Mannheim
Compact Memory

Berliner Vereinsbote · 1897-01-01 · Heft 1 (1.1.1897) · page 1

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Berliner Vereinsbote
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 1 (1.1.1897)
Date
1897-01-01
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3019627-3019628-3019629--397-3019838
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

n1b ־■;, aar jüd.aexneinA«f Pcstzeitungs-Liste IOI2. jZenfraf-önjai^ für die jüdischen Vereine Berlins. Erscheint jeden Freitag. DM- Bezugspreis 31k. 0,75 vierteljät&rliclL, für auswärts 1,00 Stk. ־^ß Insertionspreis für die viergespaltene Petitzeile 30 Pfg. Redaktion. Expedition und Annoncen-Annahme: Berlin NO., Kaiserstrasse 39/40. Nummer 1. Berlin, den 1. Januar 1897. III. Jahrgang. Unsere werten Leser — soweit sie noch nicht Abonnenten sind — bitten wir ywederholt, auf den ״Berliner Vereinsbote“ möglichst bald zu abonnieren. Es sei hier nochmals darauf hingewiesen, dass der ״Berliner Vereinsbote“ nur den Abonnenten pünktlich und regelmassig zugehen wird. Der Bezugspreis für den ״Berliner Vereinsbote“ beträgt: jährlich 3,- Mk., vierteljährlich 0,75 Pfg. Die Abonnementsbeträge werden ohne Kosten für die Abonnenten von uns eingezogen. Der Verlag des ״Berliner Vereinsbote“ Kaiserstr. 39/40. Ueber Gotteslästerung. Von Dr. Ph. Kroner-Berlin. Wenn vielfach der Wunsch hervorgetreten ist, dass die Strafbarkeit der Konfessionsbeschimpfung aufgehoben werde-, so lässt sich dies aus dem Bedürfnis nach ungehemmtet־ Meinungsäusserung über Geschichte. Lehre und Zustände der verschiedenen Bekenntnisse immerhin begreifen. Wem aber sollte an einer Straffreiheit für Gottes- 1 äst erring gelegen sein? Ist doch der Begriff dieses Deliktes in unserm Strafgesetzbuch < H KiOi derart eingeschränkt, dass die Lästerung öffentlich, in beschimpfender Aeusserung und mit der Folge eines Aergernisses geschehen sein muss, sodass darunter mir eine rohe Antastung des göttlichen Namens, nicht aber die blosse Gottesleugnung noch auch die mittelbare Gotteslästerung im religiösen Sinne bezogen werden kann! Und doch erhebt sich gegen den ,.Gotteslästernngsparagraphen“ eine Stimme in der antisemitischen oder, vielmehr ״a11tihebräischena Zeitschrift ״Der Moderne Völkergeist“ (Jahrgang 189b Nr. 22 8. 1751: der Begriff der Gotteslästerung — lässt sie sich vernehmen — sei ״urjüdisch“ und passe nicht für die besseren germanischen Nationen, die in ihrem eigenen Naturleben, ihrer edleren Gemütsanlage halber, dergleichen nie gekannt haben konnten. Es liegt mir fern, hier eine Geschichte der strafbaren Gotteslästerung geben zu wollen: denn ich bin kein Rechtshistoriker. Auch ist es weder für das Judentum noch für die in Rede stehende Strafbestimmung ein Makel, wenn deren Wurzel in palästinensischen Boden zurückreicht. Gar zu befremdlich aber wirkt die Behauptung, dass die Germanen dergleichen nie gekannt haben sollten: und zu diesem Punkt sei eine‘ kleine Nachprüfung gestattet. Man möchte ohne Weiteres annehmen, dass ein Volk, welches seine Religion mit dem Gemüt erfasst, eine rohe Verletzung des Heiligsten nicht ungeahndet lassen wird. Und in der That findet sieh diese Annahme für die Germanen bestätigt in dem einschlägigen Hauptwerk ״Wilda, Strafrecht der Germanen“ /Halle, C. A. Schwedtschke u. Sohn, 1842/, woselbst es S. ‘Mil wörtlich heisst: ״Die Kenntnis über das Verhältnis des heidnischen Glaubens zum Leben der germanischen Völker ist uns nur zu wenig erschlossen. Nicht ohne Interesse ist es bei dieser Lage der Dinge, zu vernehmen, dass auf Island etwa im Jahre 1000 ein Mann, Hialti Skeggiason, beim Allthing wegen Verspottung der Götter, eines Schmähgedichts wegen, angeklagt und verurteilt wurde. Es fiel dies in der Ni aissage nur kurz beric htete Ereignis in die Zeiten der ersten Bekehrungen zum Christentum auf Island.־־ In einer Anmerkung giebt Wilda auch den in der Quelle der Ni aissage / gebrauchten Ausdruck für Götter- Verspottung: ״godgä“ — ein Wort, dessen zweiter Teil gewiss mit unserm ״gähnen“, ״den Mund auftlmn“, zusammenhängt, sodass also godga soviel bedeutet, wie den Mund gegen die flotter öffnen. Vielleicht könnte eingewandt werden, dass die Isländer zu jener Zeit schon von den Anschauungen des einkehrenden Christentums berührt gewesen: allein Skeggiason wurde wegen Verspottung der Götter, der germanischen Götter, verurteilt, und es ist klar, dass vom Christentum, wenn es damals bereits eine Macht über das Inselvolk besessen hätte, solcher Spott sicherlich nicht strafend angesehen, vielmehr als willkommener Bundesgenosse im Kampf gegen die alten Götter betrachtet worden wäre. Andererseits wird man die Verurteilung auch nicht als Akt der Abwehr gegen das eindringende Christentum oder als eine vereinzelte Erscheinung aufzufassen haben: denn unsere Quelle gellt über das Ereignis als etwas ganz Unauffälliges kurz hinweg. Endlich ergiebt sich daraus, dass der Beleg für einen germanischen Gotteslästerungsprozess in einer Sage enthalten ist. kein ernsthaftes Bedenken, da bekanntlich alle Volkssagen den Niederschlag thatsächlich geschehenes^ Vorkommnisse bilden und namentlich in ihren Schilderungen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.