Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 4 (1922)
- Issue
- Heft 1255 (29.7.1922)
- Date
- 1922-07-29
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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rrm WWF i> m. mb Wien, Samstag Veröffentlichung der Devisenzentrale vom 28. Juli 1922. pevlsett (Schecks und. Aus- 2insiahlungen) Jtiustetdam f. 1 holl. Gulden Agram 1 .jug. Kronen „ , >. » Belgrad 1 Dinar . Eerlln 1 deutsche Reichsmark | rüssel 1 helgische Francs Budapest 1 ungarische Kranen Bukarest 1 Lei Chrlstlanla 1 norweg. Kronen Kopenhagen 1 dänische Kronor London l Plund Sterling •' ♦ Madrid 1 Pesetas » , » . . Mailand 1. Lire » , » » New York 1 Dollar, . . . . Pari* 1 Francs:. . ... Prag 1 tschecho-slow. Kronen Sofia I Lewa ...... Stockholm 1 schwedlscheKronor Warschau 1 polnische Mark, . Zürich l schweizerische Francs Noten » . kleinere: ,, . Belgische Noten 100 Francs . Bulgarische Noten zu 1000 Lev: * . , „ 100 „ •»; ' k kleinere. . DXalsehe Noten 100 Kroner . Deutsche Noten zu 1000 Mark. a » » 100 n ■ ■ „ ■; ' kleinere. . . . Lngl. Noten von 5 Livreat. aufw, „• kleinere ..... Französische Noten 100 Francs Holländische Noten 100 Gulden » italienische Nöten v. 100 Lire aufw. . » kleinere . . . lügest. Noten ungest. zu 10OG Dinar »■ » * »!Oü » B * kleinere . , Norwegische Noten 100 Krcpcr . Polnische Noten v. 500 Mark aufw. „ . kleinere.... Rumänische.Noten zu 1000 u. 500Lcl , ' kleinere , . . Rus«. Noten (Roman.) zu 500Rubel a a a , a 1QO a m n „ kleinere’. . Schwedische Noten 100 Kronor . Schweizerische Noten 100 Francs Spanische Noten 100 Pesetas . , Tschecho-slow. Not. v. JOOOaufw, , „ kleinere , . Ungar. Noten (neue Erm) zu 1000 Kr. i zu 10.000 Kr. ... . a kleinere ..... Kurs v.27, lult " Zm <w« Ware Geld Ware; 4 ' 14385— 14415— 13245— 13275— »6 116— ' 116,30 : 114.85 115.15 . 6 463.90 465.10 459.40 460.60 (.!! 5 68.35 68.65 66.10 66.40 4V. 2912— 2918— 2717. - 2723— . 6 ' 23!o6 24;o4 23.96 24.04 .! 6 rr~— . 5'/s 6194—, 6206— 5844— 5053— . 5 7917— . 7933— 7342— 7358— . 3 165000— 165200—153400.-153600— . 8'/. 5685— 5635.- 5340— 5360— . 6 1698.50 1701,50 1578.50 1581.50 . 4 37.075 37.123 34.475 34.525 . 5 3072— 3078— 2357— ■ 2863— . 5 849— 851 — 799— 801— . 6Vj 227.50 228.50 219.50 220.50 . 4‘Jj 9620." 9710— 8840— 8360— . 7 5.93 5.99 5.92 5.98 . 3% 7043— 7057— 6543— 6557— v, .-35.850 38.059 34250— 34350— 2910—' 2920— 2715— 2725— i . 227— 229— 213— 215— . 219— 221— 209— 211 —! 7840— 7860— 7260— 7280— . 68,50 69— 66.15 66,65 . — ' — ' 164350.- 165150,t- 152850.- 153150— 164650.- 164950.- 152750.- 153050— 3065.- 3075.T- 2850.- 2860— 14325.— 14375.- 13175.- 1322g.— 1698.- 1702.— 1568.— 1572.— . 1668.- 1692,- 1558.- 1562— 481.50 465.50 457.- / 4*9— 458.- 460— 454.— 456— 225.50 223.50 8775— 6530— 5305— 801*59 797.50 24.36 24.16 6120— 6140— 574o!— 5.92 . 6— 5.90 234*50 235.50 224.50 229.50 230.50 222.50 9585— 9615!- 8745— 7015— 7035— 6510— 5575— 5625— •5255— 848.50 851.50 798.50 848.50 851.50 794.50 24.24 24.36 24.24 24.04 24.16 24,04 24,04 24.16 —— Oesterreichische NattonalbanK. Das Statut der Notenbank. Gestern wurde das Statut der Notenbank, aus dem wir bereits unseren Lesern die wichtigsten Bestimmungen inrtgete'rlt Haben, von der Regierung zur Veröffentlichung gebracht. Aus der vorliegenden Publikation tragen wir int fönenden noch einige wichtige Punkte nach. Zunächst ist zu bemerken, daß der offizielle Titel „Oesterreichische Na tionalba nk" lauten wird. Die Republik -Oesterreich garantiert der Bank die UnverseHrth eit ihres.Aktienkapitals in Schweizer Franken in Gold, das ist also im Änne der schweizerischen WährungsgesetzgeÄurig 100 Franken zu 32.25805 Gramm Gold 0.900 sein, Diese Garantie, die. auf dyn Z,o l l g e s ä l l e sicher-. gestellt wird, kann erst bei Erloschen des Privilegiums oder her früherer Auflösung der Gesellschaft gelten-, gemacht werden. * Die Machtvollkommenheiten des Präsidenten. Ueher die Zusammensetzung des Generalraies haben wir bereits das Wichtigste nntgete'elt, hinzuzufügen ist, daß dem Präsidenten des Generalvates, der auf Vorschlag der Regierung vom Bundespräsidenten ernannt wird, wichtige Befugnisse eingeräumt sind/ Laut Artikel 26 bedürfen die Beschlüsse des Generalrates zu ihrer Ausführung die Genehmigung des Präsidenten. Ms genehnrigt gelten alle Beschlüsse, denen der Präsident nicht vor Schluß der Sitzung, M der sie zustande gekommen sind, ausdrücklich die Genehmigung versagt hat. Die Leitung sämtlicher Geschäftszweige ruht in den »Händen eines Direktoriums, bestehend aus dem Generaldirektor und mindestens aus drei und höchstens fünf Direktoren, Das Direktorium bemißt nach den vom Äeneralrat ausgestellten Richtlinien den Bankkredit im Eskowpte- und Darlehensgeschäft. ■ Eskomptegesch'äft. Die Bank ist berechtigt, gezogene und eigene Wechsel zu eskomptieren, die auf die in Oesterreich gesetzlich bestehende Währung lauten und längstens binen drei Mona t e n im Inland zahlbar sind. Die zu eskomptierenden Wechsel imifsen in der Regel mit der Unterschrift von drei, jedenfalls aber mit der Unterschrift von zwei als zahlungsfähig bekannten Verpflichteten versehen sein. Unter diesen Voraussetzungen ckönnen von der Bank auch Wechsel in EskomPte genommen werden, die über geborgte Zoll- und smistige. jstaa,tlfche. Abgab eschuldsigketten von .den zur Kreditierung solcher staatlichen Mgabenforderungen berufenen: Stellen erngereicht werden. (Art, 68). j Die Bank ist berechtigt, von öffentlichen Lagerhäusern ausgestellte Lagerpfand sch ei ne (Warrants) zu eskomptieren, welche auf die in Oesterreich gesetzlich-geltende Währung lauten,/ mit der Unterschrift von. zwei als i zahlungsfähig bekannten Verpflichteten versehen. und längstens binnen drei Monate im Inlande - zahlbar M (Art. 63).'! |"; Sowohldie Wechselwie die Lagerpfandscheine unterliegen der Zensur eines Zen sox en k o mit es,* * das Pom Generalrat ,'erstynüt wird und das sich aus 'Kauf-' louten und anderen mit-den kommerziellen, industriellen, 'gewerblichen oder.'landwirtschaftlichen Verhältnissen des Platzes vertrauten Personen zusammestsetzt. /'• '■ Die - Funktionsdauer der Zensoren beträgt -drei Jahre und. kann! auf weitere drei Jahre verlängert .werdsn» s-' ‘ ■' Wiener Morgenzettnng. Datlehensgeschäft. Die Bank ist/ berechtigt, Darlehen gegen Han dp fand aus nicht länger als drei Monate, zu-erteilen. Ueberschreitet der Gesamthetvag der gewährten Darlehen der Gesamtbetrag der im Portefeuille der Baut befrudlichen Wechsel, so ist der Darlehe nszinssatz gegenüber dem Eskonrptesatz auf das Anderthalbfache zu erhöhen» Zur Verpfändung sind geeignet: ■ li Gold und' S i l-b e r, gemünzt und uugeninnzt; 2. Wertpapiere, die an der Wiener Börse nnttlich notiert sind, ausgenommen Aktien jeder Art: ' 3. 'im Jnlande oder im Auslande zahlbare', auf die inländische oder eine - ausländische' Währung lautende Wechsel, die eine Verfallszeit von'höchstens sechs Monaten haben und im übrigen den Bestimmungen' be§' Artikels 58 entsprechen; . . . .. 4. Dev i s e n und V alu t'e n. Der Generalrat setzt'die Bedingungen für die Belehnung von Edelmetallen und Wechseln fest und bestimmt, welche Effekten und mitwelcher Q'uote des Kurswertes, eintretendenfalls bis zn tvelchem Gesamtbeträge diese-bei den Kassen'der Bank belehnt werden können. "Die.- Gewährung von Lombarddarlehen an Emissronsiustitüte auf von ihnen ausgegebene Wertpapiere ist unzulässig. (Art. 64.) Die Dritteldeckung. ' .Die'Bestimmungen betreffend die Dritteldeckungen des Notenumlaufes durch Edelmetalle, Valuten, und Devisenbestände der Bank, ist in iinserem gestrigen . Blatte eingehend erörtert worden. Die Bestimmung über den Durch-- schnittskurs der Devisen weist' bv der offiziellen Publikation insoferne eine Verändernng zu ungunsten d er-K-r o n enb es i tz er auf, als der Wert der .Devisen bei Errichtung der Bank nach dem Dnrchschnittskurs nicht der drei letzten, sondern der zwei der Errichtungder Bank vorangehenden .Monate -ermHielt wrrd, wobei der Finanznrinister auch eine.' Berechnung.annehmen kann, die den zweimonatigen Durchschnittskurs und den eines zweiwöchigen sieben Tage vor" Eröffnung der Bank beginnenden Zeitraumes' zur Grundlage hat. In dem Statut heißt es weiter: * Wenn - der Generalrat späterhin eine A b ä n d erung der einmal bestimmten Bevechmmgsgrundlage beim Bundes immsterium für Finanzen beantragt, so kann dieses unter Bedachtnahme auf die Barbestände der Bank /bestimmen, . daß weiterhin die D u r ch s ch n i t t sk u r s e d e r z w e i s e-i n e r E n t s ch e i d u n-gv o r a n g e h e nden Monate zugrunde gelegt werden. Ein.solcher Antrag des Generalrates darf' jedoch jeweils nicht früher als sechs Monate, nach, der letzten Bestimmung der' Berechnuugsgrundlage gestellt werden. -Diese-Bestimmung bedeutet, daß insolange die Einlösung der Banknoten nn Metall 3wch - nicht festgesetzt ist, allsälligen. Kursschwankungen der von der 'Bank ^usgsgebeüen u-rch durch' ihre Barbestände .gedeckten Noten im weiteren Maße Rechnung getragen werden soll, da im Statut das Wesentlichste, dre Fest-' stellung. einer Parität, zum Gold, fehlt omd -nur ganz, vage ausgesprochen wird,.' daß die' Bank ° dafür zu sorgen hat, daß. der Wert ihrer Noten am Verhältnis zu den Devisen auf Goldwähmingsländern oder auf Ländern Mit ' wertbeständiger' Währung:mindestens keine Verschlechterung erfährt. Während einer mit der Errichtung der Bank beginnenden s ü n f Jahre da ner nd en Uebergang szeit, längstens jedoch, bis zur Aufnahme der Barzahlungen,' stich auch statütsmnäßig' erteilte D a r l e h e n> g''e g'-e-n Händpfand in die Deckung des Notenumlaufes ein zu rechnen. Nach Ablauf dieser Uebergangsze-it. kann das Bundesmmisterium für Finanzen anordnen, daß . Darlehen gegen Handpfnud nicht mehr als Notendeckung dienen dürfen. Andere als die in den vorMgeführten Punkten angeführten Aktiven können zur Bedeckung des Notenumlaufes nicht verwendet^werdeu. - Ueber -das Verhältnis zur Staatsverwaltung, insve-. sondere hinsichtlich des Verbotes der JiMspvuchnahme der' Mittel der Bank durch den Staat ohne Hinterlegung des- Gegenwertes der Banknoten in Gold, ist bereits Mern das Wichtigste mitgeteilt worden. Jahresbilanz ünd Wochenübersicht. . : Die Bank hat eine Jahresbilanz sowie allwöchentlich einen Ausweis zu vevoffeMichen. Die Jahresbilanz ist in 'Schweizer Franken ausz'ustellen. In ' den Wochenauslveisen sind die Gold-, Valuten- und Devisenbestände sowie. die anderen auf Gold, Devisen *N>nd Valuten lautenden Aktiven und Passiven auszuweiseni -Die-' für die Aufstellung der Bilanz geltenden Bifftmnnungen Men iilsoweit für die Wochenansweift keine 'AncherMngzu ^finden. Von dem gesamten Jahres erträgn isse der Geschäfte und des Verniogens der Bank nach Abzug aller MiZ-lagen sind, zunächst 5 Prozent in einemzur, Sicherstellung der.P.e.ns i o n s an sp!rü ch e der;Antze-' stellten zu schaffenden Pensiou^fondS..und, sobald die^Där-^. lehensschul.d der BundeGertMtung an die Bank' auf ein Sechstel ihres ursprünglichen Bestandes gesWken -seiu wird,."wiüteve 5 Prozent in eisten R.eservefonds zst. hinrerlegen. Diese Dotierungen sind nach Umrechnung z-um Tageskurs des Gewinnverteilungstages in i österreichischen Kronen auszuschütten. <Podaun gebühren tzen A k t i o-. näreu-6 Prozent des>MienfaPitals in Schweizer.Fr<uiken. iGervügen. die reinen Jahresexträgn-rsse 'nicht/zur AuszaMswg..einer Dividende dop 6 .Prozent des Aktien-' kapitals mr .Sinne des ersten Absatzes dieses Artikels, so hat die Bmidesveyvaltung den Fehlbetrag.behufs.,Ergänzung^ der Dividende der Aktionäre auf diese Höhe rechtzeitig zu erlegen. Die'vom Stäate garantierte Äivi- . d e\\d e'w ix d äu f d e nt ZoIlg e fä l l o siche rge- _29. galt 1922 Seite 7^ stell t D i c Au § zah lu n g-d erDivi dende er-« folgt in Schweizer Frankem. ' . Besondere Rechte der Bank. Die für -die Aktiengesellschaft im Lllgemeineu geltenden Bestimmungen' des Handelsgesetzes finden,' soweit sie mit den Satzungen in Widerspruch stehen, auf die' Bank keine Amvendung. - , Die Bank wich, von der WirffatMii. jeder, die Höhe des Zins-süßes beschränkenden gesetzlichen.Verfügung losgezühlt. . Das V.ermögen und die,Er nkünfte der Bank sind mit Ausnahme her von den Realiiaten. zu 'entrichtenden Realsteuern st'e n e r f r e i. (Art. 11^—113.). ' . Die Bank örtellt über die von ihr qusgegebenen Aktien .und sonstigen Wertpapiere und . über bei ihr liegende Gelder und.'Effekten nur deren Eigentümern T n 's k u n f t. Die auf den derzeiit'geltenden Gesetzen gegründete'Berechtigung der ordentlichen. Gerichte, Auskünfte zu fordern, wird hierdurch nicht berührt,.. Desgleichen bleibt'die A u skunftsPflicht gegenüber den SteuerbehördÄn. im Steuerstrafversähren aufrecht, doch ist die Bank-bezüglich , der auf E d e lm et-a ll ö dr r a u s lan-d'ns ch e ,W ä H-- r u n g e n l a u t - nd e n' D e p o s i t e n si n d.E i n l a g e it von dieser Auskunftspflicht befrei 1 (Artikel 1 IS.) . Das bedeutet ■ für die, Besitzer von fremden Zahlungsmitteln eine Amnestie, die als Ermunterung auf die Aktienzeichstnng dienen soll. ' . . .Konstitttkerenhe.GeneralveisMMltttt'g.' •'./ Ein Termin fiir die 'hlytstftüierenide' GeneM-versanmk» lung ist im Statut nicht angegeben, es heißt nur, daß sie mittels einer in der ,MieUer Zeitung^ acht Tage vorher . zu verlaütbarendett. Knüdmachustg vom. Fmänzminifter einberuftn wird. Zur. Beschlußfähigkeit der konstituierenden 'Generalversammlung ist erforderlich, daß wenigstens ern Drit 1 el des eingezahlten Akkienkapit a l s vertreten i st. Die konstituierende Generalversammlung wählt einen Vorsitzenden. UMwaRdlmrg des Wörther HsLzWerkes. . GratisaMen für den Staat. Der Hauptausschuß hielt gestern eine.Sitzung, aus deren Tagesordnung der Antrag der Regierung auf Mbernahme des Wörther Holzwerkes von einer zu. gründenden Aktiengesellschaft stand..' An ' dieser Aktiengesellschaft, die ein .Aktienkapital ' von 300 ' Millionen Kronen Nominale haben wird, ist der Bund mit 40 Prozent beteiligt und erhält außerdem vorweg einen sechsprozentigen Gewinnanteil. '*'''-' , Bundesminister K rast hob hervor, daß ' die Beteiligung'des Bundes auch für die Folge' dadurch' gesichert sei, daß die neue Mieügesellschäft 'verpflichtet sein wird, im Falle von Käpitälserhöhungen in' den ersten' Jahren dem'Bunde entsprechend seinem Anteile 'Gratisakt r e n zur Verfügung'zstffielstn7 Das' Wörther' Werk wird auf die Dauer von 40 Jahren der neuen Gesellschaft zum Betriebe übergebest, bleibt aber Eigentum des'Bundes.. Die Werksanlagen und Maschinen müssen grundsätzlich dem Werke verbleiben, und für den Fall der Abstoßung durch neue Anlagen und Maschinen ersetzt werden. Ebenso bleiben die Fertig'fabrikate Eigentum des Bundes und können von diesem verwertet werden. Auch-die Holzvorräte müssen von der. Aktiengesellschaft angäauft werden. Der hierfür durch Schatzmeister zu ermittelnde Preis muß binnen sechs Monaten nach Abschluß des Vertrages erlegt sein und wird, bis dahin mit. 8 Prozent verzinst.. Der von der Regierung unterbreitete Antrag wurde mit Mehrheit angenommen. . Auf eine Anfrage des Abg. Dr. Bauer, erklärt. BundesrNmister Kraft, er sei bereit,, noch vor. Abschluß des Vertrages Verhandlungen wegen einer. Kooperation., zwischen den österreichischen Werken Arsenal, . bezw. der Holztverke A. G. und der stir Wörth neu zu gründenden Unternehmung einznlerten. Weiters erklärte er, er habe die Absicht, bei der Vertretung des Bundes im Verwaltungsrate auf 'die' Gemeinwirtschaftlichen Anstalten Rücksicht zu nehmem :; : Die Zuteilung der fremden Zahlmigsurittel iür Cleärmgverkehr. Aus kausmäimischen Kreisen wird uns geschrieben: -Die - zentrale Bewirischästnng der fremden Zahlungsmittel hat die Knappheit an Material keineswegs zu lindernvermocht sind es mußte'wiederholt eine Kürzung der' Zuweisungsiqnote erfolgen. Am 26. d. wunden Devise Amsterdam, Cabel' New-Dork, Dollarnoten, tschechische Noten, Lire und Zahlung Mailand, sotvie Zürich -mit bloß je 2g Prozent, Agram mit j30, Budapest' mit 60 , ungarische Noten mst 25, -Paris mit 40 jnnd Schweier Noten mit 30 Prozent, Seinotcn mit 40 Prozent zugewiesen. Gestern erfolgte seine nochstärkere Kn r z u n g der Quoten. Ts cheöhis che. Noten wurden bis 5, aussiahmsweise bis 10 Prozent zugewiesen. Was soll der Kaufmann tun, um seine Auslandfakturen zu bezahlen, da ihm der Weg >des Schleichhändels verboten ist, so muß die- Folgeeine iK-ürzung. der Warenhezüge sein, die' schließlich in!einean Warenmangel imrschsigen muß. \ , Erhöhung des Bankzinsfußes in Deutschland. Berlin, j2S; Juli. Die deutsche RoiZ)sbank hat den. Eskompt vyn fünf, imtf sechs- ProMt und den Lombärdzinsfnß von sechs ans ist-eben Ppozen.t erhöht. ' i ' Oesterreichisch-ungarische Bank. Zur Beseitigung «- waiger Bedenken, .hei. der Entgegennahme von 50.000 K.« jNotm der Oesterreichrsch-nngarisch>en Bank wird darauf anf-- jmerksam gemacht,'das; bei diesen Noten,, von der'.Serie 1165 'angefangen, der auf der rechten Ecke der Vorderseite befindlichen Nuttunernbezeichnnng '.ein Stern vorgesetzt ist. Erhöhung der.Ausfuhrzölle in Jugoslawien. Graz, 28. Juli, Die „Tagespost." meldet ans Belgrad: Das