Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 4 (1922)
- Issue
- Heft 1370 (3.12.1922)
- Date
- 1922-12-03
- Page
- Seite 19 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 79% known words query
- IRI
…/2979076-2980129-2980450--13054-2999662- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Rr. 187Q Wü», Sonntag WZener Morgcnzcitunv. 8. Dezember 1932 Seite Iß „ fCuf Grund iüs Bundesgefehrs vom 24. IM 1922 s über die Errichtung einer Notenbank (R. G. Bl. Nr. 460) und der in Gemäßheit des Gesetzes vom 14. November 3922 (R. G. Bl. 823) festgestellten Satzungen wird in Oesterpeich eine Notenbank, und ztvar als Aktiengesellschaft utzter der Firma „Österreichische Natiorralbank" errichtet. Das Aktienkapital der Dank beträgt 80 Millionen Kronen Gold/ Die Aktien. lauten auf den Inhaber. Der Nennwert Mtien beträgt 100 Kronen Gold, doch werden außer den ganzen Aktien auch Viertelaktien zu 25 Krotten Golausgegehen. Dü Konstituierung der Bank erfolgt, sobald das. Aktienkapital gezeichnet und zur Hälfte eingezahlt ist. Die „Oesterreichische Natioualbank" hat während der Amzcp Dauer ihres Privilegs, das ist bis 31. Dezember 1942/das ausschließliche Recht, Bankloten innerhalb der satzuirgsgernäßen Grenzen auszngrben. , Die Noten der Darrt genießen bis zur Aufnahme der Barzahlungen volle gesetzliche Zahlkvast. Der Barrknotenumlauf ist dein in den Stavrtsn.festgesetzten Verhältnis durch Edelmetall, Valuten und Devisen, im übrigen aber bankmäßig zu decken. Der 'Bund» die Länder und Genreinden dürfen Papiergeld rücht ausgeben. Dir Bant hat die Aufgabe, den Geldumlauf in Oesterreich zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Mtzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sovgen, vor allem aber die Aufnahme-der Barzahlungen (Einlösung der Banknoten in Metall) durch Ansammlung von Edelmetallen nnd auf wertbeständige Währungen lautenden Guthaben (Devisen)^ vorzubereiten und nach gesetzlicher Aufnahme der Barzahlungen deren Aufrechtevlpltnng zu sichern, Sü wird mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dafür sorgen, daß bis zur gesetzlichen Regelung der Einlösung der Banknoten in Metall.der Wert ihrer Noten, wie er im Kurs der Devisen auf Goldwähmrrgsländrr oder mrs Länder mit wertbeständiger Währung zum Ausdruck kommt, mindestens keine Verschlechterung ersahve. ' ' Die Barck ist berechtigt, nachsühende Geschäfte zu betreÄtti: a) Wechsel, Wertpapiere und Zinsscheine sowie von öffentlichen Lagerhäusern ausgestellte Lagerpfaildscheine (Warrants) zueskomptüvm und weiter znbegeben; b) Darlehen gegen Handpfcmd zu erüilen; c) das Depositeur-, EmlagLN und Girogeschast zu betreiben; d) Anweisungen auf ihre eigenen Kaffen auszustellen; e) kommiffimrswerse Geschäfte zu besorgen; . f) Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, zu, kaufen und zu verkaufen; g) Wechsel unV Schecks auf. auswärtige Plätze sowie ausländische Noten, ferner im Inland zahlbar^, nicht aus österreichische Kronen lautende Wechsel im Fnkalyd und Ausland zu kaufen und zn Verkäufen, Schecks und Anweisungen aus auswärtige Platze abzugeben, im Auslände Jnkassi zu besorgen und. Zaylungon strr fremde Rechnung zu leisten, die zur Führung dieser Geschäftsziveige erforderlichen Güthabungen im Auslande zu halten und die zu ihrer fruchtbringenden Anlegung noMendigen geschäftlichen Transaktionen durchzuführen. D^r Bund, dü, Länder und Gemeinden dürfen die Mittel der Bank in keiner Weise, also weder mittelbar noch unmittelbar in Anspruch nehmen, ohne daß sie sten Gegenwert brr bezogenen Banknoten in Gold oder Devisen leistem . t Die Bundesverwaltung darf mst der Bank Geschäfte nur insofern Mützen, als mit diesen Geschäften eine Darlehens-^ oder Kreditgewährung. durch die Bank nicht verbunden ist. ' , ■. Die Bank genießt tveitgeheüde Exekutions- und Konklws-Pvivilegien sowie Steuer- und Gebührenbefreiungen. ' Zur ' Teilnahrne «m der GeneralversarnmlUng sind alle Aktionäre berechtigt, die in der in den Satzungen näher bezelchneten Weise den Besitz von 25 Aktien Nachweisen. In her GenLvälvwsaUrmlung geben je 25 im Besitze eines Aktionärs, stehende Aktün eine Stimme, doch kann ein Mionär im eigenen und Bertretungsnamen höchstens je 100 Stimmen auf sich vereinigen. Mehrere Eigsutümer von ganzen und, Viertel-Aktien, deren Aktienbesitz zusammen 25 ganze' Aktien beträgt können sich durch rinen Bevollnrächtigten vertreten lassen. Borstalw der Oestexreichtschen Natioualbank ist der Ge-' itemlmt, der aus dem Präsidenten uUd13 Mitgliedern besteht. Der Präsident wird auf Vorschlag der Buiwrsregrerung vom Bunde ^Präsidenten -ernannt. Dü Generalrate iverden durch die Generalversammlung gewählt. Die unmittelbare Gsschäftsfährung erfolgt durch einen vom Generalmt zu ernennenden Generaldirektor und durch ein Direktorium.. Es ist vorgesehen, daß die Oesterreichische Nationalbank noch vor Weihnachten 1922 konstituiert werde und ihre Geschäftstätigkeit.am 1.,Zauner 1933 beginnen wird. Dü - Jahresbilanz der-Pank wird in Kronen Gold ' aufgestellt. Bon den gesamten Jahresertrvgnissen der Geschäfte und des Vermögens der Bank sind nach Dotation des Pensionsfonds und des Reservefonds an lie Aktionäre 8 Prozent des Aktienkapitals in Gold zu verteilen. Von, dem sonach erübrigenden Gewinn ist, insolange dir Gesamtdividende der Aktionäre 10 Prozent des Würckapitals rücht übersteigt, ein Drittel au die Aktionäre auszuschütten, | wogegen dü anderen zwei Drittel der Staatsverwaltung > znsallen. Darüber hüraus-ist von einem restlichen Gewinn ein Viertel an die Aktionäre auszuschütten, wogegen die anderen drei Viertel per Staatsverwaltung Zufällen. ' Dü Zeichner von Aktien der Oesterreichischen Natiorvalbank genießen außerordentliche steuerrechtlichr BegjinstigUWen. Ferner wird die Verwendung von VermögensHasten, hinsichtlich welcher gewisse Uebertreiungen der Baluten- und Deviserrvorschriften ober gewisser Steuervorschristsn Vorgekonlmen sind, durch Strafnachsichün erleichtert. Mheres rm Anhang. - Wien; an: 1. DezembeL 1922. Der Bund:smin«5Lev süe FMurzen: Kr e n L ö <K in. -p, Ans Grnrtd der vorstehenden Verlautbarung hes Dundesmin-ifüriums strr Finanzen ladet ein aus dem Poftjparkaffenamt, dem Verbamd Oesterreichischtr Banken und Bankiers und dem Neichsverband Oesterreichifcher Ssmrkassen bestehendes Komitee zur Zeichnung auf die zur Ausgabe gelangenden Mtien der Osster«ichrHm Na-tiona-lbank-em. ' ' ' I. Z^chrrunas^edüraunqen. 1. Zur Ausgabe gelangen 28,5 Millionen Kronen Gold Mieu der Oesterreichischen NationObank. 2. . Der Zeichrmrrgspveis beträgt 109 Kronen Gold für jede Mie, beziHnngKlveise 25 Kvorven Gold für jÄ« Viertelaktir. ■■■ 3. Die ZeLchlMng erfolgt beim Postsparkastenmnt, bei der HauPtanM't Wisn «rrd-sämtlichen Filialen der OosLervelchisch-mWtrischen Bsnk, , d^n Banken, BanEsiunren und Sparkassen. ' 4l Dü Zutsilung wüd sobald Äs.möglich nach Schluß der Zeichnung mvter Benachrichtigung der Zeichner erfolgen. 5. Dü ZeichnMvgsfrrst begimrt am, 4. Dezember 1922 und endet am 15. Dezember 1032, 12 Ühr mittags. 6. Der gezeichnete Betrag ist bis längstens 18. De- Mcher 1922 eingutzahlen. . - i; .;; 7. Die EinzaPung hat nach Wahl des Zeichners 'erllweder in Sster;vsichischen. oder anderen kuvruün Goldmünzen nach der gesetzlichen Müngparität öder in anderen Zahlüngsmittoln rvordmnevikanischer, englischer, schweizerischer, holländischer, oder stadinavischer Währung zu erfolgen. Hierbei sind ,100 Goldkronen gleich 20 Dollarn <26,25 Cents zu rechnen. Erfolgt dü Einzahlung nicht in Dollars, sondern m einer der anderen der angefichrten Valuten, so geschieht die Umvochmrng des DolkwbeLrages m dü bewefftnde Valuta zu dem von der. Devisenzentraü allwöchentlich fefrzusetzenden Verrechuurrgskurise, der aus ' Basis.des Durchschnittes der MitteüLurse der betreffenden Valuta vn Zürich, London unld Anrsterdam berechnet, w'wd.^ 8. Falls der erforderliche Betrag nicht in den zur Einzählung zugelassenen Valuten, wohl aber in einer arÄieren auslänNschen Valuta zur Verfügung^ stcht, nbevnehnün dü Zeich'tmtrgsstellen mrs Antrag die Besorgung des Am-- ümschgs. . - ' . , ' - . 9. Der gezeichnete Betrag ist eniweder bei der Zerch- -nungsstelle oder bei deren ausländischen Korvefponänten einKtWhlen. i lk. Besondere Begünstigungen für gerchner der 80/oigen österreichischen Goldanleßtze »S22. . 1. Dü Zeichmr der gleichzeitig zur Zeichnung ausgelegün Sprozentigen östvrvr'ichifchen^ Golhanle'che 1922 haben ein begünstigtes Bezugsrecht aus Aktün der Oesterreichischen Natio-walbank zu gün-stigeren ZHluWskMnMvngen. Jeder Zeichner der Goldairbeihe hat . für je 40 Dollar Schatzscheine ein Vovbezugsvecht. auf 1 Mü im Nemu werte von 100 Kronen Goild. Dü Zeichnung vmr 10 Dollar' Schatzschsine gibt ein Vovöezugsrecht auf eine BievülaEtü von Kronen Gold. 2. Dieses Vorbe-z-ugsrecht ist sofort bei Zoichmung der Goldanlekhe auszuüben, ickdern der dü Goldanioihe Zeichnende zu orkläven hat, ob er auch den entsprechenden Betrag in Aktien der diatiomlbank oder einen Teil davon sühnet. In einM späteren ZvitpmM Vrnn das VorbezugSvecht nicht mehr ausgeübt werden. . 3. Dü unter Ausübung des BorVezugsrechteS g^eichneten Aktien werden urrlbeidingt voll zugeteilt. 4. Bei der Einzahlung auf düse Aktien können für cim' ganze Wtü l2 Dollar und fiir eine Bierteläktü 3 Dollar in den gezeichneten Goldschatzschemen erlegt weiÄen. Der Rest in der .Höhe von ungefähr zwei Funfül des smr dre gezeichrroün Mün zu erlegenden Betrages (gemu 8 Dollar 26,25 Eenis für eine Mtie) ist gemäß den unter 1 ent. haltenen Zeichnungsbe-dingungen emzuzahlen. Wer 'beifpülsweise 40 Dollar Schatzscheine zeichnet mrd das-danrit verbundene BezuMvecht auf eine NotenbankÄiü ausübt, - hat für dü Aktü 8 Dollar 26,25 Cents in zugelasseneu.- Valuten, «den Rest in Schatzscheinen im Betmgd. vE 12 Dotz> lar zu erlegen'. Wer 10 Dollar Schatzschein: zeichnet, Hai im gleichen Falle für die Aktie 2 Dollar 6,5625 Cents in zugelaffenrn Valuten, den Rest m Schatz'scheinen tru Betrage von 3 Dollar Zn erlegen. , 5. Dü Stelle, bei der Goldanürl^ unter AuZübu-üg des, Borbezuasrechtes gezeichieet tvird, hat dü zur EmzaMuuig auf dü MtioniMarckaktün zu verwendenden Schatzscheim der Geldanleihe sofort als Iluzaihlung aus dü Aktün Mtrückzubehalten. 6. Znr übrigen gMn für dü Einzahbuw) dü unter V,- Pimkt 6—9 angofühvün Bsstmvlnun-gen. - Wien, am 1. Dl^vmber 192S. - -? Für das KoMitee: ' Der Gouverneur des Post'parkKsstnenntes: 'Gchuster.^" A nh aü g. StMsrerleiWsrvrtgeü für ZsrÄrtSv vott Asttieo der öfterrerchrschen NatiottalbMstz. 1. Bei der-Fsstsülluntz der BerMffungZgrmMage für die EinEoMnensüuer lvevden Gewinne im Sinne Äes ß 159 ä P.-St.-G., dü Vo-M' Zsichuer der- NatioualbanÄktün aus der Veräußerung von Mrsländischen ZahlimMiMÄn (Valuten, Devisen usw.), ausländischen Wertpapüven, inländischen, an eurer cvuÄÄMschen Börse kMerün Wertpapieren oder von gernünzten cköer ungemunzün GdÄmetüWen MMvhalb der Zeichnüngssrist erzüll worden siüü, nm den zur Zeichnung der NatiMaWanüchkün' au-sgÄvewdeteu Betrag gMrzt. Lügen mehrere derartige Beräußevun^'gefchäfü vor, so?st dieser BerechMng dü Summe aller düser Gewinne abzüglich der innerhalb der Zeichuungsfrtft bei der Beräußernmg von Gegenständen, der obgenannün Art etwa eMünen Verluste zugrunde zu legen. ' GÄv'mne, dü vom Zeichner der NatiemalbirnkMün bei chrer Veräußerung erzült werden, sind der Besisu-eru-nD gemäß § 159 a P.-St.-G. nicht nnteLwovstu, wmn 'die veräußerten Aktie-r mindestens durch ein volles 'Zvhr im Besitze des Zeichners stalcken. .'S. Wevstm die unter 1, Msatz 1, bezeichneten Bcrttwgettschäften vyn einer der Besteuerung nach dem 2. Hanptstück des Persoualsteuergesetz.es unterliegenden. Unümehmung, welche Wien der Nationalbank zeichnet, ' innerhalb bei Zeichnnngsfrist veräußert, so bleibt der hierlnb in Erscheinung tretende Gewinn bis zur Höhe des Zeichnungsbetrages steuerfrei, wenn er in eine Währungsverlustriicklage nach Artikel 1 des Steuer- und Gebiihrenbegünstigungsgesetzes vom Jahre 1922 oder in eine' Erneuerunasvücklage nach ÄrtM 2 dÜses Gesetzes oder in-eine^ Knr'H verlusirücklwge (§ 95, li t. f, 3. Absatz, P;-St.-G.) hmürlegt wird. Der letzteren darf jedoch mtr dü Halste des er-' zielten Gewinnes zugesührt werden. - . Die vorstehenden Bestimmungen -gelten auch aus dem Gebiete der Einkommensteuer unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 3 des Steuer- und.Gebühbenbegmtstigungsgesetzes vom Jdhre 1922. ' ' 3. Dü unter st, beziehungsweise 2 'vorgesehene Beyarrdlung kann in Einzelfällen zugeständen werdrir, wenn Vermögenschasten der unter 1, Absatz 1, bezeichneten Art" innerhalb der Zeichnungsfrist vom Zeichner dev National- Lankaktie'n verpfändet und nach Ablauf dieserZ^rist, jedoch, späüstens bis 30. Juni. 1923, zur Abtragung ^der.. PfÄd^ Mrld veräußert wurden. . Srra'nachsichteü. Wenn -zur.Zeichnung. Vennögenschafü.» verwende, werden, hinsichtlich welcher anläßlich der Zeichnung hervor-, kourmt, daß der, Zeichner die Devisenvorschriften oder dü Vorschriften über dü, Aimreldung oder die Zlbliefenttch solcher Vermögenschafün übertreten oder düse bei irgend welchen Beümüuissen oder Erklärungen zur Bemessung einer öffentlichen Abgabe vcrschwügrn hat, so bleibt ex, unter der Voraussetzung, daß die Uebrrtretung vor dem 1. August 1922 begangen wurde, rükksichtlich der bezeichne- . ün Verschlungen straffrei. Verschwiegene, erst durch die Akt'ünzeichmrng aufgedeckte Bermögenschasten, beziehungsweise Eurkommen, dürfen, nicht zum Gegenshchw einer ' Nachbefteuerung: gemacht werden und sind, weün dü Beranlagunaem in dü'sie emznLeMen Wäröü. noch.rllckstänvü sind, nichtberücksichtige». ,