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Wiener Morgenzeitung · 1927-08-08 · Heft 3032 (8.8.1927) · p. Seite 2

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Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
9 (1927)
Issue
Heft 3032 (8.8.1927)
Date
1927-08-08
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 Wien, Montag Wiener Morgenzettung 8. August 1627 Nr. 8032 Zur Reorganisation des Kongreffes. m Solanum gencrfleln, klnl. Mrllei du großen MlonowmUeu du gllsiW» MI«nal»«don»u In Aebendlrg»,. In diesem Blatte wurden über die Notwendigkeit d-?r Reorganisation re? Kongresses schot^ mehrfach iverwolle Ansichten geäußert, doch ttntt»c die imchtigste Seite der Frage kaum berührt: daß,nämlichsdie Frage der Reorganisation des Kongresses auf das engste 'mit der Frage der U nt fotmuu g jder ganzen Organisation zusanmlenhängt. "Es liegt daher ans der tzcrnd, daß die bestehenden sehr schweren Mißstände nur bmm beseitigt werden können, tvem: nur in beiden Hinsichten Abhilfe schassen. Die Zionistische Organisation und ihr legales Parlament — der alle zwei Jahve znsammentrebende Kongreß *— sind eine geradezu beispiellose Erschnimnig im Staatsleben aller Völker. Das Land, das aufgebaut wird, ist noch nicht unser, das Volk, das baut, wohnt zum größten Teile noch nicht in diesem Lande, sondern zerstreut in der jganßen Wett; der Kongreß tagt einmal in zwei Jahren zehn bis zwölf Tage, um den Aufbau dieses Landes durch dieses zerstreute Volk zu leiten; er wählt eine Leitung, welche in ihrer heutigen Form kaum eilten Si>m hat, und ein engeres Aktionskomitee, welches über keilte Staatsge'.valt verfügt, und doch immerfort einer viel stärkeren Kritik aus- (gesetzt ist als andere, unter viel günstig ereir Verhältnissen gar nicht staatsbauende, sondern! nur staats erhaltende Arbeit verrichtende Funktionäre! Die Probleme, die au stauchen, erscheinen in diesem Rahmen kaum lösbar, lverden es fee* Mmnt nicht, wenn umn 'die Dauer des Kongresses verkürzt oder ihm gar sein Budgetvecht nimntt. Denn alle unsere zionistischen Probleme sind die eines im Aufbau befindlicher Landes und ihrren kann nur eine für den -LanbeZaufbau geeignete, von imten nach oben aufgebaute Orgajnrfation entsprechen. Hier muß der Hebel ansetzen und Mtt menschlich noch so begreiflicher Konservatisnrus darf uns hindern, auf der 'ganzen Linie gründlich: Umäuderungen herbeizusühren. Vergleichen lvir unser parlamentarisches Leben mit den allgemein bekannten parlamentarischen Formen anderer Länder. In anderen Lältdern känrpft das Volk mit allen möglichen und'urrmöjglichen Waffen für'die Ausdehnung der Volks- und Stimmrechte und überall nehmen 30 bis 40 Prozent des Volkes cm den Abgeordnetenwahlen teil; junser Volk ist absolut nicht bestrebt', sein wirkliches oder putatives Wahlrecht geltend zu nrachen; es sind kaum die 500.000 Sekelzahler, plus 4 Prozent des 15 Millionen zahlenden jüdischen Volkes wahlberechtigt und von ihnen snrrnmt kaum die Hälfte an den Delegicrtemvahlen teil. Unsere Delegierten muß man 'geradezu einfangen; in anderen LätÄern opfern die Kandidaten ein Vermögen für das Mandat. Die Volksvertreter anderer Länder werden lauf /mindestens vier Jahre gewählt und verbringen ivenig- Mrs sieben bis neun Monate des Jahres im Parlament; unsere dagegen werben auf zlvei Jahre gewählt und verbringen rnsgesanrt vielleicht zwei Wochen in: Parlament. Warum diese Unterschiede zwischen uns und übrigen Völkern? Es kann' nicht sinnlos sein, was alle übrigen Volker tun. Diese haben schon längst erkannt, daß ein von den breitesten Schichten des Volkes gewähltes Abgeordnetenhaus dem Lande und dem Volke viel mehr nützen kann, als ein von wenigen auf kurze Zeit.gewähltes. Aber noch mehr: die Parteigliederungen würden nicht mehr, wre .es jetzt der Fall ist, einen Ad-hoc-Charakter tragen, und dieser Umstand würde die Verhandlungen vereinfachen. Die Zahl der Abgeordneten herabzusetzen, kann nicht richtig sein, da das 4B Millionen zählende jüdische Volk eine entsprechende Zähl von Vertreter:: braucht; die Zahl der Wähler ist aber zu erhöhen. Solange,also, bis lvir die von Herzl zum propagatorischen Ziel gesetzte Zionisierung der Kultusgemeinden noch nicht erreicht haben: bis dahin sei Wähler jeder wenigstens feit zwei Jcchren den Schekel zahlende Jude, oder 'jeder Inhaber einer Nationalbüchse, oder jeder Keren- Hajesiod-Zcchler männlichen oder weiblichen Geschlechtes, der das achtzehnte Lebensjahr erreicht hat. Unser Parlament muß auch ein auf vier Jahre gewähltes Präsidium besitzen und ebenso wie die Ministerien in der Hauptstadt, also in Jerusalem, seinen Sitz haben. So wird das Parlamentspräsidium imstande sein, die jährlich zwei Wochen dauernde Tagung gehörig -.vorzubexerten. In dieser jährlichen Session von zwei Wochen wird es möglich sein, alle zu verhandelnden Angelegenheiten unterzvchringen, auch das Jahresbuidget, das von: Parlament schon deshalb zu beschließen wäre, da neue Wahlen nur alle vier Jahre stattfinden würden. So gäbe es, wie in anderen Ländern, auch bei uns gewählte Abgeordnete, deren Körperschaft, das Parlament; die verantwortlichen Exekutivorgane des Aufbaues wären Minister und bilden zusammen die Regierung. Die Negierung hätte das bisherige Aktionskomitee in der Arbeit und in der Verantwortung abzulösen. Sie mühte aus dem Ministerpräsidenten, Fachministem als Vertreter der Parteien und sachverständigen Staatssekretären bestehen. Die Einnahmen würden sich aus den heutigen Einnahmsquellen (Schekel, Keren Hajessod, Keren Kajemeth) zusammensehen, überdies wären aber die in anderen Landern üblichen Einnahmsquellen in irgendeiner Form zu erschließen, wie Stempel. GeWhrey, Taxen, Steuern sür Konzessionen usw. Kurz, alles, was heute ausschließlich, der Paläitinaregierung zufließt. Dazu kämen noch die frjm Auslandsjudentum zu organisierenden Beitragsformen; so wären z. B. von den Kultnsgemeindesüeuern, Chevrakadischaeinnahmen ein Teil regelmäßig zu überlasse» (ein anderer Teil wäre nur in Erez Israel zu investieren)^ -Horchers aber wäre durch das Handelsministerium die Verteilung ritueller Judustricprodukte für das Galutjudenium zu orgailisicreu, was beträchtliche Einnahmen sichern könnte, so Esrog und Lulef für Sukoth; Mazoth für Pessach, Wein und Kerzen für Freitag und Feiertagabend, ferner Käsewaren, Seifen und alles Rituelle, was die Industrie des Heiligen Landes Herstellen kann. Zur Durchfi'chrung dieser und anderer Reformen genügt durchaus nicht das Aktionskomitee, toeder nach innen dem jüdischen Volke gegenüber, noch nach außen: England, den Arabern und den übrigen Völkern gegenüber. Eine Regierung aber repräsentiert unanzweifelbar den Willen des Volkes und des Landes, eines Volkes, welches auf der ganzen Welt zerstreut ist und dessen heiligste Pflicht es doch ist, fein Land mit allen ehrlichen Mitteln aufzubauen. Meine Befchlußanträge für den 15. Baseler Kongreß wären also: 1. Die Abgeoüdnetenivahlen in das jüdische Parlament gelten für vier Jahre. 2. Sitzort des Parlaments und der Ministerien: Jerusalem. 8. Das Parlament tagt jährlich wenigstens zwei Wochen zur Erledigung des Budgets für das kommende Ierusalenr, 5. August. (I. T. A.) Dia soeben publizierte Jüdische Gemeindeordnung für Palästina enthält noch folgende Bestimmungen: In jedem Orte mit mindestens 30Mitgliedern der jüdischen Gemeinschaft soll eine lokale Gemeinde gebildet werden. In Orten mit weniger als 30 jüdischen Gemein-.schaftsmitgliedern kann eine lokale Gemeinde nur gebildet werden, wenn der General Council (Waad Leumi) sie empfiehlt und der Distriktskommissür sie bestätigt. Wird eine solche Gemeinde nicht empfohlen und bestätigt so können die Mitglieder — insoferne der Distriktskommissär cs billigt, sich, entweder der nächsten bereits bestehenden lokalen Gemeinde anglicdern oder zusammen mit den Juden eines anderen Ortes von weniger als 30 jüdischen Gemein, schaftsmitgliedern eine loka- Gemeinde bilden, wenn die Zahl d^r Mitglieder in beiden Orten mindestens 30 beträgt. In jeder Stadt und in . jedem Dorf sollen nicht mehr als eine einzige lokale Gemeinde bestehen. ) Besteht aber innerhalb der Geureinde eine Gruppe von mindestens 30 Erwachsenen, so muß auf die Befriedigung der religiösen und kulturellen Bedürfnisse dieser Gruppe gemäß ihrerr eigenen Grundsätzen geachtet werden, und die lokale Geureinde, bczw. ihr Komitee, ist verpflichtet, bei der Fürsorge und der Verwaltung der gemeindlichen Agerrdcrr religiöser: Charakters voll rmd ganz die Bedürfnisse der erwähnten Gruppe in Betracht zn ziehen und jene Einkünfte der lokalen Geureindc, die religiösen und kulturellen Zwecken gewidmet sind, Proportion oll zwischen der . lokalen Gemeinde und der oben beschriebenen Gruppe uach der Zahl ihrer Mitglieder zu verteilen. Das Komitee der lokalen Gemeinde hat die AntveisuNgen des General Council (Waad Üeumi), sowie die Beschlüsse der Generalversammlung der lokaler:. Gemeinde im Rahmen ihrer'Kompetenz durchzuführen; das Komitee ist der anerkannte Vertreter der Gemeinde gegenüber der Distriktsverwaltung in Angelegenheiten, die innerhalb der Kompetenz der lokalen Gemeinde liegen. Das Komitee hat alle administrativen OrdreS auszuführen, die von der Negierung an die lokale Gemeinde oder ihr Komitee ergehen; es ernennt oder entläßt alle 'Beamten des lokalen Komitees mit Ausnahme der Beamten des rabbinischen Bureaus; es hat die Bertvaltung alter Institutionen 'uird Besitzungen der lokalen Gemeinde «zu überwachen. Das Komitee ist berechtigt, namens der Gemeinde bewegliches und unbewegliches Eigentum in Besitz zu nehmen, Verträge abzuschließen, allerlei Handlungen zu vollführen, di« Gemeinde gegenüber dem Gericht in Fällen von Klageerhebung und Verklagtsein, sowie bei Schiedsgericht zn vertreten. Das Budget des lokalen RabSinatsbureäus und des Rabbiners soll gemeinsam Mischen dem Rabbinatsbureau, dem Rabbiner und dem Gemeinde konnte« festgesetzt werden. Pflicht des lokalen Gemeindekomitees ist es, für die Ausgaben des Rabbmatsamles und des Rabbiners im Rahmen des Budgets aufzukommen. Die Gorichtsgebühren, dis bei dem erstinstanzliche» radbinischen Gericht einfließen, werden dem lokalen Komit«e überwiesen, welches sie in einem separaten Konto gemeinsam mit anderen für die Erhaltung des RabbinatSamtÄ und deS Rabbiners einftteßendm Gebühren aus ritueller Schächtung, Begräbnissen, der Herstellung rind dem Verkauf von uugescklertem Brot (Mazzoth) verwaltet. In jeder lokalen Gemeinde besteht ein Ausschuß, der die rituelle Schlichtung und alle mit derselben zusammenhängenden Angelegenheiten zu kontrollieren hat. Jahr und anderer Angelegenheiten, respektive, zur Feststellung der allgemeinen Richtlinien. DaS Parlament kann in bestimmten Fällen zu einer» außerordentlichen Tagung einberufen lverden. Während der ordentlichen und außerordentlichen Tagung famt nur das vorher bestimmte Programm erledigt werden. Dieses ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Tagung bekamttzugeben. 4. In das Programm jedes ersten der vier Jahre gehört die Wahl der Regierung nnd der Parlamentslcitung. 6. Die erste Aufgabe der ersten Regierung ist die Ausarbeitung der Verfassung. Ferner: 2. Die Einbeziehung des Galut-JudentumS in die Palästina-Arbeit durch Zionisierung der Kultusgemeinden nnd 3. Organisierung des Welthandels für rituelle Produkte. 6. Die Abgeordneten können nur au>f Grund ihver Progmmmerklärungen gewählt werden, und zwar wenigstens drei Monate vor der Eröffnung des Parlaments. Sie haben jährlich nach Schluß der ParlamentSsefsion 'innerhalb vier Wochen in ihren Bezirken Rechenschaftsberichte zu erstatten und auch sonst im jüdischen Leben ihres Bezirkes mitzuwirken. 7. Solange bis die breitesten Schichten des jüdischen Volkes in die Palästina-Arbeit, respektive in die Aügeovdnetenwählen einbezogen werden können, sind wahlberechtigt alle jüdischen Männer und Frauen, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und wenigstens das zweite Jahr Schekel oder Keren-Kajemct- oder Keren- Hajessod-Beiträge zahlen. 8. Ordentliches Gehalt beziehende Staatsfunktionäre können zu Abgeordneten nicht gewählt werden. Uebcr die Zusammensetzung dieses Ausschusses verfügt der Waad Leumi gemeinsam mit dem Rabbinerrat; in: Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen beiden Instanzen wird die Angelegenheit einem Ausschuß überwiesen, wsiie er in 8 9 (1) vorgesehen ist. In dem Ausschuß soll jade Kongregation nach der Zahl ihrer Mitglieder vertreten seit:. Jede Kongregation hat das Recht, einen Schächter" zu erneniwn, der nach de m besonderen Ritus der Kongregation und unter der Kontrolle ihrer Inspektoren schälet. Das Recht einer Kongregation, die sich aus Personen zusammensetzt, die nicht als Mitglieder der Gemeinde eingetragen sind, nach ihrem Ritus und unabhängig vom Gemeindeschächtungsausschuß Schächtungen vorzunehmen, darf in keiner W eis« geschmälert werden;vorausgesetzt, daß diese Sonderkongregation die Gebühren auf von ihren Schächtern geschlichtetes Vieh nach den gleichen Sätzen erhebt, wie sie von dem Schächtausschuß der Gemeinde vorgeschrieben sind. In jeder lokalen Gemeinde besteht ein PegräbmsausschuI. Jede Kongregation und jede Gruppe von Juden innerhalb der Gemeinde hat das Recht, einen eigenen Begrab n i s v e r e i n zu bilden und Boden für einen Fri^>- hof sür ihre Mitgliä>er zu erwerben. Jede solch« Gesellschaft darf eine Gebühr für einer: Begräbnisplatz, sowie Begräbnisspesen erheben; der Maximalbetrag solcher Gebühren muß aber von dem Komitee der lvkcllen Gemeinde gemeinsam mit den Vertretern der betreffender: Gesellschaft festgesetzt werden. In keiner Weise darf das Utecht irgÄldeiner Kongregation, deren Mitglieder nicht als GemeindemiiMeder «ingetragem sind, eingeschränkt werden, ihr« eigenen Begräbnis-Arrangements zu treffen, jedoch Ms in Uebereinstimmung mit den bezüglichen Verordnungen der Regierung und der lokalen Behörden; die lokal« Gemeinde selbst hat kein Recht, Begräbnisgebühren von solchen Sonderkongregationen zu erhebet^ Vorbehaltlich der Billigung durch die Generalversammlung der lokalen Gemeind« hat das Gemeindekomitee das Recht, gemeinsam mit dem Rabbinatsamt an.BLÄor und Verkäufer von ungesäuertem Brot Lizenzen zu verleihen und Gebühren für solche Lizenzen zu erheben. Di« Netto^Eingänge aus solchen Gebühren werden füv Ausgaben deS lokalen RaMnatSamteS oder Rabbiners verwendet. Bei der Ausübung seiner Machtbefugnisse in Angelegenheiten des Rituals hat sich das Komitee den Verordnungen oder Anweisungen des Rcibbinatsamtes und in Angeleg«::- hoiten administrativer Natur den Verordnungen und An- Weisungen deS Generalrates (Waad L«umi) z!u fügen. Die amtliche Bekanntmachung über die Wahl- und di« Macht-esugniffe des rabbinischen RateS vom 18. März 1921, die in der „Offial Gazett^ vom 1. April 1981 pMi-iert worden istist mit der Publizierung der neuen GemyiNdeordnung außer Kraft nesetzt worden. ' * . , rr. Klee Mitglied de, «ltlot». Komiker. Jerusalem, 5. August. (I. T. A.) Dr. A. H, a n t k e, der Direktor des Keren Hajessod in Jerusalem, hat fein Mat^ bat zum zionistischen Mtlonskomltoe mit Rücksicht auf seine llebersieblung nach Palästina niedorgelegt. Gr hat als Direktor des Keren Hajessod Sitz in der Exekuti«. An seiner Steile ist das bisherige stellvertretende Mtgltrd des Aktionskomitees, Rechtsachvialt Dr. Alfred Klo« in Berlin, Mtplled geworden. > . |H I ... Die jüdische Gemeindeordnung in PMftina. Rur eine Gemeinde im Srt. Fürsorge sür Anversdeukenve. 026212

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