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Wiener Morgenzeitung · 1924-06-19 · Heft 1919 (19.6.1924) · p. Seite 9

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Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
6 (1924)
Issue
Heft 1919 (19.6.1924)
Date
1924-06-19
Page
Seite 9 (sequence 9)
Language
German
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r- AWMS^WM Mr, MS Men, DyMÄ^atz Wsene« MoeMzettuW. is.. ,W iö2i Gsttt » AUe Arten von Bankgeschäften Kommändite der Kroatischen Eskomptebank, Agram Wien, I. Seifzergaise 4 fEcke Bo£ beim Graben) Kredit- <m</ Warengeschäfte Telephone $ 60,4-82, 60-4-93, 63-4-85, 64-442, 68-4-78, 69-4-82 10485 Telegrammadresse > Frapobank Volkswirt. Jas nene polnische BaloMerungsgcsetz. Vvn Dr. J«MS Wurzel (Lemberg). An Form etneraus Gvurch der erteilten Vollmachten edlaffenen Berochniimg der Präsidenten der polnischen Re* MM ist kr Polen ein -Metz, betreffend die Umrechnung Mivst-vechMcher Forderungen,-in« Leben getreten In einer Langen Rieche von Gestimmüngen wird da versucht, dem chaotischen Zustrnd, welcher durch die allmähliche Devalvation auf dem Gebiet deS Kreditwesens entstanden ist, ein Ende zu bereiten. BOarmtlich haben sich die polnischen Gericht-i in der Letzten Heit Eich Mühe gegeben,- um nach MSgjlichM die Ungevechch^eiten, die die Entwertung de« Geldes nrit sich brachte, AN beseitigen. Eine «iicheiOche Praxis konnte dchei jedoch nicht ergtett werden, und so kam eS, daß verschiedene Gerichte in gleichartigen Fällen verschieden urteilten, worunter selbstverständlich die Rechtssicherheit stark Leiden mußte. Auch der Oberste Gerichtshof in Warschau nahm nicht in allen Fällen den gleichartigen StandpunLt ein. Wese Erscheinungen des RechtSlebkns machten die Erlassung eines Balorisierungsgesetzes -nr dringenden Notwendigkeit und diesem Mdürfnis entsprach.gegenwärtig die polnische Regierung. DaS nene Gesetz versucht durch verschiedenartige Be* haMung der verschiedenen Gebiete des Kreditlebens sowie durch Berücksichtigung der durch den Krieg.geschaffenen Verhältnisse den einander widersprechenden Interessen der Gläubiger und EchMner nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Es.wirb da ein Unterschied gemacht zwischen verschiedenen Gattungen von Forderungen (hypothekarisch sichergöstellte und offene Darlehen, kaufmännische Waveusordsrnngen, Wechselfördevungen, Ansprüche aus Versicherungsverträgen, Leilschnldverschröibungen, Pfandbriefe >r, Rentenverträgen, Schadeneüs'atz-anspriiche nsw.) und wird bei verbücherten Darlehen auch die Lage des belasteten OWtes berücksichtigt. Zioffchen allen diesen kasuistischen- Bestimmungen windet sich aber, wie ein roter Faden, der zwar nichts generell «rüsgefprochvnig, jedoch säst alle Bestimmungen einschränkende Grundsatz, daß das Gericht berechtigt ist, in berlücksichiiigungswüMgen Fällen die statuiertem Normen beiseite zu schieben Mtd nach freiem Ermessen die Umrechnung vorzunehmen. DieS gilt »insbesondere auch für kaufmännische Warensorderun»gen. Es wird im Gesetz zwischen Warenfordevungen, die vor dem 1. Männer 19-32 entstanden sind und solchen von Mterer. Zeit untevschieden. Für die vor dem 1. Jänner 1932 entstandenen Forderungen statMrt das Gesetz den Umrechmmgssatz von , 1V Prozent des Goldwertes, welchen die Forderung' tznr' Zeit der Entstchnng gchabt 'hat. Aus wichtigen Gvüuidsn kann jedoch, das Gericht im konkreten Falle eine andere -Umrechnung anovdneu. sDie.se Gründe sind im Gesetz mcht «mfgezM und erhält dadurch das freie richterliche Ermessen einen, so breiten Spielraum, daß «s sehr wahrscheinlich ist, daß in dsr Praxis das, was der Gesetzgeber als RegÄ sich gedacht hat, zu «einer bloßen Ausnahme herabsinken, uitib die Umrechnung nach freiem richterlichen Ermessen vorherrschen wird. WaS insbesondeve die Borkriegsfordemn-gen betrifft, so wbrd.wchrscheinbich jeder SchMuer erlittene Krstgsschäden vovschützen, um > «eine Ermäßigung der gesetzlichen UmrechnungSsatzes gu bewirken. Für Warensorderungen, welche nach dem 1. Jänner IM entstanden sind, ist überhaupt keine Umrechnungsnnrm ausgestellt worden und heißt es nur im Gesetz, daß die Valorisierung dieser Forderungen nach Maßgabe des WerfchuldenS am Verzüge, welches den. Schuldner trifft, zu erfolgen hat. WS besonderes verschulden wird hervorgchodrn, wenn dev Schuldner -auf Entwertung der Valuta spekuliert hat. Angesichts dieser Bestimmung ist es nicht ausgeschloffen, daß ditz von der Mehrzahl polnischer Gerichte bisher -geübte Praxis, bei solchen Forderungen die volle Valorisierung eintreten zu lassen, zur Regel werden wird. Bezüglich der Wechstlforderungen wich durchwegs der Umrechmmgssatz von 10 Prozoirt de§ seinerzeitigen Gelwertes-der. Forderung statuiert. Dieser Grundsatz. wird jedoch in der Praxis nur in seltenen Fällen Anwendung finden, da an ihn die Einschränkung geknüpft ist, daß im Falle -für den Titel, welcher die Grundlage der Wechselvevpflichtnwg bildet, eine andere Umr-echnungsnorM «besteht, diese Umrechnungsnorm anznwenden ist, ' Schon an dieser.Stelle -möchte ich jedoch die Einschränkung erwähnen, welche das Gssetz -bezüglich der Forderungen auslän-discher Gläubiger gegen polnische Staatsbürger statuiert. Mgeisthen voy der Reziprozität fft nämlich in das Gesetz die- Bestimmung ausgenommen Wochen, daß ein Pol¬ 18. tunt 17. Jonl Geld wäre Qeld Wara 21030— 28730.- ‘25630— 26700— 841.- 845— 830— 840— 841 — 845— 836.— 840— 18.80 17.10 16.80 17.147 3274— 3286.- 3374- 3386— 0.79 0.85 0.78 0.84 .307,— 300.- 309— 311nischer Staatsbürger einem ausländischen Gläubiger, der im Staate wohnt, dessen Valuta entwertet wurde, niemals mchr zu zahlen verpflichtet ist, äl8 auf Grund der im betreffenden Ausland geltenden Normen der . Gläubiger unter gleichen Voraussetzungen vom Schuldner zu fordern berechtigt wäre. Da Meines Wissens -in Oesterreich -ein V-rlovisieru-ngsgesetz nicht erlassen wurde und bezüglich der Tilgung von Verbindlichkeiten pvintzipiell die-alte Goldkrone der heutigen. Krone gleichgehalten wird, so' wird in der Regel «in österreichischer Gläubiger nur den heutigen Kronenwert der Forderung beanspruchen dürfen. Bis zu den Grenzen der Entwertung -der österreichischen Kronen wird daher der österreichische Gläubiger Schaden leiden müssen. Eim Frage ist, waS «mit den Forderungen zu geschehen.hat, bei welchen die Praxis österreichischer Gerichte die teilweise oder vollständige BaLovistevung zulätzt. Ob hie poilni-schen Gerichte daraus irgend welche KonsequeiMN M-emn werden, wird -erst die Zukunst entschÄden.. Die -theoretische Besprechung dieser Frage würde -den Rahmen dieses Artikels, welcher nur informativ sein soll, überschreiten. Ich möchte jedoch meine Ansicht nicht Vovenchalten, daß ich den Nachweis, daß in Oesterreich eine gegebene Forderung unter gegebenen Verhältnissen valorisiert werden -würde und daher auch in Polen valorisiert -werden muß, für zulässig erachte, da vom juristischen -Standpunkt immer angenommen werden muß, daß sich die Praxis der Gerichte aus Grund der Gesetze (seoundum llvgem) und nicht gegen die Gesetze (contra legem) bildet. Für die Dsch-echo-Slviwakei ist die erwähnte -gesetzliche Einschränkung insofern ahne Belang, als dst Devalvation dort mit gering -war und -der Wert -der dortigen Krone in den -meiisten Fällen die in Polen fixierten Bailorisieruugssätze übersteigen wird. Für hypothekarisch sichergestellte Darlehen würden Umrechnungssätze zwischen 15 Prozent bis 25 Prozent fixiert, je nach dem Gebiet, in welchem sich die belastete Realität befindet. Die niedrigeren Sätze gelten für die kriegsbefchädigten östlichen Gebiet«. Bei Realitäten, die dem. Meterfchntzgesetz nicht Unterliegen, erhöhen sich die Sätze bis 50 Prozents Für Darlehen, welche hypothekarisch nicht sichergestellt sind, gelten, dieselben Bestimmungen, wie -bei kaufmämrifchm Warenforderwngen. Dis Valorisierung von Versicherungssummen, Pfand- TeiMuldverfchreiblingen erfolgt in der Meist, daß für jede konkrete Institution (Anstalt) die entsprechenden Aktiven mit den entsprechenden Passiven verglichen werden. Die Berechnung erfolgt in einem besonderen Verfahren unter Kontrolle staatlicher Organe und eines Gläubi-geEurators Für andere Forderungen sind keine Sätze ausgestellt, sondern nur allg-omemc Prinzipien ausgefprochni, auf deren Grundlage die Balorisieruu-g eventuell bis 100 Prozent des Goldwertes erfolgen k-ann. Es wird da auf den»schuldbaren Verzug des Schuldners, auf seine allgemeine Vermögenslage sowie diejenige des Gläubigers, auf den Wert des vom Schuldner erhaltenen Aequivalents usw. Rücksicht -genommen. Die Valorisierung kann auch bei rechtskräftig zug-esprochenen, j-edoch.-nicht bezahlten Forderungen geltend gemacht werden. Bereits angenomm-rn-e Zahlungen -können nicht mehr bca-nständet werden, außer, wenn sich der Gläubiger bei der» Annahme der Zahlung.-ausdrücklich das Recht Vorbehalten hat, den Mchrbetrag, welchen eventuell das Gesetz stat-u-ieren wird, zu fordern. Kapitalsvermehrung Mt Wiener WaffenfaLrils-A.-G. Erhöhung von 100 auf 160 Millionen Kronen. Bezugsrecht auf je fünf alte Akten drei neue Aktien. Bezugsprais 10.000 K. exklusive Bezugsrechtsfteuer. Bezugsfrist vom 20. bis 26. d. Im gestrigen Privatverkehr von Bureau zu Bureau herrschte Gefchäftslosigkeit. Die Taxen hielten sich ungefähr auf den letztgemeldeten SchluUurfen. Richtigstellung. In unserem gestrigen Bericht über die Generaldevsam-mlung der Creditanstalt ist versehentlich der Vorname des Präsidenten RochschW falsch wiedergegeben. Es sollte natürlich richtig Präsident Louis Rothschild heißen. Kuratorheftellung für die Schnldverfchmibnngen der Kommission für die Wiener Verkehrsanlagen, lieber Antrag des HerM Camillo Asriel. Ingenieurs -in'Zürich, vertreren durch SDt. Max Fnfchauer, würde vom Wiener Zivillandesgerichte für die Besitzer der pprozent-igeu auf Kronen dsr mit dem Wetze vom August 1892 emgsf-ührten Währung lautenden Schuldverschreibungen erster und zweiter Emiffio« der Kommission, für Berchrsanlagen in Wien im ursprünglichen NMiyaln von'.188 Millionen Kronen, aus Anlaß der mit dem Bundesgesetze vom 11. Jänner 1821 in Aussicht gestellten Liquidierung der Kommission für Verkehrsanlagen zum Zwecke der Verhandlungen und eventuell ProzeßMvung mit der ge- . Nannten Kommission gemäß 8 3, des Gesetzes vom 21. April 1874. Dr. Heinrich Mittler zum gemeinfmnen Kurator be- I stellt.. Devisen- und Valuteniurse. (Mitgeteilt von der Oesterreichischen Rationalbank.1 Vista ^vsiercknm f. , holl, aulden Agrsm 1 jue. Kronen . . . l Dinar ..... Berlin* 1 deuteehe ReUJigmarli Brüssel 1 belgische Francs . Budapest 1 ungarische Kronen Bukarest 1 Ml ...... Clirlstlanln 1 norwejr. lfronen Kopenhagen 1 dänische Kronof London 1 Pfünd Sterling . , Madrid 1 Pesetas . » , , . Mailand 1 Lire . New York 1 Dollar . . , . . Paria 1 Francs ...... Prag 1 tschecho-slow. Kronen Sofia 1 Lewa .. Stockholm 1 schwedlscheKronor W»r»chauM 1 polnische Mark. Zürich l schweizerische Prartes . Noten Amerlkan, Noten v. 8 Dollar attlw. 1195C.- 11990.- 9860.- 11880.- 9600,- 11920.- 80780«.- 367000.- 308030— 043.1.- 0470.- 9430,- 9470. 3088.— 71188.- 3808.— 2I0S.— «14.- I888S.— 3074— 70935.- §m- »95.- 51Q.- 18835.— 3084.- 70935— 3857.- 2035— 510— 18770— 3096— 71185— 3873— 2105— 514_ 18830.— „ . , kleinere . . , Belgische Noten 100 Francs . . Bulgarische Noten stt 1060 Leva . . » 100 , « „ * » kleinere. . . Dänische Noten 100 Kroner . , Deutsche Noten*....... , 100 ... „ , , kleinere* , . . engt. Noten von 8 Livre st, aütw, n u kleinere # * #, * Fniftttatache Koten 100 Francs HolUitdischa Noten 1Q0 Onlden . Italienische Noten v. 100 Lire aufw. . « , kleinere . . . Jugoai, Noten ungest.su 1000 Diner » 100 . . „ . kleinere . . Norwegische Noten 100 Kroner . Polnische Noten **.. . . , . . , » kleinere** . . . Rumänische Noten zulOOO ». 500Lei » , ktelnete , . . Russ, Noten (Roman.) zu500 Rubel f, I00 * . , « kleinere . . Schwedische Noten lÖOKronor . Schweizerische Noten 160 Francs. Spanische Noten 100 Pesetas . . Tscliecho-slow, Not. v. 1000 autw. , , kleinere , Ungar, Noten (neue Eni,) zu lOOOKr, zu 10.000 Kr. . . . kleinere . » . . 12550— 12606— 12550— 12600— 70460— 70880,-- 70400— 70860— 70360— 76760— 7(660— 70760— 3230— 3260— 3335— 3305— 496— 504— 496— 504— 470— 484— 470— 484— 11810.— 11890— 11740_ 1182.7— 10,30 16.70 16.30 16.70 -wS R60 lölso 16*60 304700— : 304500— 306300— 305200— 306800— 300100— 305000— 306600— 3775— 3825— 3855_ 28330— 26300— 26500— 3080— 3100— 3070— 3090— 3110— 3050— 3000— 3086— 838.- 844— 833— 831*— 8W— 834— 823— 829— 9300— 9440— 9440— 9520— 13830— 13030— 13Ö70— 13830— 13970— 13770— 13630— 13770— gi 307— 297— 300— 295— 309— 299— 18010— 18710— 18560— 18000— 12480— 12500— 12480— 12560— 9310— 9390— 9310— 9390— 2077— 2093— 2077— 2Ö93— 2072— 2088— 2072— 2088— 0,74 6.80 0.73 Ö. 79 0.69 0.75 0.68 0.74 * Für 1000 ** für 1 Zloty aufwärts. Versendung von Zahlimgsmitteln und Wertpapieren in das Ausland. Die Staatskorrefpondenz meldet: In unserer Mitteilung über die Versendung von Zahlungsmitteln und Wertpapieren in das Ausland hätte es in Punkt 1, 1, star:: . . ist eine Ausfuhrbewilligung erforderlich, die von den Aufgebern bei einem Steueramt, in Wien beim Zolloberamt eiuzuholen ist und durch Versiegelung der Sendung durch diese Stellen erbracht wird" zu lauten: . . ist eine Ausfuhrbewilligimg erforderlich, die von den Aufgebern bei der O e st e rreichischen Nationalbank einzuholen^ ist und durch Versiegelung der Sendung bei einem Steuer amt, in Wien beim Zoll ober amte, erwieleu wird". Der Bund der Bank- und Sparkassegehilfen gegen die Oesterreichische Natioualbank vor dem Einigungsamt. Die Nationalbank versendet folgendes Commmrique: Anläßlich der im März dieses Jahres zwischen dem Verbände^ Oesterreichkscher Banken und Bankiers und den Organisationen der BankoeaMten und der Bankgchilfen gesichvten Verhandlungen über den neuen Kollektivvertrag pro 1924 hat sich die Oesterreichische Nationalbank, welche dem Bankenberbanbe nicht angeihört und demgemäß bei diesen Verhandlungen auch nicht Veriragspartnerin war, bereit erklärt, ihren besonderen Verbältuissen anqepaßte, analoge Vereinbarungen auch für ihren Betrieb abzuischließen. Demgemäß hat sie nnt den Betrieibsraten ihrer Beamten und STontrsten nach längeren Verhandlungen eine Vereinbarung abgeschlossen, welche dem Kollektivvertrag der Privatbanken analoge DienfkLestimmungen enthält. Die bezüglichen Vereinbarungen wurden in einem Protokoll festgehalten und von beiden Vertragspartnern unterfertigt. Nachdem diese Vereinbarungen bereits abgeschlossen waren, ist der Bund der Bankkgchilfen an die Nationalbank mit dem Verlangen herangetreten, einige Bestimmungen ster äbaeichlossenLn Vereinbarungen abzuändern. Die^ Oesterreimlsche^ Nationalbank hat dies mit dem Hinweise darauf abgelKhnt, daß die Vereinbarüngen mit ihren Betriebsräten,. als. den gesetzlichen Vertretern ihrer Angestellten, bereits endgültig abgefchloffen sind. Der Bund der Bankgehrffen hat daraufhin beim Einiaungsamt den Antrag gestellt, das Cinignngsamt möge entscheiden, >daß die Oraanrsation zur Führung solcher Verhandlungen zuständig und das Direktorium der Nationalbank verpflichtet sei, bei solchen Verhandlungen Vertreter der Orgenifation beHuziehen. Weiters beantragte der Bund, das Eimzungsamt möge erkennen, daß die von der Oesterreichischen Nationalbank mit dm Betriebsräten ihrer Angestellten abgeschlossenen Vereinbarungen in dem von dem Bunde der Bankaehilfen gewünschten Sinne abzuändern seien. Zu dem.4trsten Pet'rt bestritt die Nationalbank, daß sie Vereinbarungen der in Rehe sichenden Art nur mit der Organisation abznschließen und diese zu den VerhaMnngen unbedingt zuzichen müsse, sowie daß eine solche Zusage im speziellen Fall gegeben worden sei. Die Nationalbank sprach sich gegen die Fällung eines Erkenntnisses des Einignngsamtes aus und lchnte einen Schiedsspruch des Einigungsamtes ab, da die Verhandlungen mit den Betriebsräten ihrer Angestellten zu abschließenden Vereinbarungen geführt haben und ein Streitfall zwischen ihr und ihren Angestellten dcher nicht vorliege. Der Vorsitzende des Einigungsamtes hat daraufhin gemäß § 8 des Gesetzes über die Einigungsämter die Einleitung des Verfahrens abgelchnt und der Vertreter des Bundes der Bankgchilfen seine Eingabe hinsichtlich des zweiten Petites zurückgezogen^ Freigabe der Zuckeraussuhr in Polen. Die polnische Negierung hat für den Zeitabschnitt bis zum 31. Juli d. I. die Ausfuhr von 90()0 Tonneu Zucker freigegeben. Die AusstchrAbgaben betragen pro 'Tonne- 3 Pf. St. Die aus dem Zuckerverkaufe erzielten Valuten müssen dem Finauznrinisterinm zur Verfiiguug gestellt werden. Ausfuhrverbot von Gold und Silber in Polen. Aus Warschau wird uns berichtet: Das polnische Finanzministerium Lat ein neues Gesetz herausgebracht, womit die Ausfuhr von Gold und Silber sowohl in Münzen wie auch in Stücken streng verböten ist. Die Ausfuhr, von Silbermüuzen ist nur barm gestattet, wenn deren Jnhalr nur 40 Prozent Silber besitzt. Barben WltN.^AOLEUß«.' T,. •: K-.Z 598119851908^975

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