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Wiener Morgenzeitung · 1923-05-27 · Heft 1539 (27.5.1923) · p. Seite 14

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Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
5 (1923)
Issue
Heft 1539 (27.5.1923)
Date
1923-05-27
Page
Seite 14 (sequence 14)
Language
German
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jflrife 14_ Wim, Somttofl _ SSHcnct MoLgenzettung._ 27. SPtot tm .. _ Nr. Wch Üesterreichische garantierte Staatsanleihe 1923-1943 (Völker bun da *i leihe) Ausgabe in Oesterreich.* Zum finanziellen und wirtschaftlichen Wiederaufbau Oesterreichs wird im Sinne der Genfer Protokolle vom 4. Oktober 1922 (BGBl. Nr. 842) und auf Grund des Wiederaufbaugesetzes vom 27. November i922, (BGBl. Nr. 843), im Einvernehmen mit dem Generalkommiffär des VölLrbundes in europäischen Ländern und Amerika ein Teil der international garantierte« österreichische« Staatsanleihe 1923—1943. (VöiKerbnndanleihe) ausgegebes. Z^r gesamte, derzeit auf den verschiedenen Finanzplätzen Europas und Amerikas zur Ausgabe gelangende Tell der Anleihe istdurch Garantien der Regierungen Großbritanniens, Frankreichs, Italiens, der Tschechoslowakei, Belgiens, Schwedens und Dänemarks mit 100 Prozent gedeckt.*) Diese Garantien sind effektiv dadurch fichergesteüt, daß diese Regierungen für den vollen Betrag sämtlicher Teilausgaben' bei der Schweizer Nationalbank ■ Staatsobligationen oder Schatzwechsel hinterlegen, dir bezüglich Kapital, VerKvchmg, Währung uftv. mit den garantierten SchMveüs chrsibungen übeveinstimmen. Diesen. Garantwobligatwnen ist die erforderliche Zahl von Kupons (Zahlungsanweisungen) für die halbjährigen KnsenfälligkettLN und die jährlichen Tilgungssirmmen boigeyeben, so daß die für die Verzinsung rtnd die Tilgung erforderlichen Beträge, falls Oesterreich die Gelder für eine Fälligkeit nicht rechtzeitig Zur Verfügung stellen sollte, sofort bei den garantierenden Staaten einkafsiert werden können. / Der Zinsen- und Tilgungsdienst für die Anleihe ist durch eine. Amvulttät gesichert, für die die BvuttMnnahmen aus den österreichischen Zöllen und dom österreichischen Tabcckmonopol als Pfänder bestellt sind. Wenn es sich als notwendig erweisen sollte,, wird die österreichische Regiermlg im Einvernehmen mit dem Genevalkommissär oder der au seine Stelle tretenden Person noch andere Pfänder für den Dienst der Anleche zu widmen haben. Die aus den verpfändeten Einnahmen fließenden Bruttobeträge werden, sowie sie einlcmfen, zur Sicherung des Annuitätendienstes der Anleihe aus ein besonderes Konto erlegt, über das nur dem Genevalkommissär des Völkerbundes oder der an seine Stelle tretenden Person das Berfügungsrecht zustcht. Aus den Eingängen dieses Kontos sind die für den Schuldendienst erst) che blichen. .Beträge rechtzeitig vor Eintritt der Fälligkeiten auszuscheiden und den Treuhändern auszufolgen. , , Die Treuhänder sind unter Mitwirkung des Völkerbundes bestellt und vermöge der Befugnisse, die chnen zur Sicherung der Rechte als Gläubiger eingeräumt sind, in der Lage, rechtzeitig über die für den Schuldendienst erforderlichen Beträge zu verfügen. . *) Anmerkung: Nach den Genfer Protokollen umfaßt die gesamte genehmigte Anleihe einen Effektiverlös von 650 Millionen Goldkronen. Die bisher von England, Frankreich, der Tschecho-Slowakei (je 22,67 Prozent der Gesamtanleihe), Italien (4b Prozent). Belgien und Schweden (je 2 Prozent), Dänemark (1 Prozent) gesetzlich ausgesprochenen Garantien — die schweizerische Bundesregierung übernimmt 20 Millionen' Goldkronen effektiv, gleich 3,077 Prozent des Gesamtbetrages von 660 Millionen Goldkronen unmittelbar — bedecken die gegenwärtig zur. Begebung gelangenden Teile der Bölkerbundauleitz mit KX) Prozent. Die zur Änflegnng in Oesterreich bestimmte Teilausgabe beträgt 13 Millionen Dollars Nennwert. Diese Teilausgabe, ist mit den gleichen Garantien und Sicherstellungen ausgeswttet, wie die TeÄausgaben im Auslände. I. Bedingungen ber Anleihe. Die Schuldverschreibungeu der Anleihe' lauten auf nordamerikanische Dollars effektiv und sind in Abschnitte zu 10, 50, 100 und 500 Dollars eingeteilt. , , Sie lauten auf den Inhaber, sind vom 1. Juni 1923 datiert und tragen im Faksimile die Unterschrift des Bundesministers für Finanzen und die Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes. Der Text der Schuldverschreibungen ist in deutscher und englischer Sprache abgefaßt. Die Anleihe wird mit 7 Prozent für das Jahr im nachhinein verzinst, die Kupons sind am 1. Juni und i 1. Dezember jedes Jahres, der erste am 1. D^emb^r 1926, fällig. * Die Rüchahlung der Schuldverschreibungen eösvlgt innerhalb 20 Jahren auf Grund von Verlosungen, die alljährlich, das erstemal iw Jahre 1924/ im Oktober vor-' genommen werden. Das Ergebnis wird in der „Wiener Zeitung" kundgemacht. Die verlosten Schuldverschreibungen werden mit Ende November des Berlosungsjahres zur Rückzahlung fällig. Der. am 1. Dezember des Berlosungsjahres fällig werdende Zinseneorchon gelangt noch zur Einlösung. Die Einlösung der fälligen Zinsenconpons. und der verlosten Schuldverschreibungen erfolgt in Dollars effektiv ohne jeden Abzug derzeitiger oder künftiger Steuern und / Gebühren und ohne sonstige Belastungen bei der Oesterreichischen Nationalbank in Men und bei den Zahlstellen im In- und Auslände, die sie namhaft, machen wird. Die verlosten Schuldverschreibungen sind bei' Rückzahlung mit allen am 1. Dezember des Berlosungsjahres noch nicht fälligen Coupons einzuliefern. Der Betrag fehlender Coupons' wird vom Rückzahlungsbetrag abgezogen. Mit Zustimmung der Treuhänder kann die Tilgung aus den in den einzelnen Jahren für. die Verlosungen bestimmten Geldbeträgen durch/Rückkauf erfolgen. Eine über die Tilgungsrate hinausgehende' vorzeitige Rückzahlung ist erst vom 1. Juni 1934 an mit Zustimmung der Treuhänder und nach vorausgegangener mückestens sechsmonatiger Kündigung zulässig. Die Kündigungsfrist muß mit einem der halbjährigen Zinsenfälligkeitstage endigen. Die fälligen Zinsen verjähren nach sechs Jahren, die fälligen Kapitalsbeträge nach dreißig Fahren vom Fälligkeitstage. . Die 'fälligen Schuildverschveilbungen und Coupons werden unter allen Umständen, auch im Kriegsfall, und ohne Rücksicht aus die Staatsangehörigkeit des Inhabers gezahlt; die garantierenden Staaten hüben sich verpflichtet, die zur Sicherstellung des Zinsen- und Dikgungsdienstes der Anleihe dienenden Coupons (Zahlungsanweisungen) der' von ihnen hinterlegten StaatsM-igationen auch dann zu bezahlen, wenn die Inhaber der Schuldverschreibungen Angehörige eines Landes sind, das sich mit der garantierenden Regierung im Kriegszustand oder in feinseligen Beziehungen befindet, oder wenn das Land oder die Länder, wo die betreffende Teilausgabe aufgelegt worden ist, sich mit . der garantierenden Regierung im Kriegszustand oder in feindseligen Beziehungen befinden. Die österrei-. chische Regierung wird. die Schuldverschreibungen in keinem Ml M Beschlag belegen oder fetMivieren, oder! einem Pfand- oder Retentionsrecht unterwerfen. D« Schuldverschreibungen der Anleihe sowie die M Auszahlung oder Verrechnung gelangenden Zinsen werden von jeder sonstigen Belastung frei sein, die OMgation oder Zinsen speziell trifft. Die Anleihe wird an der Wiener Börse kotiert werden. Sie ist mündelsicher; ihre Schuldverschreibungen können demnach zur /fruchtbringenden Anlegung der Kapitalien von. Stiftungen, unter. öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, von Mündel?- und Depositengelder» und zu öffentlichen Kautionen verwendet werden. Kl Begünstigungen der Zeichner. Die Zeichner der Anleihe genießen wnlgeheM 'Steuerbegünstigungen, die im Anhang angeführt sind. ' Der Valutaerlös für fällige Schuldverschreibungen und Zinsscheine oder für ins Mt stand verkaufte Schuldverschreibungen ist von jeder bestehenden oder künftig emzuführenden Mieferungspflicht befreit. III. Ieichnungsbe-ingANgen. Der Zeichnungs-Preis beträgt 93 Prozent des Nennwertes zuzüglich 7 Prozent Stückzinfen vom 1. Jmn 1923 bis zum Zahlungstage.. Diese Stückzinsen werden jedoch im Falle der unter IV. behandelten Konvertierung nicht angerechnes. Die Einzahlung ist entweder bei der Zeichnung oder in 4 Raten von je 25 Prozent des Züchnmvgsbetvages, von denen die erste bei der Zeichnung, die zweite am 16. Juli, die dritte am 16. August, die vierte am 15. September 1923 fällig ist, zu leisten. Mt. jeder Rate sind die bis zum Zahlungstag der Rate ausgelaufenen Stückzinsen zu entrichten. ' , Dir Einzahlung kann nach Wahl des Zeichners entweder tlt Dollars oder in österreichischen Kronennoten im Verhältnis von K. 70.800 ftir einen Dollar erfolgen. Sie kann aber auch'in belgischen Franken, englischen Pfunden, französischen Franken, holländischen Gulden, italienische» Lire, nordischen Kronen, Schweizer Franken oder tschechoslowakischen Kronen ohne Anrechnung von Valuten- oder' Geldumsatzfteuer und ohne Anrechnung . einer Provision erfolgen. Heber die Zeichnung und die Einzahlung werden Bestätigungen ausgegeben, gegen welche die Schuldverschreibungen von einem kundzumachenden Zeitpunkt an bei der .Zeichnungsstelle bezogen werden können. Die Zeichnung -beginnt am 1. Juni und endet am; 30. Juni 1023, 12 Uhr mittags. Zeichnungen können -beim Postsparkassenamt in Wien, bei Banken und Bankiers, Sparkassen und Versicherungsanstalten erfolgen. KV. Konvertierung der 6o/yigen und der 80/yigen österreichischen Geldanleihe vom Jahre 1922 in Schuldverschreibungen der Völkerbundanleihe. Sowohl die Besitzer Oprozentiger wie die 8prozentiger österreichischer Goldanleihe vom Jahre 1922 haben Anspruch aus' kostenfreie Konvertierung dieser Schatzscheine in .'Schuldverschreibungen der Völkerhundanleihe. Dieser Anspvuch ist innerhalb der Zeichnungsfrist bei den oben angeführten Zeichuungsstellen unter gleichzeitiger Ein-? lieferung der zu korwrrtierenden Schatzscheine grillend zu machen. Bei der Konvertierung wird der Verrechnung für die Schuldverschreibungen der Völkerbundanleihe der oben angWbeye ZeiKmngsPreisr vermindert M Me

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