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Berliner Vereinsbote · 1897-06-18 · Heft 25 (18.6.1897) · page 1

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Journal
Berliner Vereinsbote
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 25 (18.6.1897)
Date
1897-06-18
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
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Berljner ¥erein§b6fe K* Poatzeltungs-Llste 1012. ^Tenfraf-0n£a1^ für die jüdischer! Vereine ]Berlins. Erscheint jeden Freitag. Bezugspreis Hk. 0,75 vierteljährlich, für auswärts 1,00 Hk. -WM Insertionsprsis für dis viergespaltene Pstitzaile 30 Pfg. Redaktion, Expedition u. Annoncen-Annahme; Berlin NO., EUsabethstr. 59 a. iN“ Fernsprecher Amt 7, No. 4662. WM Nummer 25. Berlin, den 18. Juni 1897 III. Jahrgang. Von fachmännischer Seite wird uns über ״Die Organisation des Handwerks“ geschrieben: Da es keine alltägliche Erscheinung ist, dass sich jüdische Blätter an leitender Stelle mit Handwerksfragen beschäftigen, so muss es dankbar anerkannt werden, dass der ״Vereinsbote" in seiner letzten Nummer der schwebenden Novelle ״zur Organisation des Handwerks" einen längeren Aufsatz veröffentlicht, der aber zu dem Schluss kommt: dass die jüdischen Handwerker von der neuen Organisation keinen Vorteil, sondern wegen der antisemitischen Strömung Nachteil zu erwarten haben würden, daher es besser sein würde, wenn diese Organisation ganz unterbleiben möchte. Wir stehen aber auf einem anderen Standpunkt und beurteilen diese Frage nicht vom jüdischen Gesichtspunkt, sondern von dem eines Handwerksmeisters, der ein guter Jude ist, seit länger als 50 Jahren seinen Beruf ausübt, der wohl ein Freund der Innung, keinesfalls aber ein Anhänger der Zunft ist. Wir dürfen aber nicht, wie dies leider so oft geschieht, die Innung mit der Zunft verwechseln und dadurch zu irreleitenden Schlüssen kommen. Denn während die Innung die Berufstätigkeit nicht beschränkt, verlangt die Zunft nur ausschliessliche Gewerbebefugnisse, die heute gar nicht mehr durchgeführt werden können. Das Zuhftwesen würde z. B. unter anderem verlangen., dass der Schneider keinen Rock mit Pelz futtern, dass der Zimmermann riTcirT tierischen Leim verwenden, dass der Klempner nicht Kupferdächer!!erstellen, dass der Fruchthändler nicht mit Obst und der Obsthändler nicht mit Früchten handeln darf etc. Solche Beschränkungen sind glücklicherweise für immer in Deutschland beseitigt und werden nicht wieder eingeführt werden können. Die Innungen sollen aber einen ganz andern Zweck verfolgen, sie sind daher lebensfähiger zu gestalten. Wie wir uns diese Verbesserungen denken, ist in dem unten folgenden Aufsatz von 1881 des weiteren ausgeführt. Sie decken sich sogar in einigen Hauptpunkten mit der neuen Gesetzesvorlage. Wir meinen daher, dass sich vom jüdischen Standpunkte eine Opposition gegen die Novelle nicht rechtfertigen lässt, dass wir Juden uns überhaupt mit ihr zu befreunden haben, insbesondere den jüdischen Handwerkern wir nur empfehlen können, den neuen Bestrebungen sich anzuschliessen, sie aber warnen müssen gegen den Versuch, sich eine Ausnahmestellung erringen zu wollen. Es wäre ja ein grosser. Fehler, sich solchem Staatsgesetz gegenüber ablehnend zu verhalten, während die grosse Masse der Handwerker davon verschiedene Vorteile gemessen wird. Wir entnehmen nun dem eben angedeuteten Aufsatz folgendes: ״Die Innung hat sich, unabhängig von der sonstigen wirtschaftlichen Gesetzgebung, nur zu beschäftigen mit der Werkstatt und nicht mit dem Laden. Die Innung soll in der Hauptsache sein eine Vereinigung von Lehrern, von Lehrmeistern, zur Erziehung und Heranbildung geschickter Lehrlinge und Gesellen, zur Ueberwachung des gesamten Lehrapparates und Anordnung und Ausführung der damit zusammenhängenden Einrichtungen und Bestimmungen, und zwar nach bestimmten strengen Gesetzen unter Oberaufsicht der Staats- oder Kommunalbehörden, denen sie ebenso unterworfen bleiben müssen, wie andere Lehrer und Schnlen. Dieser Hauptpflicht der Erziehung und Ausbildung auf der einen Seite müssen Rechte auf der andern Seite gegenüberstehen. Die Befugnis, lehren zu dürfen und Lehrmeiste!- zu sein, wird erworben und nicht beliebig angeeignet, die Qualifikation hierzu muss durch Prüfung oder im Uebergangsstadium durch obrigkeitliche Anerkennung erworben werden. Wer nicht die Qualifikation besitzt, darf nicht offizieller Lehrer, nicht Meister sein, dagegen lässt sich gegen Privatlehrer- und Meisterschaft ebensowenig etwas einwenden, wie gegen die Privatlehrer der Wissenschaft, Kunst und Musik etc., welche frei ihrem Berufe nachgehen dürfen. So wie der Staat und die Kommune nur qualifizierte wissenschaftliche Lehrer anstellt, so hat er dafür zu sorgen, dass auch qualifizierte Handwerkslehrer hinreichend vorhanden sind." Wer wollte bestreiten, dass lehren und lernen nicht allen Parteien und allen Klassen angenehm und forderlich wäre, wer wäre imstande, gegen so konstruierte Innungen triftige Gründe anzuführen! Wer wollte dann noch behaupten, die Innungen seien Feinde der Gewerbefreiheit, , sie verlangten ausschliessliche Gewerbebefugnisse und dergleichen unmögliche Aenderungen, sie wollten die Obrigkeit unterdrücken und Einfluss und Macht über die Staats- und Kommuunalbehörden gewinnen! Mit all diesen Bestrebungen hat die Innung als eine Vereinigung von Lehrern nichts zu schaffen. Die Innung verlangt nur die ausschliessliche Befugnis zum Lehren und nicht zum Handeln, sie verlangt nicht zwangsweisen Beitritt der Meister, sie hat sich vielmehr gar nicht darum zu kümmern, was die nicht beigetretenen Meister fabrizieren und handeln, sondern hat nur die Kon-

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