeklagter ein Verbrechen, das er gethan, eingesteht, dann hat er am ehesten eine milde Beurtheilung der That und auf Verzeihung bei Gott zu rechnen. Ich fordere Sie deshalb in Ihrem eigenen Jntereffe auf, die Wahrheit zu sagen. Haben Sie den kleinen Hegmann getödtet? Buschhoff: Nein, ich habe es nicht gethan, wenn ich es gethan hätte, dann würde ich es schon längst emgestanden haben. Präs.: Sie stellen also die wider Sie erhobene Anklage, wie Sie es bisher gethan, in Abrede? Angekl.: Jawohl. Präs.: Es wird Ihnen bekannt sein, daß an dem katholischen Feiertage Peter und Paul, am 29. Juni 1891 Abends der kleine Johann Hegmann in der Küppers'schen Scheune ermordet aufgefunden wurde. Das Kind ist am 29. Juni gegen 10 Uhr Vormittags in der Nähe ihres Hauses spielend gesehen worden, von dieser Zeit ab war es verschwunden. Angekl.: Das ist mir bekannt. Präs.: Wie lebten Sie mit Ihrer Nachbarschaft? Angell.: Ich lebte mit meiner Nachbarschaft vollständig im Frieden. 1

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