Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 6 (1924)
- Issue
- Heft 1860 (19.4.1924)
- Date
- 1924-04-19
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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'tms Wen, GmWz Wiener MseoenzettunA. SVLM2:«K^»-2LLL8W> Alle Arien von Kommandite der Kroatischen Eskomptebank, Agram Kredit-ma Bankgeschäften WiCR, I. SeiU«f 01116 4 *£*£2?* WirengescUfU Telephone: 60-4-82, 604-93, 63-4-85, 64442, 68-4 78, 694-82 ioi65 Telegrammadresser Frapobank Bolkswitt. 2er Me«« Fraskeakleanag. r Die Abwicklung der «PrSterminve'rPflichtnngrn. Das SpeziaHomitse der Mener Börfenkammer zur Regelung - der Frankenvevbindlichkeiten hielt gestern unter dem Vorsitze des Präsidenten Bernhard Popper-Artberg und im Beisein des Börfenkommiffärs Ministerialrates Dr. Reißenberger eine Sitzung ab, in welcher Direktor Oskar Povak (Wiener Bankverein) einen Ueberblick über die umsangreichen bisher geleisteten Vorarbeiten gab, welche es ermöglichen, daß breits die Ultimo Aprilverbindlichkeiten arrangementmaßig geregelt werden können. Nachdem aus den bisherigen Aufgaben der für die allgemeine Beurteilung der Lage nötige Ueberblick gewonnen ist, sind nunmehr die bis einschließlich Dienstag den 82. d. pro Ultimo April 1924 getätigten Geschäfte in Kabel- -ahlung New-York gegen Zahlung Paris besonders aufzugeben. Zur Durchführung dieses Arrangements erläßt die Wie- »er Börfenkammer nachstehende Kundmachung. Die Wiener Mrsenkarmner hat zur Erleichterung der Abwicklung der pro Ultimo April 1924 schwebenden Schlüsse in Kabelzahlung New-York gegen Zahlung Paris mit der Oesterreichischen National* bank und dem Wiener Giro« und Kassenverein die Durchführung eines besonderen Arrangemenwerfahrens vereinbart und ordnet folgendes an: Alle selbständigen Börsenmitglieder (-b-esucher) haben ine mit acheren selbständigen Börsenmitgliedern (-bewuchern) bis einschließlich Dienstag den 22. April 1924 in Kabelzahlung New-YoÄ gegen Zahlung- Paris pro Ultimo April 1924 geschloffenen Geschäfte am Mittwoch hen 23. April 1924. bis längstens 12 Uhr mittags, bei der Wiener Börfenkammer zu Händen des Sekretärs Dr. Hugo Huttegger, Börsengebäude, Halbstock, Schiedsgerichtskanzlei, aufzugeben. Die Aufgabe hat auf dem gewöhnlichen, weißen Aufgabe» bogen des Wiener Giro- und Kaffenvereines zu erfolgen, wobei die Kabelzcchlung New-York a l s E f f e k t M behandeln ist. Es ist demnach anzusuhren: a) In der Ueberschrist „Effekt": Kabelzahlung New-York (Dollar); b) in der Ueberschrist „Aufgabe von": T e r m i n U l t i m o A p r 1 l; t) in den Kolonnen „Schlüffe": Betrag in Dollar; d) in den Kolonnen „zu beziehen von" und „zu liefern an": Die Firma (Name) des Gegenkontrahenten; e) in den Kolonnen „Kurs": Der Kurs in französischen Frauken; f) die Kolonnen betrag" bleiben unausgefüllt. Die Geschäfte werden vom Arrangementbureau des Wiener Giro- und Kaffenvereines auf einen Liquidationskurs von 15.50 französische Franken abgerechnet, die sich ergebenden Frankendisferenzen und die Lieserungs-, bezw. Bezugssawi hinsichtlich Kabelzahlung New-York sowie'die Gegenwerte dieser Saldi in französischen Franken zum Liquidatioyskurfe werden den Jntereffenten vom Arrangementbureau bekanntgegeben werden. Die zu zahlenden Frankendisferenzen sind bis längstens 26. April 1924, 12 Uhr mittags, in Paris an die Banque des Pahs de l'Europe Central, Paris 12, Rue du Castiglivne, auf das Konto der Oesterreichischen Nationalbank, Wien, einzuzahlen. Der Erlag ist der Banque des Pahs de l'Europe Centrale mit dem ausdrücklichen Aufträge zu leisten, daß sie die Oesterreichische Nationalbank in Wien von dem erfolgten Erlagen noch am gleichen Tage telegraphisch zu verständigen hat. Die Oesterreichische Nationalbank wird die eingegangenen Differenzbeträge an die zum Bezüge Berechtigten am 3 0. A.p r i l 1924 in Paris telegraphisch auszahlen. Zu diesem Zwecke haben die zum Bezüge Berechtigten gleichzeitig mit der Ueberreichung des Aufgabebogens in einem an die Oesterreichische Nationalbank gerichteten Auftragsbrief die Zahlungsadresse bekanntzugeben. Die laut Aufgabe pro Saldo zu liefernden Beträge in Kabelzahlung New-York sind bis längstens 30. April 1924, 12 Uhr mittags, in New-York an The National City Bank of New-York auf das Konto der Oesterreichischen Nationalbank, Wien, einzuzahlen. Der Erlag ist der National City Bank of New-York mit dem ausdrücklichen Aufträge zu leisten, daß sie die Oesterreichifche Nationalbank in Wien von dem erfolgten Erläge noch am gleichen Tage telegraphisch zu verständigen hat. Nach Erhalt dieser Anzeige wird die Oesterreich is che Nationalbank die gegen die eingezahlten Dbllarbeträge zum Liquidationskurs,e sich ergebenden Frankenbeträge in Paris telegraphisch auszahlen. Zu diesem Zwecke haben die Lieferer der Kabelzahlung gleichfalls bei Ueberreichung des Ausgabebogens in einem an die Oesterreichische Nationalbank gerichteten besonderen Austragsbriefe die Pariser Zahlungsadresse bekanntzugeben. Die laut Aufgabe von den Beziehern von Kabelzahlung! New-York als Eigenwert zum Liquidationskurse zu entrich-. I tenden Frankenbeträge sind bis längstens 30. April 1924, 12 Uhr mittags, in Paris an die Banque des PayS de l'Europe Centrale, Paris 12, Pue du Caftiglione, auf daS Konto der Oesterreichischen Naüonalbank, Wien, einzuzahlen. Der Erlag ist der Banqque der Pahs de l'Europe Centrale mit dem ausdrücklichen Aufträge zu leisten, daß sie die Oesterreichische Nationalbank, Wien, von dem ersolgten Erläge noch am gleichen Tage telegraphisch zu verständigen hat. Rach Erhalt dieser Anzeige wird die Oesterreichische Nationalbank die gegen dir eingezahlten Frankenbeträge zum Liquidationskurs sich ergebenden Dollarbeträge in New-York telegraphisch auszahlen. Zu diesem Zwecke hüben die Bezieher von Kabelzahlungen New-York bei Ueberreichung deS AufgabebogenS in einem an die Oesterreichische Nationalbank gerichteten besonderen AuftargSbriefe die New-Yorker ZahlungSadreffe bekanntzugeben. Die Ausgabe und die Austragsbriefe an die Oesterreichische Nationalbank sind firmenmäßig zu fertigen. Als Arrangementgebühr wird durch den Wiener Giro- und Kaffenverein 0,6 Promille von der größeren Seite der Aufgabe nachträglich eingehoben werden. . Zinsenvergütungen werden seitens der Oesterreichischen Rationalbank nicht geleistet. Wenn ein zur Zahlung einer Frankendrfferenz Verpflichteter diese Zahlung nicht rechtzeitig leistet, so tritt in analoger Anwendung der Arrangementordnung für den Gffektenverkehr das RepartitionSverfahren ein, d. h. alle Gegenkontrahenten des Säumigen, welche von diesem laut Aufgabe Frankendifferenzen zu erhalten hätten, haben diese Differenzen sofort nach Verständigung einzuzahlen und werden aus den etwa dem Säumigen laut Aufgabe zufließenden Habendisserenzen quotenmäßig beteilt. Wenn ein zum Bezüge, bezw. zur Lieferung von Kabelzahlung New-York Verpflichteter die Einzcchlung der Franken bezw. der Dollar nicht zeitgerecht erfüllt, so ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, den Ausfall exekutiv glattzustellen. In diesem Falle wird der aus der Exekution sich ergebende Schaden in analoger Anwendung der Arrangementordnung für den Effektenverkchr auf die Gegenkontrahenten des Säumigen aufgeteilt, welche mit chm in der betreffenden Richtung Engagements hatten. Die durch Verschulden eines zur Zahlung von Dollar oder Franken Verpflichteten entstehenden Zinsenverluste sind im Sinne der Vorschriften der Oesterreichischen Rationalbank für den Devisenverkehr von dem Säumigen zu tragen. Die Teilnahme an diesem Arrangement ist obligatorisch. Sie darf nur bann unterbleiben, wenn beide Kontrahenten ausdrücklich direkte Regelung vereinbaren. In diesem Falle hat die Aufgabe seitens beider Kontrahenten zu entfallen. Die Firmen F. Kalmar u. Co. und Theodor Kettnex u. Co. haben an diesem Arrangement nicht teiszünehmen. Die Gegenkontrahenten dieser Firmen werden aus die direkte Regelung mit chnen verwiesen. Ae fertenenmi bet fieientmittd infolge loJIetlilung. Dem Nationalrat soll demnächst über Betreiben der Industrie ein Gesetzentwurf vorgeLegt werden, durch den die geltenden Zölle wesentlich erhöht werden sollen: Ein Kilogramm Mehl (bisheriger.Zoll: frei) beabsichtigter; Soll: 2160, ein Kilogramm Fleisch (frei) 4820, «in Kilogramm Schweinefett (frei) 6480, ein Prar Männer-Boxcalfschuhe (9400) 27.500, ein Paar Sandalen (6360) 17.300, drei Meter Wollstoff für einen Herrenanzug, 600 Gramm pro Meter (90.000) 51,840, ein Herremrnzug aus obigem Stoff (55.000) 170.576, 2,6 Meter Wollstoff auf einen Winterrock, 900 Gramm pro Meter (48.200) 76.002, ein Wintrrrock aus obigem Stoff (76.600) 133.056, ein Paar Baumwollstrümpfe (1820) 3326, 100 Kilogramm Zement (4000) 17.280, 100 Kilogramm Katt (frei) 7200, 100 Stück Ziegel (1800) 6912. Diese Verteuerung der allerwichttgsten Bedarfsartikel.bedeutet eine Steigerung des Index um 11 Prozent. . Der geplante Zollöarif bedeutet für ein Paar Herren-- schuhe eine Verteuerung um 27.500 K., ein Paar Sandalen um 17.300 K, einen Herrenanzug um 170.000 K., ein. Männerhemd um 14.400 K>, oin Paar Baumwollstrümpse um 9300 K., ein Kilogram Mehl um £160 St., ein Kilogramm Fleisch um 4920 K., ein Kilogramm Schweinefett um 6480 K., 100 Kilogvamm Zement um 17.860 K., 100 Stück Ziegel 6912 K. Itatzrnborser Aohlenwerke. Juterveutio» der Arbriterkmumer. Um die zufolge einer langdcmernden Absatzstockung drohende Stillegung des Betriebes der Statzendovfer KohlenwerVe bei St. Pölten zu verhindern, fand Freitag vormittags in der 10. AM 1934_~ Nr. 1860 unter anderen die Generaldivektion der Werke, die Gemeinde Wien, die Bundesminifierien für Handel und Berühr und fü» ozraile Verwaltung geladen waren. Die Verhandlungen, gewähnten Einblick in die Verhältnisse des österreichischen Kohlend bergbaues, die Ursachen seiner gegenwärtigen Krise und ftine, allgemeinen geringen Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland«. Die Arbeiterkammer übernahm die Verpflichtung, mit der Genevaldirektton der Bundesbahnen und der Gemeinde Wien in Verhandlungen zu treten, um de» Statzendorfer Kohlenwerken Absatz zu schaffen. Weitererklärte sich' die Kammer bereit, insbesondere mit Rücksicht auf den Ausbau der Wasserkraftwerke und die Gestaltung unserer Handelsbilanz eine gesetzliche Regelung des Schutzedes heimischen Kohlenbergbaues im Interesse der diefenotwendigen Produktionszweigeunserer Volkswirtschaft anzubahnen. Kapitalsvermehrnng. Steirische Sensenh a n d e l 8 - A.-G. Erhöhung von 5 Millionen mf 500 Millionen Kronen. BezugSrecht: auf je eine alte Aktie 99 neue Aktien zum Stückpreis von 1100 K. tel quel. DezugSfrist vom 19. bis einschließlich 26. d. Internationaler Valutenmarkt. Gestern» Karfreitag, entfiel der offizielle Devisenhandel auf allen kontinental-euro^ päischen Devisenmärkten. Soweit Privatdepeschen Vorlagen, zeigte die Dschechsnkrone eine zur Schwäche neideme Tendenz, während die Devisen Paris und London taxativ leichte KurSerhöhungen verzeichneten. Man taxierte Kabel-Paris prompt 15.85, pro Ultimo Mai 15.90, pro Ultimo Juni 15.96. Kobel- Prag 33.96, Kabel-Mailand 22.50. Rundung der Betrage im Scheckverkehr des Postsparkaffenamtes. Bon: 2. Mai 1924 angefangen dürfen Einlage» und Rückzahlungen im Scheckverkehr des PostspavkaffonamteS mrr aus Beträge lauten, die durch 100 K. restlos teilbar find. Erlagscheine, die aus ander« Beträge lauten, werden vom genannten Tage ^angesanMn vom Postsparkaffenamt und von feinen Sammelst-cllen (den Postämtern) Mrückgewiesen. Ebenso werden Schecks, Mit denen Zahlungen verfügt werden, dir durch 100 K. nicht restlos teilbar sind, zurückgewiefvn. Englisches Jntereffe für die österreichische BöNerbundanleihe. Es fallt allgemein aus, daß ununterbrochen aus London Kaufaufträge für österreichische Bölkerbundanleihe einlaufen. Schon seit vier Wochen läßt sich dieser Zustrom vo« Kaufaufträgen beobachten, ohne daß er in den letzten Tage» trotz der Krise an Intensität nachgelassen hätte. Als Ursache für diese starke Nachfrage wird, wir die „Neue Wirtschaft" meldet, der Umstand angeführt, daß die österreichische Anleihe in Kürze an der Londoner Börse ebenfalls kotiert werden soll. Nun beträgt die Verzinsung der österreichischen Völkerbundanleihe 7 Prozent, während die der englischen Tranche der Anleihe nur 6 Prozent erreicht. Der Kurs der österreichische» Tranche pro Dollar beträgt nur 59.500, hingegen würde d« Kurs der englischen Tranche nach den dortigen Zinssätzen^ eigentlich 66.500 betragen muffen. Es ergibt sich also eine Differenz von zirka 7000 K., die es den Käufern als verlockend erscheinen läßt, sich die österreichische Tranche der Bölkerbundanleihe zu verschaffen. Die Kaufmannschaft für die Erstreckung der Steuerfassionsfrist. Zahlreichen Wünschen entsprechend, hat das Gremium der Wiener Kauftnannschast mit Rücksicht auf den kurzen Zeitraum, der seit dem Erscheinen der Durchführungsverordnung zur Personfllsteuernovelle bis zum Ablauf der Faffionsfrist iwch zur Verfügung steht, sowie mit Rücksicht, darauf, daß viele Steuerträger infolge der mannigfachen Aenderungen,. die die Personalfteuermwelle bringt, nicht imstande sind, in so kurzer Zeit ihr Bekenntnis ordirungsgemäß abzufaffen, sich an die Finanzberwaltung mit der Bitte um Erstreckung der allgemeinen BekenntniSfrist für die Einkommen- und ErtyerbS-. steuer gewendet. Es wird jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß eine günstige Entscheidung noch nicht erfolgte. Aushebung der Ausfuhrabgabe für neue Schmuckstücke. Das Finanzministerium hat die dreiprozentige Ausfuhrabgabe des amtlichen Schätzungswertes für gefaßte Edelsteine und Perlen insoweit aufgehoben, als es sich um regelrechte neue Fertigfabrikate und nicht um bloß provisorisch gefaßte Steine und Perlen oder alte Schmuckstücke usw. handelt, die äuge n>» scheinlich nur zum Zwecke der Verwertung der Steine oder Perlen ausgeführi.werden solle«. Vom Zeitpunkte des Einlangens dieses Erlasses an werden daher Ausftchranfuchen für solche regelrechte neue Fertigware n, tvelche nach wie vor unter Ausfuhrverbot bleiben, ohne Vorfchrevbung einer Aussuhrabgabe bewilligt werden. I« Fällen, in denen offenbar die Ausfuhr nur zum Zwecke, der Verwertung der Steine oder Perlen erfolgt, sind die gefaßten Steine und Perlen den ungefaßten gleichzuhalten, und wie diese im Einvernehmen mit dem Verband der Edelmetall- und Uhrenbranche mit der Ausfuhrabgabe von. drei Prozent des amtlichen Schätzwertes zu belegen. An der bisherigen dreiprozentigen Abgabepflicht für Perlenkolliers tritt keine Aenderung ein. Neuer jugoflawischer Zolltarif. Wie der Kammer für Handel, Gewerbe und Jndustvie in Wien amtlich mitgeteilt wird, stcht die Publizverung und Inkraftsetzung deS neuen jugoslawischen Zollt^r.ifeS unmittelbar r^evor. AnfheVnna vo« Ausfuhrverbote» tu Ungarn. Die Wiener Handelskammer tc,ii mit, -sh die ungarische Regierung mit Wirksamkeit vom 1. Mai die Ausfuhr von Milch, Naturbutter, ftisch oder gesalzen, Mch emgefchmolzen, und Käse freigegeben hat. Diener Arbeiterkammer eine Besprechvag statt, zu welcher Wiederaufnahme des Poftuachuahmedieustes mit Deutschland. Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1924 .wird der Paket- Juden zahlet den Schekel! '•l 5981396519485975