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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1891-09-04 · 35 (4.9.1891) · page 1

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
8 (1891)
Issue
35 (4.9.1891)
Date
1891-09-04
Page
– (sequence 1)
Language
German
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1 '"'"1 .. mm—i—— Ur. 35. WreNz 4. September 1891. VIII. Jahrgang. Centralorgan für die gesammten Interessen des Iudenthums. --- Eigenihümer: Rerchsraths-Adgeordneler Dr. Stach. -- Erscheint jeden Freitag. Man abonniri bei allen PostanMlLen des In- und Auslandes. Bezu^p^is: Halbjährig 4 fl. Einzelexemplare 2L kr. Anzeigen: Die 4mal gespaltene Petitzeile 12 kr. $ - — ~£ N. ft. Poflsparraflennmk Clearingverkehr Nr. 810.976. Redaktion u. Administration: j Wien I. Dothrntyurmstraße 39. U — U Inhalt: Leitartikel: Das jüdische Recht. — Anatole Leroy-Beaulieu über den Anlisemitismus. — Gedanken über die Ansäßigmachung der aus Rußland vertriebenen Israeliten in Palästina. — Das Blutritual des St. Gennaro in Neapel. — Lesefrüchte: Der Prinz von Wales und die russischen Juden. — Die römischen Juden und Per Peterspsennig. — Ein russischer Jude. — Correspondenzen: Wien, Budapest, Karlsbad, Geras im Waldviertel, Horazdiowitz, Berliil, Münster^ PariK^Pisa, Moskau, vreno. Bukarest, Jaffa, Gravesend. — Vermischtes: Wien, Budapest, Triest, Bochnia, Teltsch, Mbs, Papa, Magdeburg, Rybnik, Haag, Leenwarden, Paris, Rouen, Bordeaur, Rom/ Brüssel, London, Wochenkalender. — Feuilleton: Der Herr Ho'Prediger hat gesagt. — Literatur. Reue Bücher. — Briefkasten. — Inserate. Das jüdische Recht. Von Dr. D. Feuchtwang. So oft wir den Wochenabschnitt „Richter" lesen, gehen wir, sollte man meinen, mit uns selbst darüber zu Gericht, ob wir. denn den alten Vorschriften auch in unserer Zeit gerecht werden, und die Mehrheit derer, welche den Urtext noch verstehen, glaubt, eine längst verklungene Mär aus grauer Borzeit zu vernehmen von Forderungen und Zuständen, die heute jede Bedeutung verloren haben und nur als historische Denkmäler, als Urkunden für die Kenntniß der Geschichte im Gedächtniß aufgefrischt werden. Die Meisten ahnen nicht, daß sie in Widerspruch mit Thatsachcn ebenderselben Wissenschaft gerathen, der sie zu dienen glauben, mit der Geschichte, welche zeigt, daß eine unendliche Reihe von hervorragenden Männern gerade mit dem jüdischen Recht sich beschäftigt, es ausgebildet und durchgebildet haben als selbständigen Theil des Gesammtgesetzes, welcher nicht minder bindende Kraft haben sollte, als alle übrigen Ritualvorschriften. Die das private und öffentliche Leben betreffenden Rechtsentscheidungen und Gutachten nehmen einen beträchtlichen Theil der jüdischen Literatur ein, und die svstematische Fortbildung wie die weiterschreitende Entwickelung in diesen Gebieten sind weitaus klarer ersichtlich, als beispielsweise der Gang und die Ausbildung der schönen Literatur der Juden, welcher seit jeher nur ein enger Kreis des Schaffens gewidmet war. Auch in diesem Vorurtheil äußert sich eine traurige Wandlung. Unsere Alten erinnern sich noch der Zeit, und sprechen mit wehmüthigen Gedanken von ihr, da der Seelsorger der Gemeinde thatsächlich, getreu dem zweiten seiner Titel, als Vater des Rechtes waltete zum Segen und Frommen seiner Schutzbefohlenen, ja wo selbst Andersgläubige in ihrem Streit mit Israeliten sich dem Gericht des Rabbi stellten, niit der festen Ueberzeugung, daß er die entzweiten in rechter Weise wieder vereinen könne. In unseren Tagen ist auch das anders geworden. Nun wird Niemand so unvernünftig sein, über den Fortschritt zu klagen, der unser Vollbürgerthum in der Gleichheit vor dem Staatsgesetze zum Ausdruck bringt und uns unter den Schutz derselben Rechtsnormen stellt, welche für die andersgläubigen Mitbürger gelten! Die Wohlthat des Rechtes und Gerichtes empfinden wir gleich stark, wie wir die Pflichten, mit denen si erkauft wird, freudig tragen. Wohl aber darf man es beklagen, daß das weltliche Recht auch da allein herrschend geworden ist, wo die streitenden Parteien Söhne unseres Glaubens sind — denn nur um diese kann es sich handeln — daß die starren Paragraphen der Gesetzbücher angerufen werden, wo ein friedlicher Ausgleich möglich ist. Man kann sagen, daß kaum ein einziger Paragraph des deutschen oder österreichischen Civilrechtes im jüdischen Rechlscodex übergangen wäre, ja daß dieser mit reicherem Stoffe an Thatsachcn und Beispielen ausgestattet ist. Nun aber steht der Weg zum öffentlichen Anwalt jedermann nun frei, pocht man zu frühzeitig an die Pforte des Criminalgerichtes. Wo ehedem der Friedensrichter seines Amtes waltete greift die eiserne Hand herben Rechtes jäh in den Streit der Parteien. Wir meinen: es wird zu wenig der Schiedspruch des Seelsorgers gehört und daher kommt es, das Handschlag und Manneswort, einstmals untrügliche Unterpfänder ehrlicher Treue und festen Vertrauens, an Gewicht verloren haben und somit folgerecht der Werth des Menschen herabgesetzt ist. Es sollen die tiefe Bedeutsamkeit und hohe Würde unserer Staatsgesetze nicht niedriger gedacht und diese Gedanken nicht dahin mißdeutet werden, als wünschten rvir für das Judenthunr eine eigene Gerichtsbarkeit; vielmehr sollen sie daran erinnern, daß Recht und Glaube, Gesetz und Gottesidee, einander durchdringende, erklärende und ergänzende Begriffe bilden. Was uns so sehr fehlt ist ja die Widmung aller Handlungen dem Ideale des Rechten, die Weihe jedes Unternehmens dmch den Gedanken an den Inbegriff aller sittlichen Hoheit und Vollendung. Es ist „das jüdische Recht so recht eigentlich ein allein religiöses; alle Rechtsbestimmungen wurden vor Allem als Göttliche ausgesaßt und eine Übertretung derselben als das Uebertreten göttlicher

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