Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 7 (1925)
- Issue
- Heft 2107 (1.1.1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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D W-n. DonnerStntz Boltswitt. -er gahressilm. Bon Dr. Heinrich Schreiber. Lassen wir die Leinwand laufen. D.:s Jahr war mißraten und die belichte Redavendung, die rhm gebührte, iS werde ihm niemand eine Träne nachtveinen» wäre gleichwohl deplaciert. Viele werden rhm ibre Tränen nachweinen, denn es hat viel wirtschaftliche Not ans dem Gewissen, viel Unheil aus dem Kerbholz; denn es war ein Jachr der großen Krise; denn es war ein Jahr der verheerenden. stockenden Immobilisierung, Keine Klage ist heftig genug, die wider das letzte Jahr erhoben werden kann: denn es hat Banken und Jndustrieunter- «ehmU'Ngen zerschmettert, hat die Konjunktur der Börse zertrümmert, hat neue Reichtümer zerschellt und eine I nsolvenzwelle aufgewühlt, die klatschend den Markt überschwemmte und Treue und Glauben in ihrem nassen Grobe verschüttete. NureinesistdemJahrzugutezuhalten: eS bat die Stabilisierung des Geldes getreu-- I i ch u n d z ä h e b e w a h r t, es hat den der Inflation des Aettelgekdes gesetzten Darum hartnäckig und tapfer verteidigt und hat es schließlich so weit gebracht, daß an die Stelle eines verworrenen und zerrütteten Gckdshstems ein geordnetes Wälhvungswefen eingeschoben werden kann. Was die Krone verdorben hat, soll der Schilling wieder gut machen und nichts soll mehr an das alte, schlechte Geld gemahrren. Ter Schilling nracht einen herzhaften Strich durch die Kronenrechnnng und er schließt damit auch die Rechnung des Jahres ab, weil zu Beginn des neuen Jahres überhaupt die G o l d r e ch n n u g winkt, die als G o l d b i la n z i e r u n g in die Handelsbücher dringt. Schillingrechnung und Goldbilanzierung sind die Quadersteine für das Fundament des auszurichtenden Wirtschaftsgebäudes, nachdem der alte, auf dem Flugsande der Inflation rutschende Grund zerstört und in sich versunken ist. Die Haussepositionen des Effektenmarktes sind krachend geborsten und haben die Spekulation nnt Mann und Maus zerstampft. Die spärlichen Reste, die verschont und übrig geblieben sind, fristen ein notdürftiges Dasein und warten auf den Erfolg der zahllosen Mixturen, welche die Gefetzesmaschi-ne -herausschleudert und die sich zu .Haftpflicht, Gläuibigerschutz, finanziellen Erleichterungen und ähnlichen Sanieruugsmaßnalmren häufen, um der trostlosen Lage Herr zu werden. Der Jahresregent präparierte ein großes Heftpflaster, das auf die offenen und schmerzhaften Wunden, welche die wirtschaftlichen G:brefte ausgerissen hatten, gelegt werden mußte. 06 diese lindernden Salben wirken und auch heilen, steht zunächst dahin. Blanche trösten sich mit dem Sprüchlein, nützen sie nichts, so schaden sie auch nichts, wogegen andere bedenklicher mit dom Kopf wackeln, da sie von diesen Eingriffen in den Hergang der Entwicklung eine Infizierung anderer Glieder, welche im Organismus noch heil geblieben sind, befürchten. Den schlimmsten Stoß hat die Aktie erlitten; denn sie ist von einer stohragenden .Höhe in die bodenlose Tiefe gestürzt. Dem Kurse wird mißtraut, der Substanzwert wird verworfen und der Aktie der Spiegel des Ertrages dorgehalten, der sich als Zervbölid erweist. Der Obligation werden Flügel angeschmlllt, um der Aktie an den Leib zu rücken. Die Obligation wirft sich in die Swift um sich in dem schritten Ruf gegen die Mtie Luft zu machen: „ote toi que je rn'y wette". Damit will man vor allem beim AuslandökDpital Parade machen und es zur Gefolg'chaft rekrutieren. Arm in Arm mit der Obligation will aber auch der Pfandbrief das neue Jahr in die Schranken fordern und sich zur Belebung des H ypothekarkredits aufrffsen. Diese Anstrengung ist nicht unbeachtet geblieben und schon hört man aus inaßgebendem und darum berufenem Munde, daß es an der Zeit sei, an eine Hhpothekarzentrale zu denken. Bezeichnend ist es immerhin, daß der Gedanke der Z ent r a l e festen Fuß gefaßt hat. Kaum ist er bei der G e l dinstitutszentrale aufgetaucht, um allerdings nur zu papierenem Leben erweckt zu werden, weil ihm das WiEiche noch nicht eingeflößt werden konnte oder durfte, stellt sich die H y P o t h e k a r z e n t r a l e in volle Positur und es scheint, daß sie dalbei gute Figur macht, der man einen freundlichen Willkommen bereiten möchte. Man will eben nichts unversucht lassen, um aus den engen Verhältnissen heranszufinden. Pläne gibt es genug, sogar übergenug; darin sind die Weltverbesserer nicht faul und nicht unfruchtbar. Das Jahr, das sich neigt, biegt sich unter der Last der aus dasselbe einstüvmenden Neuerungen. Mit dichtem Gewölle war das äffe Jahr aufgezogen. In einer Wolke duustgeschwängerter Vorsätze geht es zur Rüste. Immerzu blitzt und donnert es und der friedliche Regenlbogen, der da zeigt, daß das Unwetter vorüber, die Luist gereinigt fei, will in seiner bunten Farbenpracht nicht Mt Firmament erscheinen. Es wird nicht Heller, f enn der Film des letzten Jahres abgekurbelt ist. ABZIEHBILDER für die iwamte Industrie und Reklameweseo, — Al-einei-zeugung 7 CZERNY ft BAZANT, Wien, lll Arenbergring Nr. «seirer Morn-AzelkimA?^ Sie Soldrechmmg drr ifttmidjififien AktiengefeOfduften. Der Entwurf des GoMilanzierunySgefetzes wurde gestern veröffentlicht. Mindestkapital einer Aktiengescllfchaft 90.000 Schillinge, Mindestnominale einer Aktie 30 Schillinge. Der Entwurf enthält im wesentlichen folgende Bestimmungen: Die Eröffnungsbilanz. 8 1. Beim Uebergang auf Schillritgrechlumg. der nnt Beginn des Geschäftsjahres 1925 (1925-1920) oder eines späteren Geschäftsjahres zu vollziehen ist, ist ein Eröffnungsinventar und eine Eröffnungsbilanz in Schillingrechnung atchustelleir. In dieser Eröffnungsbilanz ist eure Neubewertung der Aktiven und Verbindlichkeiten vorzunchmen. Hierbei dürfen Bermögcnsstücke, die zur Veräußerung bestimmt sind, ferner Rohstoffe, Hilssstoffe und Halbfabrikate höchstens mit dem Betrage in die Bilanz eingesetzt tverden, bew ihre An schaff» ng oder Herstellung in dem Zeitpunkte erfordern würde, für den die Bilanz aufgestellt wird; andere Vermögensstücke höchstens mit dem ihnen in diesem Zeitpunkte nach kaufmännischem Gebrauch? zukommenden Werte. Börse- oder marktgängige Gegenstände dürfen keinesfalls zu einem höheren als dem Börse- oder Marktpreise, der ihnen im bezeichneten Zeitpu-nkte zukonrmt, in die Eröffnungsbilanz ausgenommen werden. Ueberdies ist bei der Neubewertung auch aus die Ertragsmöglichkeitd:s Unternehmens Rücksicht zu nehmen. Berb'mdlichk.iten sind mit keinem geringeren Betrage einzusetzen, als zu ihrer Abstattung vermutlich erforderlich sein wird. Für die künftigen Jahresbilanzen gelten die in der Eröffnungsbilanz eingesetzten Werte als A nschassungs- oder Herstellungspreis. Uobersteigt der in der Eröffnungsbilanz eingestellte Wert von Bermögensstücken, die nicht zttr Veräußerung, sondern dauernd zum Geschäftsbetriebe des Unternehmens bestimmt sind, den ehemaligen Anschaffungs- oder Herstellungspreis, vermindert um die dem Alter und der Lebensdauer entsprechenden Abschreibungen, so ist der Unterschied bei den einzelnen Bilanzkonten auszuweffen. Das bei Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach Abzug der Verbindlichkeiten sich in Schillingen ergebende Vermögen bildet das Eigenvermögen im Sinne dieses Gesetzes; die bilanzmäßige Behandlung des Eigenvermögens wird freigestellt. Die Beschlußfassung durch das zur Genehmigung berufene Organ und die Veröffentlichung der genehnrigten Eröffnungsbilanz hröen spätestens zusammen mit der Beschlußfassung über die Jahresbilanz für das vorusgegangene Geschäftsjahr und deren VeiHsfentlichung zu erfolgen. Falls der Ge.selffcha.ftsvertrag keine längere Frist Vorsicht, muß die Genehmigung der Jahresbilanz für das vorausgegangene Ge schüft sja h r gle i chze i t ig mrt der Genehmigung der Eröffnungsbilanz spätestens innerhalb sechs Monaten nach Schluß dieses Geschäftsjahres erwirkt werden. Bestimmungen für Aktiengesellschaften «nd Gesellschaften mit beschrankter Haftung. § 2. Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit. beschränkter Haftung ist das Eigenvevmögen der Gesellschaft als Grundkapital (Stammkapital) auszuwäffen. Die Umstellungsrücklage darf bei Banken und Versicherungsanstalten nicht mehr als die Hälfte, bei sonstigen Gesellschaften nicht mehr als ein Drittel des E i g e n v e r m ö g e n s betragen. Sie fft nur zur Deckung von Bilanzverluftm bestiurmt und darf insbesondere nicht zur Auszahlung einer Dividende (eines Gewinnanteiles) oder zu einer anderweitigen Ausschüttung an die Aktionäre (Gesellschafter) verwendet werden. D?r neue Nenntvert der Aktien (Stammeinlagen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ergibt sich dadurch, daß der als Grundkapital (Stammkapital) bestimmte Teil des Eigenvermögens auf alle Aktien oder Stninmein lagen im Verhältnisse zu ihrem bisherigen Nennwerte arrfge teilt wird. Aktien dürfen aber auf keinen geringeren Betrag als 30 Schillinge, Stammeinlagen einer GrseMchaft mit beschrankter Haftung auf keinen geringeren Betrag als 100 Schillinge gestellt werden. Können, diese Mindestbeträge bei dcr Aufteilung nicht erreicht tverden, so ist bei Aktiengesellschaften eine entsprechende Verminderung der Zahl der Aktien vorzun.hmen. Bei Gesellschaften mit beschrankter Haftung können in diesem Falle Nachschüsse 'beschlossen werden. Diese Nachschlüsse können an die Gesellschafter nicht rückgezahlt werden. Eine Vermehrung der Aktien ohne Einzahlung darf nur eintreten, wenn nach Bildung der höchstzulässigen Umstellungsrücklage bei der Aufteilung auf eine Aktie mehr als 150 Schillinge entfielen. Im Falle einer Vermehrung sind die neu auszugebenden Akt'en den Aktionären im Verhältnisse zu ihrem Aktienbesitze zuzutei'len. 8 3. Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft darf nicht weniger als 90.000 Schillinge, das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht wenige, als 10.000 Schillinge betragen. Bleibt das Grundkapital (Stammkapital) einer Gesellschaft hinter den Mindestbeträgen um höchstens ein Fünftel dieser Beträge zurück, so kann der Unterschied als KaPitalsentwertungSkonto unter die Aktiven der Eröffnungsbilanz eingestellt werden. Das Kapitalsent'wertmigskonto muH in den «rsttn zwei Geschäftsjahre« nach Erstellung der Ervff- _ 1. Jänner 1925_Nr. tiflf nuirgsbilanz ausgeglichen werden. Zur Tilguntg ist DMsschA der gesamte Reingewinn zu vertuenden. Solange ein Kapttalsentwertungskonto ^besteht, darf weder eine Dividende (Gewmuanteky MtSbezahlt tverden noch irgei^ine anderweitige Ausschüttung an die Aktionäre (Gesellschafter) erfolgen. 8 5. Bleibt das Grundkapital (Skvvtm-- kapital) einer Gesellschaft hinter den angeführten Betragen um mehr als ein Fünftel zurück, so muß die Geselb» schaft emweder binnen längstens sechs Monaten nach Genehmigung der Eröffnungsbilanz und der Umstellung durch die Generalversammlung eine durch bar« and volle Einzahlung bewirkende Kapitals«!. Höhung in Schillingrechnung bis zu den genannten Beträgen vornehmen oder binnen einem Jahvt nach dem bezeichnet«:» Zeitpunkte sich in eine andere Gesellschaftsform itmwandeln oder sich auftösen, sei es durch Bereinigung mit einer anderen Gefiellsachft, sei es im Wege der Liquidation. ß 6. In jedem Falle t«r Umstellung eines Aktien-- gesellschaft sind neu«, auf Schilling« lautende Aktie» allKzugebeu. Werden intterhalb von zehn Iah«« nach Ad« lauf der Frist zum Umtausch nicht eingereichte Aktien nachträglich eingereicht, so sind den Einreichern .... darauf entfallenden neuen Aktien auszufolgen. Nach Ablauf der zehn Jahre verfallen die nicht behobenen netten Aktien zugunsten der Gesellschaft und sind von dieser innerhalb von sechs Monaten freihändig zu verkaufen oder, falls dienicht möglich ist. zu vernichten. § 8. Findet bei Aktiengesellschaften eine Berminderung der Zahl der Aktien statt, so hat die Gesellschaft, soweit Aktien zum Umtausch eingereicht werden, welche die zum Ersatz durch, eine neue Aktie erforderliche Zahl nicht erreichen, dem Aktionär aus seinen Antrag für diese Mir« Anteilscheine über einen Nennbetrag auszuhändigen, der mit RüHicht auf den Nennwert der neuen Aktie und den Zusammenlegu-ngsschlüssel auf die eingereichten Akt'en entfällt. Die Anteilscheine sind über fünf Schillinge oder ein Vieffacheß davon auszustellen. § 9. Auf die Anteilscheine finden die Vorschriften über ‘ Aktien sinngemäß Anwendung. Die Anteilscheine von Aktien, die an der Mener Börse notiert sind, dürfen an der Wiener Börse gehandelt und notiert werden. Die Anteilscheine getvähren einen Anspruch aus entsprechende Beteiligung am Reingewinn und im Falle der Auslösung der Aktiengesellschaft einen entsprechenden Anspruch aus dazu verteilende Gesellschast-svermögeu. Nach Ablaus von drei Jahren hat die Gesellschaft alle Anteilscheinbesttzer durch Kundmachung aufzufordern, die Anteilscheine binnen einer entsprechenden Frist, die nicht kürzer sein darf als dr<^ Monate, zum Unttausch gegen Aktien einzureichen. - Schutz der Aktienminoritat. tz 12. Ueber den Vorgang bei Erstellung der Ev, öfsnungsbilanz und bei der Umstellung ist der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft vom Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Eine Abschrift (Abdruck) dieses Be- , richtes ist jedem Aktionär aus Verlangen spätestens drei Tage vor der Generalversammlung auszufolgen. Die Generätversalnmlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, Revisoren zur Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Vorganges bei der Umstellung zu bestellen, «Ist in der GenerabversamMl>ung ein Antrag aus Bestellung von Revisoren zur Prüfung der EröffnungsGlanz und deS Vorganges bei der Umstellung abgelehnt worden, so kan« eine Minderheit, deren Aktien zusammen 25 Prozent dä8 Grundkapitals erreichen, binnen 14 Tagen nach Ablehnung böigen Antrages, jedoch nur nach Hinterlegung von minbestens der bezeichneten Anzahl von Aktien beim Postfparkassenamt, unter Bescheinigung, daß sie die Aktien mindestens sechs Monate vorher erworben hat, hei der Gesellschaft verlangen, daß ein Schiedsgericht entscheide, ob die , Eröffnungsbilanz richtig und unter Beobachtung der Pflichtgetnäßen kaufmännischen Vorsicht erstellt wurde, sowie, ob; bei der Umstellung die Interessen der Aktionär« entspre-, chend gewahrt wurden oder in welcher Art di^EröfsnungSi bilanz, beziehungs'weife die Umstellung abzuändern feie«. Die Vorschriften des ersten und zweiten Absatzes gelten , sinngentäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. j § 14. Nach erfolgter Umstellung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien an der Wiener Börse gehandelt und notiert i werden, kann der Bundesminister für Finanzen, falls! gegen eine weitere Notierung, insbesondere wegen einer zu geringen Anzahl von Aktien, Bedenken bestehen, über; Antrag oder nach Anhörung der Wiener Börsekammer I verfügen, daß die Aktien in HinCunst an der Wiener Börse < nicht mehr gehandelt und notiert werden dürfen. § 15. Vom 1. Jänner 1925 angesangm muß daS Grundkapital (Stammkapital) bei Neugründungen von, Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschrärEe, Haftung a u f S ch i l l i n g e lauten. Das Grundkapital einer Akttens gesellschaft muß in der Regel mindestens 600.000 Schillinge betragen; bei kleinen Unter- , nehmungen von rein lokaler Bedeutung kann jedoch ein Grundkapital von mindestens 2 0 0.0 0 0 Schillinge» bft i willigt werden, wenn d'e Aktien auf Namen lev'teo Die Aktien cver Aktienanteile sind in der Re<W aus einen Nennbetrag von m i ndc ste n S 100 T ch iU jingen zu stellen; bei kleinen Unternehmungen von rei> lokaler Bedeutung können jedoch auf Namen knutenin Aktien oder Aktienanteile auf einen Betrag von mindeftens 50 Schillinge» gestellt werden.