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Wiener Morgenzeitung · 1920-09-07 · Heft 585 (7.9.1920) · p. Seite 2

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Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
2 (1920)
Issue
Heft 585 (7.9.1920)
Date
1920-09-07
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Sette 2 Men. Biensrag_ Vec Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Option. Don Rechtsanwalt Dr. Jakob Stadler, Wien. Die Frage, welchen Personen auf Grund der Vollzugsanweyung-der Staatsregierung vom 20. Jänner 1920 die Option für die österreichische Staatsangehörigkeit zukommt, und wie dieselbe auszuüben ist. hat inehrfach Zweifel hervorrgerufen, weil die Bestimmungen der Vollzugsanweisung verschieden interpretiert werden. Es soll deshalb in den nachfolgenden Ausfuhrungen an der Hand der Bestimmungen der Vollzugs, anweisung und des derselben zur Grundlage dienenden Staatsvertrages von Saint-Germain die rechtliche Natur des Optionsrechtes klargelegt werden. Gemäß den Bestimmungen der Artikel 78 und 80 des Staatsvertrages von Staint-Germain ist das Recht der Ausübung der Option m den §§ 1 und 2, der Voll» zugsanweisung denjenigen Personen zugestanden, welche vor Ratifizierung des Friedensvertrages in einer Gemeinde der gegenwärtigen Republik Oesterreich Heimat* berechtigt waren und denjenigen, die in eiuem Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie das Heimatrecht besitzen, unter nachstehenden Voraussetzungen: 1. Diejenigen Personen, welche vor Ratifizierung des Friedensvertrages in einer Gemeinde der gegenwärtigen Republik Oesterreich heimatberechtigt waren und gemäß Artikel 70 des Staatsvertrages von Saint-Germain eine fremde Staatsangehörigkeit dadurch erwerben, daß das Gebiet, in welchem sie wohnen unter fremde Souveränität gelangt ist, haben das Recht, für die Staatsangehörigkeit der Republik Oesterreich zu optieren. Diese Bestimmung berechtigt somit die vor Ratisizierung des Friedensverträges in einer Gemeinde der Republik Oesterreich heimatberechtigt gewesenen Personen, die durch den Wechsel der Souveränttät zu erfolgende Aenöerung ihrer Staatsangehörigkeit abzulehnen und durch Option die österreichische Staatsbürgerschaft beizubehalten. § 1 der Vollzugsanweisung ermöglicht somit den vormals in einer Gemeinde der Republik Oesterreich heimatberechtigten Personen,, ihre frühere Staatsangehörigkeit und Heimatszuständigkeit wieder zu erlangen. Die Bestimmung des § 2 der Vollzugsanweisung räumt das Recht der Option für die Staatsangehörigkeit der Republik allen Personen ein, welche in einem Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Manarchie heimatberechtigt sind, knüpft jedoch daran zwei Voraussetzungen, nämlich, daß diese Personen in ihrem Heimatgebiete von der Mehrheit der Bevölkerung nach Rasse mrd Sprache derschieben sind, hingegen nach Rasse und Sprache zur Mehrheit der Bevölkerung Oesterreichs gebären. ' Diese gesetzliche Bestimmung hat Schwierigkeiten in der juristischen Auslegung verursacht, weil die Definition der aus her deutschen Uebersetzung des Friedensvertrages übernommenen Ausdrücke „Rasse und Sprache" eine sehr verschiedene ist. Die deutsche Uebersetzung der im französischen Originaltext des Friedensverträges gebrauchten Rede- Wendung „par la race et la langue" in „nach Rasse und Sprache" war keine glückliche und die Vollzugsanweisung, welche dieser Redewendung sich bedient, schreibt die Richtlinien vor, auf welche Weise die für die Option erforderliche „Zugehörigkeit zur Mehrheit der Bevölkerung nach Rasse und Sprache" bestimmt wird. Im § 6, Absatz 3, bedient sie sich statt der Ausdrücke „Raffe und Sprache" des Ausdruckes „sprachliche Zugehörigkeit", zur Mehrheit der Bevölkerung, woraus folgt, daß die Vollzugs anweifuug als Zugehörigkeit nach Rasse und Sprache, dis durch die Sprache begründete und gekennzeichnete Zugehörigkeit zu einer Bevölkervngsklaffe ansiebt. , Sie verlangt den Nachweis der Zugehörigkeit und schreibt vor, daß. im Falle einer Option nach Nasse und Sprache jene faßbaren Merkmale darzutun sind, aus denen auf die Zugehörigkeit des Optierenden, zur Mehrheit der Bevölkerung zu schließen ist. Hiebei werden nicht taxativ, sondern beisprelßweise .einige Beweismittel für den Nachweis der sprachlichen'Zugehöngkeit aufgezählt, wie Zeugnisse über den Besuch deutscher Volks-, Bürger- und Mittelschulen, Auszüge aus den Volkszählungsoperaten, bisherige Zugehörigkelt zu nationalen Wählerkurien und dergleichen. Derjenige, der die Option nach § 2 ausühen will, muß demnach zunächst den Nachweis erbringen, daß. er in einem Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarilchen Monarchie heimatberechtigt ist, weiters, daß er in einer anderen Sprache unterrichtet und erzogen wurde oder einer anderen Umgangssprache sich bedient als die Mehrheit der Bevölkerung in seinem Heimatgebiete, und infolge dieser sprachlichen Verschiedenheit einerseits der Nationalität der Mehrheit nicht zugehört, andererseits vermöge sener Muttersprache, Erziehung,. ^nterridrt- Umgangssprache als zur Mehrheit der Bevölkerung Oesterreichs gehörig anznsehen ist. Durch entsprechende,Belege über deutschen Unterricht, deutsche lkmgangssprache, Ausbildung in der deutschen Ltteratm und Wissenschaft wird also die sprachliche Zugehörigkeit als erwiesen anznsehen sein. t Was die rechtliche Natur des Optionsrechtes betrifft, so ist der Anspruch, der sich auf den Staatsvertrag von Saint-Germain stützt, und in Ausführung der von der Republik Oesterreich im Staatsvertrag übernommenen' Verpflichtungen zuerkannt wird, allenfalls als ein Rechtsfnfßrii§ anzujehen. : - , -,i .i O Wlmev MornenzeitimK 7. September 1920 rm Nr. 585 gige MMeitlillgen in Polen Seit Wochen durchtvbt Ostgaltzien ein Krieg, defim Schrecken die schlimmsten Geschehnisse der letzten- Jahre in den Schatten stellen. Am Ende des Weltkauchfes erlebt die schwergeprüfte jüdische Bevölkerung einen neuen sürchlerlichen Krieg! In ganz Ost galt zien, wo nur die Petljura-Banhen hinkommen, sind die Juden bedroht. Schon lat eine entmenschte Schar in mehreren Städtchen und Dp firn Ostgalizueus Pogvome angerichtet, nyd es droht noch arger zu kommen, wenn diesem Treiben nicht bald Einhalt geschieht. Augenzeugen, die in schicklichem jeelr,chen Zustand nach Wien gekommen sind, erzählen: Am 18. August marschierten in bi? Sadt Stanislau Petrxura-Banden ein, die jüdischen Geschäft« in der Sapiezinska und Karpinskigo- - gafse wurden geplündert, ein Mädchen vergewaltigt und ermorde^. In/der Röcht itberstelerx die Banditen die Familie P o llak in T h s m ienica bei Stanislau, die angesehenste jü'rsche Familie dieses Städtchens, und verlangten Geld. Po llak übergab sein ganzes Geld jmb hrine Schmucksachen! Die Banditen heguügten sich n'cht damit, sie demolierten alle Gegenstände, und als sie nichts mehr vorftmden, metzelten sie die aus vier Personen bestehende Familie in grausamster Weise nieder! Am 20. August richteten ukrainische' Petljura-Bauden in Wojnitow bei Katusz ein Blutbad an: 10 Juden wurden ermordet und 45 schwer verletzt! Alte jüdischen Häuser wurden geplündert und die Gegenstände auf Militärautos 'fortgeschafft! Dasselbe geschah in Nadworpa. Hier wurden sechs Juben ermordet urch viele verletzt. Außer den" Blutopfern sind, tausende Anden an den Bettelstab gebracht worden. , Von besonderer Seite wird uns gemeldet: Die im polnischen Heeresverbastd^ känH'fMrn ' pstukrai uischen Truppen, unter Kommando des Ätaman P e t l j u r a haben zu wiederholtenmalen vor einigen Tagen in mehreren Ortschaften ^Ostgafiztens blutige Judenpogrome vernnstal'et. Hu Horodenka, Nadworna. Wojnikow, Lysiee wurden von der wilden ostukrainischen Soldateska Juden ausgeplündert und hingemordet-. Greisen und Kindern wurden Körperteile abgefchnitten, jüdische Frauen und Mädchen von Offizieren und Soldaten vergewaltigt. Die' Zahl der Opfer ist noch unbekannt. „Wpered", das Organ der ostgakizisch-ukrainischen Sozialdemokraten, schreibt über diese neuen Mordtaten der Petljura-Banden wie folgt: „Die Nachrichten, die wir aus den von den Petljura- Truppen gesetzten Teilen Ostgafiziens erhalten, sind derart schrecklich und' derart'- unmenschlich, daß man mit errötendem Antlitz fragen muß, ob denn dies möglich sei? Die Wojntlowev Exzesse, von denen wir hören, verdammen wir auss entschiedenste. Das xuthenische Volk in Ostgalizien kann für sie keirMfall verantwortlich gemacht werden." ' gBBa»gwwas3aB«aag»»wa«Bawrs8awwwwJaa^MWBBMwaHCTB^mwuiii«w 1 Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen muß also die Anmeldung der Option zur Kenntnis genommen werden. Die zuständige Behörde (in den Fällen des § 1 die Landesregierung, in Fällen des §'2 das Staatsamt für Inneres und Unterricht) hat demnach lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen und beim Vorhandensein der Voraussetzungen die Option anzuerkennen. Unmeldungen, die nicht ausreichend belegt sind, (Mangel des Geburtsöder Taufscheines, Heimatscheines, Trauungsscheines, des Nachweises der' sprachlichen Zugehörigkeit), können von der Behörde, welche die Anmeldung entgegennimmt, zur Ergänzung zurückgestellt werden, beim Vorhandensein der erforderlichen Beilagen jedoch sind die Eingaben an die entscheidende Behörde vorznlegen, welche bei erbrachtem Nachweise der oben dar^ostellten gesetzlichen. Erfordernisse hse GptscheiduW über die Rechtmäßigkeit des Anspruches zu fällen hat". Die Entscheidung ist also nicht dem freien Ermessen der zuständigem Behörde anheimgestellt, und es ist zweifellos has Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Anspruches zulässig. Zuständig ist der Verwaltnngsgerichtsho f. da es sich um Verletzung eines Rechtes durch eine verwaltungsbehördliche Entscheidung bandelt. Ein Mangel her Vollzugsanweisung liegt darin, daß sie eine Frist fiir die Fällung der behördlichen Entscheidung nicht enthält, obgleich es fiir den Optierenden von großer Bedeutung ist, über seine Staatsangehörigkeit im Klaren zu sein. Auch staatlich administrative und finanzielle Rücksichten erheischen eine möglichst schleunige Erledigung der erngebrachten Ovtionsanmeldungen. Es wäre daher eine Bestimmung am Platze daß die Rechtmäßigkeit eines angemeldeten Anspruches als an« erkannt zu gelten habe, falls nicht innerhalb eines bestimmten- Zeitraumes eine abweisliche Entscheidung über ' den Aussvnich erfolgt. Mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Beschaffung der Geburts- und Heimatdokumente aus den durch die KriegSsübrung zerstörten Gebieten, in denen die Geburis-. Trauungsinatrikelbücher und die Akten der össentlichen und privaten Bildungsanstalten zum großen Teile vernichtet worden sind, wird in vielen Fällen die Vorlage der Originaldokumente unmöglich sein. In solchen Fällen wird es also notwendig sein, die /ohne Verschulden der Betroffenen fehlenden Original-.. Sv beginnt in Ostgalizien, wo die JudeMaft unter den zahlreichen Invasionen Unsägliches zu leidest hat, eine neue Pogromwotte, diesmal veranstaltet vost den unter polnischem Oberkommando stehenden Petljura-t Truppen. ' - Auch polnische Wlitärvrgane haben sich vielfache blutige Ausschreitungen zuschulden kommen lassen. So MeLet man aus Siedl?e: Am 19. August wurde der Jude Richter zu Militävarbeiten genommen und! während derselben verwundet. Sein Sohn wurde getötet. In den in der Nähe von Siedlee gelegenen Wäldernliegen sehr viele jüdische Leichen. Plo c k: Am 14. August erschien in Plock eine Verordnung der Militärbehörden, daß sich alle Männer im Alter von 17 bis 40 Jahren bet der Militärkommandantur in Ciechomice melden haben. Als sie dort erschienen, erfuhren sie, daß dm genannte Militärstelle in Lack stationiert ist. In Lack wurde der Jude G. völlig ausgeraubt. Außer ihn wurden vier andere Juden derart verprügelt, daß einer von ihnen namens Elba um an Ort und Stelle seine Seele aushauchte, die anderen drei dagegen im Spital gestorben sind. Gliniankar Am 12. August befahl man den Juden die Ortschaft WiaLvwniv zu verlassen. Pena Upfel, ihr Gatte Chiel. sodann die Juden Karpmann imd Lotmann begaben sich nach! Glinianka, wo sie bei dem Juden Meiermann Unter-, kunst fanden. Zu ihnen gesellte sich die Familie GvLfärb und jüdische Flüchtlinge aus O t w o c k. Nach dem' Einmarsch der polnischen Truppen kamen in die Wohnung des Dteiermann sechs Soldaten und einige Offiziere und befahlen den Männern, die Wohnung zu verlassen und draußen für sich Gräberzu schaufeln. Außer den Genannten wurden noch mehrere Juden von polnischen Soldaten erschossen. Einen von diesen Opfern befreiten die polnischen Soldaten gegen eine Bestechung von 200 Mark. Die Offiziere waren Zeugen - dieses Mordtaten. Nach der Vollführung dieser Tat wurden alle Frauen, mit Ausnahme eines Mädchens, das von den Offizieren vergewaltigt wurde, aus der Wohnung sreigelassen. London, 5. September. (Jewish Cmc.-Bur.) „Daily Telegraph" verzeichnet eine Reihe polnischer Gewalttat tgketten gegen die Juden in den von den polnischen Truppen wiedergenommenen Gebiete«. Das Blau fordert die Entseudung einer alliierten Kommission, um wertere Verfolgungen zu vel hüten. Warschau, 4. September. /Irwish Corr.-Vnr.) DaS Zentralkommiree der polnischen soüalisirschen Panei hat sich ans einer Spczialsitznng mrt den durch dl« Judenhctze der polnischen^ Presse bnvorgerufenen antisemitischen AuSbrüchey ringchmd beschäftigt und über Gegeumaßuahmen beraten. belege durch Beweisführung mit ausreichenden BeweiK*- witteln (Zeugen, Auskunftspersonen ufw.) zu ersetzen« Die Vollzugsanweisung sicht die Möglichkeit kinev Beweisführung für den Nachweis des Wohnsitzes und der/ staatlichen Zugehörigkeit vor, es steht also nichts Im; Wege, auch für die Geburts-, Heimats- und Standesdaten eine Beweisführung zrlzulassen, was auch dem Artikel 80. des Stgatsvertrages entspricht, der den beteiligten Personen die Erwerbung der Staatsbürgeschast möglichst erleichtern wist und die vertragschließenden Teile verpflichtet, die Ausübung des Optionsrechtes in keiner Werse zu behindern. Endlich erübrigt noch eine Frage zu erörtern, ob diejenigen Personen, die auf Grund des Gesekes der provisorischen Ratlonalversammlung vom 5. Dezember Illitz hie, Erklärnnff für die deutschösterreichische Staatsbürgerschaft ' abgegeben hahen, die Option auszuüben haben oder nicht. Diese Frage ist bei richtigem Beurteilung zu ver-, neinep. Nach dem Wortlaut des § 2 des zitierten Gesetzes haben'die Personen, die eine Erklärung abgegeben, h a b e n, die Staatsbürgerschaft erwonb en, sie sind also'Staatsbürger der Republik. ES läßt sich keine Erklärung dafiir finden, diesen Personen eine neuerliche Option für die Staatsangehörigkeit vorzuschreiben, da das Gesetz rechtmäßig zuswudegekommen ist und bisher eine Aberkennung'der auf Grund des Gesetzes erworbenen Staatsbürgerschaft auf gesetzlichem Wege nicht erfolgt ist. ' Bei Gegenüberstellung der gegenwärtigen Vollizugsanweisung und des Gesetzes vom 6. Dezember 1018 ergW sich, daß Gesetz vom 5. Dezember 1918 gleich?. falls-eine Option für die Staatsbürgerschaft erfibiefi^ hie ° in einer Beziehung noch weiter ging, als dteHoHust^^ anweisung, indem nach jenem Gesetz hie Staatsbürger^! schaft ohne Rücksicht auf Zugehörigkeit nach Rasse und Sprache durch Erklärung erworben werden konntet Zusammenfassend liegen asso keinerlei Bedenken vor/ daß die Vollzugsanweisirng irgendwelche Handhabe dazu! bietet, die Ausübung der Option zu behindern oder^ zu erschweren, zumal die sprachliche Zugehörigkeit^^'üdMiv^ erweisbar ist und der Anspruch des Optierenden ein'" auf dem F r i e d e n s v e r trag/ "i n f j e r e ti b e r Rechtsan s p r n ch ist, zu Hessen'NrHsesiung/tztelln/den^. bestehenden steseßljchpn"VorschME?pDs!^?lWn/ lnjttel zur BWüuNtz stehend ' ' v ' r'-. u? . i.-; v.« *

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