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Wiener Morgenzeitung · 1920-10-30 · Heft 635 (30.10.1920) · page 1

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Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
2 (1920)
Issue
Heft 635 (30.10.1920)
Date
1920-10-30
Page
– (sequence 1)
Language
German
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» Einzelpreis WL snnsRn Einzelpreis K L. Prannmerattonopreife: «ie«: Amu «bbolea tu kr Sxperriisu, L Bezirk, Tabor- Kratze 1 biSUj» oder in einer BersLleißsteile iTrafik»: Monatlich . . Krone« nn.— Bieriülj-rhrltch .. »0- Mit Postversand »ür Wie» und - Oesterreich: Mönattich .. Kronen 80.- . Tschecho-Elowakei: Monatlich . . Kronen 18.— Biertelsükelich .. 80.- t» tschecho-slowakischerWährnn- Uugar«: »ronatlich .. Kronen ^O.— Vterteljahrlich ,, 00.— in ungarischer Wähnmg Jrrgoflawten: Monatlich . Du,« ipierreljührltch » 18.- $vfiit«tme«sati0ns}Kelftj Polen: Monatlich . . Mark 8«^. VisrreijaUrlich „ iu polnischer Mk>nmg > Deutschland: X Monatlich. . . Mark 10^- _ Frankreich: Monatlich . . . Franc» 5«~ m Italien: Monatlich .;.. Lire S*-J Schweiz Monatlich . . . Frone» 8». Redaktion u. Ädmtnistratioi Wtsu,S.B^.tTaborstr.l—l Telephone: Jldmkntstratko» 440 M, Redaktion 48810. ad 0 Uhr avends Skr. Postsparlassentouio n^e»»ichöch0»aoch» 18819J 40801 l5G^Mj Rr. 635 Wien, Samstag, den 3V. Oktober 1626 2. Jahrgang Die Staatsbürgerschafts-! Erklärung und das Bundesverfaffnngsgesetz. Bon Rechtsanwalt Dr. MaxirnUian KStzler. S^on wieder wird an wohlerworbenen Rechten in eryer das Rechtsempfinden beleidigenden Weise.gerüttelt. Der Friedensvertrag von Saint-Germain, die drückendste Fessel, w^lM je einem besiegten Staate anferlegt wurde, dient den herrschenden Faktoren als willkommenes InstruMbnt, um eine ganze Gruppe österreichischer Staatsbürger, die! ihre Maatsbürgerschaft, auf Grund des Gesetzes j^her.die Staatsbürgerschaftserklärung m vollkommen einwandfreier, Weise erworben Haben, ihres öffentlichen Rechtes zu entkleiden. Der Erlaß das Staatsamtes fiix .Inneres und Unterricht vom. 5. September 1920, Zahl 36.964, in welchem diese Tendenz ihren offiziellen Ar.isdr,uck.gefunden hat,, stellt sich bekanntlich auf den Standpunkt,. daß . die Staatshsirgerschaftserklärungen jener Personen,die nicht (sei es-durch.Ersitzung oder freiwillige Aufnahme) 'vor Inkrafttreten des Friedens- Vertrages, -in den tzeimatverband einer österreichischen Gemeinde ausgenommen worden sind, im Hinblick auf Artikel 70 des Friedensvertrages, ihre. Wirksamkeit verlieren.^ Ein schwacher Trost für die.von.dieser Auffassung Betrogenen,' .wenn' man sie auf die Moglichkeit^neuerlicher . Erwerbung der Staatsbürgerschaft durch Abgabe ' einer Dptiönserklarüng . verweist!'' Denn vjele, welche semerzöff die Daatsbürgerschaftserklärung'. rechtsgültig aogeMey haben,' besitzen nicht die Voraussetzungen^ für EMitiom!aiidere' welche .sie besitzen,' khNnekt. ste aNgekiM W-M TeZoenz des Frredensvertrages einsHrarffenden Ausstihr'üngsbestimmungen nicht erweisen. Dies gilt' insbesondere für jene älteren Leute, welche in ihrer Jugend öffentliche Schulen nicht besucht haben und für die somit das Erfordernis eines Nachweises durch Schnlzenynisie eine Probatio diabolica darstellt. Es bedeutet also der Erlaß vom §. 'September 4920 für viele der Betroffenen tatsächlich die Ausstoßung aus dem österreichischen Staatsverbande, eine Maßnahme, welche unsere Gesetzgebung nicht einmal als. Strafe für Schwerverbrecher kennt: > So unannehmbar diese praktische Konleauenz ist, so unhaltbar ist auch die juristische Grundlage der offiziellen Anschauung. Sie beruht aus einer vollständigen Verkennung der heimatrechtlichen Wirkungen der Staatsbürgerschaftserklärung. indem sie von der Voraussetzung ausgeht, daß Personen, welche auf Grund der letzteren österreichische Staatsangehörige geworden sind, trotzdem ihre bisherige Heimatzuständigkeit in einem Gebiet außerhalb Oesterreichs beibehaltcn haben. Diese Voraussetzung. mt' welcher die hier bekämpfte Interpretation des Artikels 70 d.es Friedensvertrages steht und fällt, ist grünbverfeblt. Es wäre ein juristisches Unding, daß jemand die Staatsangehörigkeit in Oesterreich, die Heimatzuständigkeit aber außerhalb Oesterreichs besitzen soll. Es stünde dies in krassem Wider-, fpxuch zum Begriff der staatlichen Souveränität, welche, iHne Götter neben sich duldend, die Persönlichkeit des Untertanen unter Ausschluß jeder fremden öffentlichen Gewalt erfaßt. Diese einzig natürliche Ansfassung stestt auch im Einklang mit den durch das Gesetz über die StaatSbürgerschaffserklänmg (§ 6) ausdrücklich aufrechterhaltenen Bestimmungen unseres. Heimatrechtes. Insbesondere muß nach § 2 des Heimatgesetzes vom Jahre 1863 jeder Staatsbürger in einer inländischen Gemeinde heimatberechtigt sein. Nach § 15 des Heimatgesetzes zielst der Verlust der Staatsbürgerschaft den Verlust des 'Heimatrechtes nach sich. Das inländische Heimatrecht ist ein selbstverständliches Korellat des inländischen Staats. bürgerrechteS. Daraus folgt, daß die Abgabe der Staatshürgerschaftserklärung den Verlust der bis dahin bestandenen auswärtigen Heimatznständigkeit involviert. Wer also durch' die Stäatsbürget schaftserklärung österreichischer Staatsbürger geworden ist, hat damit automatisch seine auswärtige Heimatznständigkeit eingebüßt und den Anspruch erworben, gemäß § 18 des Heimatgesetzes einer inländischen Geimatgemeinde zugewiesen zu werden, j Der Friedensvertrag bestimmt in Artikel 70: „Alle Personen, die die Zuständigkeit in einem .Gebiet besitzen, dctö früher zu den Gebieten der ehemaligen Öftcrrcicf»tschen Monarchie gehörte, erwerben ohneweiters und ,'unter Ausschluß der österreichischen Staatsangehörigkeit die'StaatsanLehöridesjenigen Staates, der auf oe:a neue " ’ „ der €niente an Paris, 29. Oktober. (Funkspruch.) Die Votschafterkonferenz hat entschieden, datz Deutschland als Ersatz für die in der Bucht von Seapaflow versenk t e n K r i eg sschiffe noch 8S.0W Tonnen in Docks, Schleppern und Hafenfahrzeugen abzuliefern habe; die Gesamtzahl; toet, flltr die bei Seapaflow versenkten Schiffe verlangten Ersatztöpnen in Docks, Baggern und Hasensahrzeugen beträgt somit 275.S99 Tonne«. Für eine Regelung der Wirtschaftlichen Schwierigkeiten zwischen Oesterreich und den Sukzessiottsstaaten. Paris, 29. Oktober. (Korr.-Bur.) „Journal des Debats" meldet als einziges Blatt. die österreichische Sektion der ReflavatiorrskomnrWorr habe einstimmig den Vorschlag der amerikanischen Delegierten angenommen, eine Wirts ch a f t s k o-n f e r e n z einzubernfen, die zur Aufgabe haben solle, wirtschaftliche Schwierigkeiten zwischen Oefterr eich und den anderen 'S tL ze isi o nsstäaten der al -P. Die finanziellen Berpflich- Lungen der Mationalstaaten. Eine Anfrage im enMchen Unterhaus. London, 29: Oktober. (Reuter.) In Beantwortung einer Anfrage, ob die Reparatranskommisfion in W i e n die Weisung erhalten habe, eine Aufstellung vorznbcreiten, aus der hervorginge, welches die f i n a n z i e l l e n B e rp fl ich tun gen eines jeden aus der früheren österreichisch-ungarischen Monarchie hervorgangenen Staates sind und, falls dies der Fall sei, wann diese Aufstellung zu erwarten wäre, wies Schatzministcr C h a m 6 e 11 a i tt auf die Bestimmungen des Artikels 203 des Friedensvcrträges von Saint-Germain und des Artikels 186 des ungarischen FriedenSvertrage-ß hin und fügte hinzu: Der Vertrag ist noch nicht ratifiziert. Soviel ich weiß, ist die Reparationskommission noch nicht in der Lage, an die. Festsetzung der genannten Verpflichtungen zu schreiten. Die Reparationskommission ist eine intcralliierte Körperschaft, über die ich kein Versügungsrrcht genannten Gebiet die Souveränität ausübt.^ Ist die bier vertretene Anschauung richtig, so trafen bei jenen Personen, welche die Staatsbürgerschaftserklärung rechtsgültig abgegeben haben, infolge des damit verbundenen Verlustes ihrer urspmnglichen Heimatznständigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Friedensvertrages die Kriterien für die Anwendung des Artikels 70 längst nicht mehr zu. Es kann daher von einer Unwirksamkeit der so erworbenen österreichischen Staatsbürgerrochte keine Rede sein. Damit erscheint aber die eingangs erwähnte offizielle Auffassung in zwingender Weise widerlegt. Dieses Ergebnis ist keineswegs praktisch bedeutungslos. Der Erlaß des Staatsanckes für Inneres und Unterricht vom 5. September 1920, Zahl 86.964, ist nicht das letzte Wort der Regienkng in dieser Angelegenheit.. Am 1. Oktober 1920 hat die Nationalversammlung das sogenannte Bundesverfassungsgesetz(..Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Oesterreich als Blwdesstaat eingerichtet wird") beschlossen. Am gleichen Tage wurde aitch das „Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, betreffend den Uebergang zur bundesstaatlichen Verfassung" erlassen. Beide Gesetze, welche ein einheitliches Ganzes darstellen, treten zwar erst am Tage der ersten Sitzung des^ Nationalrates in Kraft, erscheinen aber bereits im Staatsgesetzblatt vom 6. Oktober 1920 (Nummer 450 und 451) offiziell publiziert und können, sofern sie implicite eine authentische Interpretation des geltenden s^echtszn.^andes, insbesondere desim Staats- 21. Ult t92'.» 1.1 ii\r! l'jUiicijfCi'» I habe, aber ich zweifle nicht, daß sic ihre Etttscheidunge« rechtzeitig bekanntgeben wird. Die Verhandlungen mit den snglischen Bergarbeitern. London, 29. Oktober. (Fnnkspruch.) Gestern nM- . mittags wurden die Verhandlungen zwischen, den-Berg», arbeitervert.retern und der Negierung - nach ^rzielüM j eines beide Seiten b e fxi e d i g e.n d e-n 'U.e h e r e i nkommens abgeschlossen. Die'Annahme..'dieser Ah- , machung wird den Bergarbeitern von ihren .Vertretern. nähegslegt werden. Die Ä b stimm un g wird 'so bald als^. möglich in die Wege, geleitet werden.''' Glelch^iüg-jyir^! an die Frage der Hohnregülserüng -'.'im-.' ZnsdmweühänK-! mit den FördeMnstsergehnMn geschritten^ . ' ^^DGe^dUE^dd^e'Hörderun^ erziDtzn?^'M Mr«! g e w i n n e weröen nicht, tzen Besitzern allem züsgllen,!': sondern es wird durch die Kommissionen festgelegt^ ' werden, nach welchem Schlüssel sie zur Aufteilung kommen sollen. Die Z Wei-Schillin g ° E r h ö h.n N g wurde bereits im vorhinein bewilligt, eine weitere Ver»^ mehrung wird ab 3. Jänner eintreten. Wenn die erhöhte Förderung dies zuläßt. Bei einer Verminderung >bet) Förderung ist eine Reduzierung der Lohnerhöhung, vor-! - gesehen. _____ -• Take Zoneseu ln Prag. Prag. 29. Oktober. (Prrß-Zentrale.) Der rumänisches. Minister des Aeußern Take Jone scu wird heute abends!; mittels Sonderzuges hier eintreffön. In Prag wird. Taks , Jonescu von Vertretern der Regierung begrüßt .werden^ Der rumänische Minister des Aeußern wird Samstag - und Sonntag in Prag venmeilen und mit demxMinistev z Dr. Bene sch über gemeinsame wirtschaftliche und poli-q tische Fragen verhandeln. Don Prag reist Take Jonescu >. nach Warschau. In wenigen Tagen wird in Prag i der bulgarische Ministerpräsident .S.tambnlis.ki.erwartet. i ' Vertrages von Saint-Germain enthalten,, nicht unbeachtet bleiben.. Nun besagt aber das Bundesverfassungs- Uebergangsgesetz im § 14 (zu Artikel 6 des Bundesverfassungsgesetzes) wörtlich folgendes: „Jeder Staatsbürger der Republik ist Landesbürger des Landes, zu dem seine Heimatgemeinde gehört, und zugleich Bundes bürger. Personen, die österreichische Staatsbürger sind, ohne in einer Gemeinde der Republik heimatberechtigt zu sein, werden Bundesbürger. In welcher Gemeinde sie das Heimatrecht und damit die Landesbürgerschaff erlangen, wird durch Bundesgesetz geregelt; bezüglich der. Personen, die ans Grund des StaatsvertrageI von Saint- Germain durch Option oder auf Grund einer bloßen. Erklärung gemäß § 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1918, Staatsgesetzblatt Nummer 91, über das Staatsbürgerrecht die Staatsbürgerschaft ohne Erlangung eines Heimat rechtes erworben haben, steht auch die Vollziehung dem Bunde zu." Die zitterte gesetzliche Vestimmttng betrachtet also die durch Staatsbürgerschaftserklärung erworbenes Staatsbürgerrechte jener Personen, welche nicht in dem Heimatverband einer österreichischen Gemeinde aufge-j nommen worden sind, trotz des Inkrafttretens de§? Friedensvertrages von Saint-Germain als zu Recht bestehend. Diese Stimme des Gesetzgebers kann bei deü Regierung nicht ungestört Verhallen, sie wird bewirken^ was vielleicht die zwingendsten Arguments nicht erzielt hatten: eine Revision des Erlasses vom 6. Septembev . 1920, Zahl 36.964, über die Gültigkeit der Staatsbürgers \ \ä'Ast.serklärungeir« vA 30

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