Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 3 (1921)
- Issue
- Heft 1021 (2.12.1921)
- Date
- 1921-12-02
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr-«Bi- Wien, Freitag Volkswirt. r .« Gestempelte Krone -- —.09 Centimes. Auszahlung Wien ---- —.15 Centimes. Wesentliche Besserung der Mark. In Zürich notierte: die,, österreichische Krone —.15 , (—.15 am 30. November), die österr. gest Krone . —.09 (—.09 am 30. November) die tschechische Kröne . 5.60 ( 5.60 am 30. November) die Mark ...... 2.65 ( 2.— am 30. November) Agram.. 1.85 ( 1.80 am 30. November) Bukarest.. . —.— (—.— am 30. November) . Budapest ..... .—.82 (—.70 am 30. November) Warschau . . . . . . — .15 (—.14 am 30. November)' Die polnische Finanzreform. .< Die neue polnische Finanzverwaltung ist vor allem bestrebt, sich vqn den bisherigen sei es aus der Kompliziertheit der Parlamentstechnik, sei es aus der Unzulänglichkeit ihres eigenen Apparates, resultierenden Hemmnissen freizumacheu. Der Finanzminister Dr. Mich alski verlangt daher vom Sejm Generalvollmacht für sich und seine Regierung, eine Anzahl von im Interesse der , zweckgerechten Reform notwendigen Maßnahmen im eigenen Wirkungskreis durchführen zu dürfen. Insbesondere verlangt der Finanzminister für sich die Berechtigung zum unbeschränkten. Abschluss von Verträge^ im In-.und Auslände, sofern dieselben der Sanierung der Valuta zu dienen bestimmt sind. Derartige Verträge^ mögen dieselben was auch immer zu ihrem Gegenstände haben, hätten somit, da es ja nur auf den vom Finanzminister angestrebten Zweck ankommt, von vornherein als ratifiziert zu gelten. Die im Sejm eingebrachte Vorlage zii einem Gesetz, betreffend die Sanierung der Finanzwirtschaft, enthält überdies noch die viel weitergehende Bestimmung, daß der Sejm ohne Zustimmung der Regierung, das Sst des Ministerrates, keine einzige Ausgabe beschließen darr. Daß diese in die bestehende Verfassung tief einschneidende Neuerung nicht ohne Ueberwindung schwerer Widerstände durchzusetzen sein wird, ist wohl von vornherein einleuchtend. Nach Artikel 2 dieser .Gesetzesvorlage können Ministerratsbeschlüsse, die Ausgaben des Fiskus zur Folge haben oder die Eingehung von GeTdverbindlichkeiten dürch den Staat betreffen, ohne Zustimmung des Finanzministers nich* gefaßt werden. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird somit der Finanzminister rechtlich in der Lage sein, die Staatsausgaben nahezu ganz nach seinem WIENER MÖRGEftZEiftTHÖ —.— „uuan. alleinigen Ermessen zu regulieren. Oeffentiich beurteilt, wird also der polnische Finanzminister in der - Hauptsache nicht mehr wie die Übrigen Re* gierungsmitglieder bloß ein Träger dar staatlichen Exekutivgewalt seitu Seine Hauptfunktion wird vielmehr darin bestehen, in Gemeinschaft mit dem Sejm dafür zu zu sorgen, daß dem Staate aus der Gesetzgebung keine irgendwie entbehrlichen Lasten entstehen. In diesem Zusammenhänge ist noch die sehr bemerkenswerte weitere“ Beschränkung ahzukühren, wonach jeder Beschluß über neue Ausgaben die gleichzeitige Beschlußfassung über die Deckung er-fctöÄert. Diese Beschränkung soll also auch die; parlamentarisch-finanzministerielle Legislative unterliegen.!• Nach Artikel 1 der Vorlage soll die Regierung ermächtigt werden, im Einvernehmen mit dem .Finanzminister; alle irgendwie entbehrlichen Aemter aufzulassen und die Agenden derselben anderen Aemtern zu übertragen. Da Div Michalski das Heil der Volkswirtschaft Polens hauptsächlich in der Intensivierung der Arbeit erblickt, so sollen' nach Artikel 4 dieses dem Sejm unterbreitenden Gesetzes, das wir wohl? Finanzgrundgesetz nennen dürfen, die Strafsanktionen f ü r frei w! 11 i g u m z w e i S t u n d e n e r hö h t e Arbeitszeit für die nächsten zwei Jahre außer . Wirksamkeit treten. Dieser Punkt der, Vorlage scheint jedoch ebenso auf den unüberwindbaren Widerstand , der Sozialdemokraten gestoßen zu sein wie der im Interesse der Staatsfinanzen die Agrarreform beschränkende Artikel 5 von den Bauernparteien abgelehnt werden dürfte. ■ Da der Finanzminister ein entschiedener Gegner der . .Zwangsauleihe ist,, so sieht, der Artikel 6 der Vorlage die Aufhebung des Zwangsanleihegesetzes sowie aller die Zwangsanleihe betreffenden Vollzugsanweisungen vor. An die Stelle der Zwangsahleihe tritt die Vermögensabgabe. Die Veranlagung und Einhebung derselben soll nach der Absicht des Finanzministers auf die denkbar einfachste Weise, ohne an die Finanzbehörden irgend weiche erhöhten Leistungsänsprüche zu stellen, erfolgen. Das Charakteristische der geschilderten Sanierungsvorlage bleibt die Konzentration der staatlichen Finanzgewalt, und’zwar sowohl der legislativen als auch der exekutiven, in der Hand des Finanzministers. ' Dr. M. H a r n i k. Aufreciiterlialtuiig der Steuerbefreiungen für türkische Kauflente entgegen einer Verfügung des Finanzministeriums. Mit Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. September.1021 wurde die bisherige . Erwerb- und 2. Dezember 1921 Seite 7 Einkommensteuerfreiheit der türkischen Kaufleute iif Oesterreich für aufgehoben erklärt. Dieses den türkischen; Untertanen in Oesterreich eingeräumte Privilegium -beruht auf den. Friedensverträgen vön-Karlowitz undtPassarowitzi ini Jahre 1718, durch welche zwischen Oesterreichj lind der Türkei die gegenseitige Steuerbefreiung für die handeltreibenden Unteranpn vereinbart wurde. Hiedurch hat sich— speziell in Wien eine Kolonie türkischer Großkaufieute. ausgebreitet. Der Friede von’ Passarowitz bildete zugleich die Grundlage der Kapitulationen, vermöge welcher die österreichischen Staatsangehörigen'in! der Türkei nicht den türkischen Gerichten, sondern der konsularischen. Gerichtsbarkeit’. Oesterreichs unterstellt wurden. Da nun die Türkei diese Kapitulationen im Jahre- 1914 einseitig, aufgehoben hat, verfügte das österreichisch ■ Finanzministerium die Aufhebung der den türkischen Kaüf- Ieuten in.Oesterreich eingeräumten Steuerfreiheit Dagegen ergriff nun eine der. türkischen Großhandlungsfirmen, die Firma Papa z i a n L B ö h d i ad ja u in Wien, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshok und verlangte die Aufhebung : der *' ihr vorgeschriebenen Steuern. Der Beschwerdevertreter Doktor Richard P o I I a k bestritt, daß die Friedensverträge von Passafo'witz und Karlowitz durch eine einfache' Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen aufgehoben werden können. Im alten Oesterreich habe man dies auch gefühlt und es sei 1917 eine G e s e t ,z e § v o r läge be.reffs Aufhebung der Steuerfreiheit der türkischen Kaufleutö dem Reichsrate vorgelegt worden, die bis ans Herrenhaus gelangte; durch die folgenden politischen Verhältnisse sef ber adie parlamentarische Behandlung unmöglich geworden. Der Bundesminister hätte zwar diese Vortage wieder im Nationalrat einbringen sollen, keinesfalls sei er berechtigt gewesen, durch einen Federstrich wohlerworbene Rechte dritter Personen anfzulieben. Die Aufhebung der Kapitulationen durch die Türkei berechtige nicht zur Aufhebung der. Steuerfreiheit der türkischen Staatsangehörigen in Oesterreich, dehn die Grundlage dieser Steuerbegünstigung bildeder Friedensvertrag und nicht die Kapitulationen. Tatsächlich sind die österreichischen Staatsangehörigen in der Türkei nur einer geringfügigen Erwerbsteuer (Termetta) unterworfen, zu einer Einkommensteuer können sie nicht herangezogen werden. Es bestehe also keri Grund zu Repressalien. Der Verwaltungsgerichtshof (Vorsitzender Senatspräsident Dr. H e n n l g) gab der Beschwerde Folge und hob die Besteuerung der Beschwerdeführenden Firma als ungesetzlich auf. Hiedurch wird'die Beschwerdeführerin von Steuerleistubg vom mehr als zwei Millionen befreit. . Weitere Steigerung des Banknotemimlanfes» Um 5 Milliarden. Nach dem Ausweis der Oesterreichisch-ungarischeii -Bank vom 23. November 1. J. beträgt die Steigerung des Bankhotenumlaufes K 5.397,328.458. Der Gesamtumlauf beträgt K 108.526,311.786. ' Herr Jakob Stern Direktor unserer Schwestergründung „Bank spöldzielczy Hermes" in Krakau ist am 24. November 1. J. als Opfer eines an ihm vetzibten ruchlosen Raubmordes im blühenden Alter von 38 Jahren aus dem Leben geschieden. Das Leichenbegängnis fand am 27. November 1. J. in Krakau statt . - Wir beklagen an dem tragisch Verblichenen den plötzlichen Und frühzeitigen Abgang eines mit allen Vorzügen des Charakters ausgestatteten Menschen, eines hochbegabten, rastlosen und allgemeiner Sympathie sich erfreuenden Mitarbeiters, dem wir stets ein ehrendes Andenken bewahren werden. - - - ■ Basiitfiays Neugroschel & Undner . k^mmandilgas^BBscliaft Wien, 1«, Sdiott@nring 35 Herr Jakob Stern » sM I.&1 E sti Gesellscljafter unserer Finna und Direktor der „Bank spöldzielczy Hermes“ in Krakau, ist einem ruchloser Raubmord am 24. November LJ. In Krakau zum Opfer gefallen. Wir betrauern in dem Dahingeschiedenen einen mit allen Vorzügen des Charakters ausgestatteten Chef, dem wir stets ein ehrenvolles Andenken gewähren werden. Den Hinterbliebenen sprechen wir unser tiefstes Beileid aus. Das Personal des-Bankhauses KeugrSschel & Llndner KommanditgeseSlschaftf Wiest, B„, Schoüenring 35 5681