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Wiener Morgenzeitung · 1922-12-03 · Heft 1370 (3.12.1922) · p. Seite 18

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Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
4 (1922)
Issue
Heft 1370 (3.12.1922)
Date
1922-12-03
Page
Seite 18 (sequence 18)
Language
German
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Hche 18 Wie«, Sormtag Wiener Morgenzeitung. 3. Dezember 1922 Nr. 137V '■nr*"" ... ’ 1 - .....—— 1; .... ,..—>«———1 „J..,I.,..,. - ,,I.. .... .. .. ..I. ,„||^ \ 1 > Auf Grund des Wiederausbaugesetzes wird eine 8^/gige Goldanleihe bis. zum GesamtLeLmqe von sechs Millionen Dollar in sechsmonatigen Gchatzscheinen zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. I. VedmMngen der Nnlnhe. Die Schatzscheine lauien auf nordamerikanische Dollar mtb sind für die Zeichnung m Abschnitte zu 1V, 40 und 100 Dollar eingeteilt. Sie lauten auf. den Inhaber, sind vom 1. Dezember 1922 datiert und tragen im Faksimile die Unterschrift des Bundesministers für Finanzen und die Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes. Sie werden an der Wiener Börse koüert. Die Schatzscheine, werden am 1.. Juni 1923 eingelöst. Hiebei steht dem Inhaber, jedoch nur bis 30. Juni 1923, das Recht zu, die Rückzahlung in Kronen im Umrechnung-Verhältnisse von 70.000 Kronen für 1 Dollar zu verlangen. Die Schatzscheine werden mit 8 Prozent für das Jahr im vorhinein verzinst. Die Zinsen für die halbjährige Laufzeit werden bei der Einzahlung ohne jeden Steuer-, Gebühren- und sonstigen Abzug vergütet. Die Rückzahlung des Kapitals, erfolgt ohne jeden Steuer-, Gebühren- und sonstigen Atzug gegen Einlieferung der Schatzscheine bei der Staatszentralkasse in Wien. Der Dienst der Schatzscheine. ist auf den Bruttoeinnahmen der Zölle und des Tabakrnonopols sichergestellt. .Diese Schatzscheine bilden überdies einen Teil der kurzfristigen Zwischenkredite, die bis zum Höchstbetrage von rtzttd 130 Millionen Kronen Gold aus den Erlösen der ersten im Sinne der Genfer Protokolle unter der Aegide des Völkerbundes zv begebenden langfristigen internationalen Samerungsanleihen ruckgezahlt werden. Der Anspruch aus den Gchatzscheinen erlischt durch Verjährung binnen 30 Jahren vom Fälligkeitstermine an. N. Vegünplgungrrr. 1. Die Zeichner haben eia begünstigtes Bezvgsrecht aas Aktien der Oesterreichischen Nüttoualbank, die gleichzeitig zur Zeichnung aufgelegt werden, za begünstigte» ZahlMgsbedmgungen. ' Jeder Zeichner hat für je 40 Dollar Schatzscheine eia Bordezagsrecht auf eine Aktte im Nennwert von 100 Kronen Gold. Die Zeichnung von 10 Dollar Schatzscheine gibt ein VorbezugSrecht auf eine Biertelaktte von 25 Kronen Gold. Die mit der Notenbankzeichnung verbundene Zeichnung von Schatzschejnen muß bis 15. Dezember i S22 erso!gen, dadieallgemeine Zeichnnngs- Wt für die Aktien der Notenbank an diesem Läge endet. Die anf Grund des Borbezugsrechtes gezeichneten Aktien werden voll Mgeteüt. -. Bei der Einzahlung auf diese Aktien könne« für eine ganze Aktie 12 Dollar und str leiste Biertelaktie 3 Dollar in den gezeichneten Goldschatzfcheinen erlegt werden. Der Rest in der Höhe von ungefähr zwei Fünftel des str die gezeichneten Aktien zu erlegenden Betrages (genau 8 Dollar 26^ Cents für eine Aktie) ist gemäß dem Nationalbankprospekte einzuzahlen. Wer LeispiÄStveise 40 Dollar Schatzscheine zeichnet Md das damit verbMdene BtzUgSrecht auf e ine Notenbanbaktie ansübt, hat für die Wie 8 Dollar 26% tzeutS in zugelassenen Valuten, den Rest in Schatz-" stßinnen im Betrage von 12 Dollar zu erlegen. Wer 10 Dollar Schatzscheine zeichnet, hat im gleichen Falk für die Aktie 2 Dollar -6f/ie Cents in zugelaffenen Valuten, den Rest in Schatzschemen im Betrage von 3 Dollar M erkgen. Die de« Äktrenzeichner verbleibende«! Schatzscheine werden in Abschnitten za 7, 10,. 40 oder 100 Dollar anSgefokgt. 2. Die Inhaber der Schatzscheine Nnuev, sobald die erwähnte» ktttev» u-Mnalen Sanierüngsanleihen zur Ausgabe gelangen, de» kosten-. und gebuHerrfreieu Umtausch der Schatzscheine in LÄres dieser Anleihen nach dem Nennwerte verlangen. * 3. Die Zeichner der Goldanleihe genieße» eine Reihe weitgehender SMerbegünstigMgen, Ferner wird die Verwendung von Bermögenschaften, hinsichtlich welcher gewisse^Ueberttetungen der Valuten- Md Devisenvor- $mm oder gewisse Steuerverfehlunge» vorgekommen stch, durch Stvasaachsichten erlächtert; näheres im Anhang. rn ZMWuugÄkrdvVmrgrn.; Der ZeichuungspreiS ist der volle Nennwert der Schatzscheine. Dieser Preis ist bei der Anmeldung -m Gänze bar einzn-ahlen» Alb zwar nach: Wähl des. Zeichners entweder inKronen Papier (Banknoten) im WMltnisse von 70.000 Kronen für 1 Dollar oder in Dollar, wobei werden. Sollen andere ausländische Valuten zur Einzahlung verwendet werden so übernehmen die Zeichnungsstellen auf Antrag die Besorgung des Umtausches Die 8 Prozent Zinsen vom Einzahlungstage bis zum Fälligkeitstag! kommen vom Zeichnungspreise in Abzug. Insoweit Schatzscheine zur Ein Zahlung gezeichneter Notenbankaktren verwendet werden, findetein Abzus der Zinsen vlyn Zeichnungspreise nicht statt. Bruchteile eines Dollars .sin! immer in Kronen, und zwar im Verhältnisse von 1 Dollar 70.000 Krone; zu begleichen. Ueber die Einzahlungen werden Bestätigungen ausgegeben, gegen welch, die Originalschatzscheine in einem Lundzumachenden Zeitpunkte bezogen werde, können.- Die zur Einzahlung auf gezeichnete Aktien der Nationalbank be stimmten Schatzscheine werden zurückbehalten. Die Zeichnung beginnt am 4. Dezember 1922 und endet an dev Tage, an welchem die ganze Anleihe placiert ist, spätestens jedoch an 30. Dezember 1922, 12 Uhr mittags. Zeichnungen können bei dem Postsparkassen-Amte in Wien, bei Banken Bankiers, Sparkäffen und Versicherungsgesellschaften erfolgen. Ken, am 1. Dezember 1922. Der Aundrsnnrnster für Finanzern Kienböck. Skeurrbrgünfiigrmgrn für die Rnleitzererchner. ... WM.rmm«ychruerbrgünKgmra hirrstchklirtz dev f#t ZrrG nung verwendeten VerrnSgenschafLrn. Der Zeichner der Anleihj erwirbt bis zur Höhe seines Zeichnungsbetrages den Anspruch auf die ganz« licht Steuerbefreiung, bezw. weitgehende begünstigende Behandlung für M - im Lause der Zeichnungsfrist erzielten Gewinne aus der Beräußemvg vor ausländischen Zahlungsmitteln (Valuten, Devisen usw.), in- und ausländischer! Wertpapieren oder von gemünzten oder ungemünzten Edelmetallen, und zwar i 1. Erfolgt die Veräußerung nicht gewerbsmäßig, sondem als einzelnes Veräußerungsgeschäft, so entfällt die sonst vorhergesehene (§ 159a P. St. G.) Heranziehung des Gewinnes zur Einkommensteuer zur Gänze. L Bei gewerbsmäßiger Veräußerung -leibt der GewiM steuerfrei^ wenn er in eine Wähmngsverlustrücklage nach Artikel I des Steuer- und Gebührenbegünstigungsgesetzes vom Jahre 1922 oder in eine Erneuerung-- rücklage nach Arttkel II dieses Gesetzes oder in eine Kürsverlustrücklage hinterlegt wird. Der letzteren darf, und zwar ohne steuerliche Ueberprüfung der Noiwendigkett oder Angemessenheit dieser Hinterlegung der erzielte Gewinn bis zu einem Drittel (bei Sparkassen bis zur Hälfte) zugeführt werden; die Kur-verlustrücklageist erst mit Ablauf des Jahre- 1930 auft zulösen. Die Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung gilt auch str den Falh daß die Veräußerung nicht im Laufe der Zeichnungsfrist, sondem erst später, bis längstens 31. März 1923 erfolgt Md glaubhaft gemacht wird, daß sich die veräußerten Wertgegenstände bereits während der Zeichnungsfrist im Eigentums des Zeichners befanden. Segünstigung beKglich der Einkommen-» kerw. bLftmdrrrn Erwerttstrurr hinstchllich drr grzeichnrlen Schatzscheine. Bei , Veräußerung der gezeichneten Schatzscheine, die als einzelnes Veräußerungsgeschäst erfolgt, tritt die Einkommensteuersreiheit des erzielten Gewinnes schon «ach zweimonatiger Besitzdauer ein. Währungsgewinne, die sich für den Zeichner aus dem Rechte der Wahl der Währung ergeben, ln welcher die Rückzahlung der Anleihe zu erfolgen hat, bleiben ebenfalls steuerfrei. Weitere Nbgabenbegünstigungen. Die zur Auszahlung, bezw. Verrechnung gelangenden Zinsen der Schatzscheine' werden von jedem Rentensteuerabznge Md von jeder sonstigen Belastung frei sein. Die Abrechnungen der Zeichnungsstellen über die gezeichneten Schatzscheine werden vom RechmmgSstempel befteit sein. Kkrafnachstchken. Wenn zur Zckchmmg Bermögenschaften verwmdet werden, hinsichtlich wtkcher anläßlich der Zeichnung hervorkommt, daß der Zeichner die Desisen-- . Vorschriften oder die Vorschriften über die Anmeldung oder die Ablieferung solcher Bermögenschaften übertreten odep diese Bermögenschaften bei irgend welchen Bekenntniffm oder Erklärungen zur Bemessung einer öffentlichen . Abgabe verschwiegen hat, so bleibt er unter her Voraussetzung, daß er die gezeichneten Stücke bis zur Einlösung i« Eigentume behält, vücksichtkich der Lyeichneten Bei^«hl»Mn straKwi. / 784466

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