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Wiener Morgenzeitung · 1919-11-17 · Heft 296 (17.11.1919) · page 1

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Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 296 (17.11.1919)
Date
1919-11-17
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Daß die ganze vom Landeshauptmann von Niederösterreich durch seinen Septembererlatz eingeleitete Ausweisung^' aFtion mit all ihren Geboten, Aufforderungen und Drohungen zur Gänze der Rechtsgrundlage entbehrt und sowohl den österreichischen Staatsgrundgesetzen als auch den von Oesterreich irn Friedensvertrage übernommenen Verpflichtungen widerspricht, wurde bereits in den früher hier veröffentlichten Artikeln dargelegt. England anerkennt nicht die ungarische Negierung. Gegen die Habsburger. Amsterdam, 16. November. (Korr.-Vur.) Im englischen AntertzLNS.erklärte Harmsworth in BeemLtssrLung einer Anfrage, dis britische Regierung habe in Angarn noch keine Regierung anerkannt. England! handle ArrZarn gegenWer in Asber^im Wenn trotzdem — Gebrauch machend von der in.diesem! stiMMNNg den QN^re« AttiisrLen. Die Erlaß eingyräumten und später noch erweiterten Möglichkeit — zahlreiche Personen bei der Polizeidirektion entsprechend begründete Gesuche um Aufcnthaltsbewillrgung einbrachten, geschah eS nur aus Vorsicht und ohne daß -damit aner-!*£»’* werden fott\, daß drs Auf-mchallscecht an solche besondere Bewilligungen geknüpft werden dürfe. Seither hat man wenigstens in Wien weder. von einet Erledigung dieser Gesuche noch von einer weiteren B-Helligung dH»:r sn Betracht kommenden jüdischen Bevölkerung gehört und man konnte glruben, haß die ganze Aktion, sei.es infolge Selbstbesinnung ihrer Veranstalter, sei es infolge Intervention seitens der jüdischnationalen Vertretung — ein stillet ^npe gesunden habe. Plötzlich öffnen sich nun — wie auf einen Druck — die Schleichen der Polizeidirektwn und mit einem Male ergießt sich gleichzeitig eine ganze Flut von Polizeibeschleiden über die betroffnen Bevölkerungskreise. Es sino die Erledigungen der Gssuche um Aufenthaltsbewilligung und fE' lauten auf gedruckten Formularen gleichmäßig dahin, daß dem Gesuche keine Felge gegeben wurde und der Einschreiter j „Sei Vermeidung der gesetzlichen. Folgen" das österrcich'.schr! E^atsgebist zu einem bestimmten Zeitpunkte zu verlassen hat. j st) . Aan^cheinialso nchr^rlich wieder . ejiflen Anlauf zu i ^»xsstkillionen der rn Diey wohnhaften gästzischen Juden"'-— j denn nur auf diese ist es abgesehen — nehmen zu wollen. ES wild Sdche der Vertretung des jüdischen Volkes sein und — gewiß nicht verabsäumt werden,, die geeigneten Maßregeln dagegen zu ergreifen, welche um so wirksamer werden könne«, als der FriedcnSvertrag inzwischen ratifiziert wurde, Im folgenden soll nur untersucht werden, welche Bedeutung für den-Einzelnen, welcher einen derartigen Polizeibescheid erhält,» derselbe nach geltendem österreichischen Recht hat und welch« Rechtsmittel er dagegen ergreifen kann. Die Prüfun, dieser Bescheide zeigt einige beachtens« werte EigentümlichkeitenES wird,kein Gesetz und keine Verordnung-zitiert, auf Grund deten die Verfügung ergeht/ die Art -der Asetzlicken Folgen, welche die Richtabreisc angeblich haben soll,, wird diskret verschwiegen, und. waS das Auffälligste ist:-. Entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes vom 12. März 19V6 fehlt die-Belehrung darüber, ob und in welcher Frist -und ab welche Behörde gegen diese Ver- Jüdische FamilieNforschnng. Bon PauLLof. Diamant. -Es laßt sich' fttuttt bezweifeln, baß die Methode btzr jüdischen Gelchichtssorsch'.mg noch in mancher Beziehung verbcsserungsfähig ist. Und dies, trotzdem wir fetzt crhebli h weiter sind, ein heutiger, jüdischer Histovifcr van vielen Geschichtsperioden ein klareres Bild ha: als Gra e tz im 19., D a v i d G a n S im 17. Jahrhundert o^er gar B e n j a m i n v o n T u d e l a, der etst eine Weltrei'e unternehmen muhe, um einige statistische und historische Daten, zu erlangen.' Doch darf man nicht allzu stolz auf diesen Fortschritt sein, denn wir müssen es uns offen.eingestehen, daß wir ihn nicht der erzenen Kraft verdanken. Die neu aufgefowmene Dadelsorschunz hat un'ere Kenntnis der biblischen Zeiten verlieft und erwciwrt; AuSgrabunzen in äghptischem Kulturgrund und in den Katakomben RomS erhellen uns viele bisher dunkle Punkte des jüdischen Altertum»; dar inten.ioe Interesse, das man ddr Finanzwi senschnft entgrgenb ringt, hat ganze Gebiete bcr jü^i.chrn Geschichte und Judenpolitik unserem , Skvt-niffc näher gebracht. Der« Grund dafür, daß wir fremder Arbeit und nicht eigener so viel zu verdanken haben, liegt nicht darin, daß sich in den letzten Jahren der histo.i che Ginn, ^wie man vielleicht glauben könnte, bei den Juden nicht vermehrt hätte, sondern wir meinen, baß verschiedene Mängel in der Methode unttrtausen sind. Als einer der hauptsächlichsten Mängel, erscheint es uns; daß man die Hilfswissenschaften und da vor allem die Famili-n^rschung nicht in dem Metze herangezogen hat, wie e» in der allgemein'» GeschichtSstrrschung seit Ottskar Lorenz' Bo.gange geschieht. Und doch wäre gerade bei den Inden Veranlagung dazu vorhanden zewese». Das Interesse, das Poetik des O ersten Nates gehe dahin, die N ii ck k e h v der Habsburger nach A»?ar« nicht zu geftattSn. Von einem Plan, die rmgÄrlschs Krone ernstm stdrftischsn Prinzen zu verleihe«,,'Habs er n i e e t w a s gehört. ■ ■; ZYLT-NthrRde GsrbrhMeiMmMHas'. l ,i; ZRM BZlkex-And. PAriv, 16. Nrvrmber. fFunksprnch.) Der kmerikanifche Graat hat den V o r.b eh a lt, womit den Vereinigten.Myaten dcis Recht gegeben wird, im Falle einer I n o a f i o n oder eines drohenden Krieges ihre Armee ohne Erlauönir des Völkerbundes zu vermehren, a n g e n o m m e n. 'Weiters hat er mü 63 gegen 41 Stimmen den Vorbehalt angenommen, der hen -Vereinigten Staaten das.Recht gibt, - die H « n d e l s b e z i e h n n g e n mit den Untertanen jmer Staaten, die entweder »tzm 'V ö l k e r b int d au , g es ch lass t n find oder ihm nicht a n g estanzenzug? Der AuSwcisnngserkaß deS Landeshauptmannes hatte für den Fall nicht rechtzeitiger Abreise die allerdmgSgänzlich unzulässige Behandlung nach dem Schubgesetz vom 27. Juli 1871 angedroht.. und dieses-Gesetz besttmmt, daß. gegen ein Abschaffungserkenntnis binnen drei Tagen an den. Landeschef rekuriert werden kann, der endgültig entscheidet.^, l Aber die in Frage stehenden Polszeibescheide sind keine ®6* ( schasfungserkenntnisse und geben sich auch nicht als solche. Man 'i kann höchstens. in der darin enthaltenen Drohung mit den geschlichen Folgen die neuerliche unzulässige und unwirksame An-! drohung der künftigen Erlassung eines Mschaffungserkenni- \. niffes sehen. Der wesentliche ^Inhalt der Beschwerde ist die s Verweigerung der-Aufenthaltsbewilligung, und welche Rechtsmittel gegen eineeVerfügung dieses Inhaltes, zustehen, dar» .,, über gibt es kerne spezielle gesetzliche Vorschrift — begreif- - lichcrweise, da kein wirkliches Gesetz solche Aufenthaltsbewilli» j gungen Und ihre Verweigerung kennt. Und auch-der Landes-! Hauptmann, welcher sie erfunden, hat es übersehen, den Ausl ^weistmgserlaß durch Veltiminungen über Gewährung odep.; Verweigerung voü RechtZmittel zu komplettieren, Bestinrrnunj gen, die allerdings nicht, weniger, aber auch nicht mehr willj kürlick und, rechtswidrig gewesen wären, wie der Erlaß selbst. - Diese Unterlassung hat nun Folgen, die kaum voraus-- ' gesehen wurden:' In Ermanglung spezieller Bestintmungen müssen auf den vorliegenden Fall die allgemeinen Vorschriften und Grundsätze über die Anfechtung von Verfügungen der. polit'schen Behörden tti Anwendung gebracht werden. Und. ' diese gehen nach dem, Gesetze vom 12. März 1896 dahin, datz^ gegen die Entscheidung der ersten Instanz binnen vierzehn. Tagen an die Landesregierung rekuriert werden kann^ daß ■ aber auch deren Entscheidung binnen vier Wochen durch Rekurs an das Staatsamt des Innern angefochten werden kann, wobei' diese Rekurse aufschiebende Wirkung haben. Nachdem im Aus-' . Ju>_t ei ‘'Mu i t1 Cfl ej, m di-!- roci(uns.stla6 Mit d°».b°tr°ffE Parteien da- Recht -ja. lt bZ «fflrn 41 .©HIKmtn der Voweqait a« «ithalMewiligung zu eiwiil-n, lann gegenÄer einer Parte?/ bezüglich deren das Verfahren zur Prüfung dieser Voraussetzungen noch nicht endgültig und rechtskräftig (also gegebenen Falls durch Entscheidüng des Staatsamtes) abgeschlosien ist, selbstverständlich kein-Zwäng zur Abreise - geübt werden, wenn man bei-dieser Aktion nicht den letzten äußeren «urtzk mit 52 tzegen^41 'Mmckm^M^Ä-vrbehalt genom«en, ki| ietne K la u s e l - des Friedens- »ertraxes dir R e ch t e bir er i n ifchen. Birx er sch « Schen »der diesen Rechten emgexen- -esetzt sein VLrfe. fügun, rekuriert werden kann. Dieses letztere Gebrechen gibt schan für sich allein den betraffrnen Parteien ein Beschwerdemittel an die Hand, da sie geien die Unterlassung dev rechtlichen BelehWng auf Grund der angeführten Gesetzes eine« «bgefandertan Rekurs einbringen und verlangen können, daß ihnen zunächst ein Bescheid mit ordnugsmaßiger Rechtsmittelbelrhrnng znrestellt werde. Bie mühte diese ordnun-smatzixe Belehrung aber richtig lauten? Das. beißt: ist gegen die Verweigerung der Aufenthaltsiewilligung und daS Äbreifexebot selbst ein Rekurs zulästig und was gilt dabei von den Fristen und dem In- .1. in der Bibel der Genealogie ent-reFengeürächt wird, ist ein uukerordent'icheS. Sie beginnimit Fami iengcschichten, sie bel-undelt Völker- und. Slantengeschichte auf genealogischer Grundlage und seht bei dem Volke der- Bibel einen regen hist^risch<cn a ogisch7N Sinn voraus, der sie in nachbi>lischer Zeit, wenn man JosephuS Fla v i uS gl.-.uben darf, ba-u geführt hat, ein Archiv- und Matrikelwe'en aus''Ubiiden. Die große Nolle, die die E«nraloaiein der Li'edatur der D'n yra g^'vi-elt . hat, ist allseits bekannt. Die rationalistische Aufklärung der Meuöels.ohnzeit brach.« der genealogischen For-. -schuug weniger Ingresse entgegen, und Grae^enS Werk, die gevealli^ste und umfassendste Leistung der jüdischen Geschichltforschung, berücksichtigte die Genealogie nur in äußerst geringem Matze. Erst im letzten Viertel der 19. Jahrhundert» war er Prof. David Kaufmann, der daS Aschendrötel Genealogie wieder zu Ehren brachte und in fast jedem seiner musterhaften B>erke familiengeschichtliche Zusammenhänge erforschte. Dieser Bahnbrecher der familiengeschichtlichen Forschung hat glücklicherweise Schule gemacht und unser den Heutigen Historikern gibt er manche, die außerordentlich Wertvoller auf diesem. Gebiete leisten. Mau kann bei der Genealogie die formale und die angewandte un^-rscheiden. Die Aufgabe der formalen Genealogie ist es, Stammbäume zu entwerfen, Ahnentafeln zusammenzustellen und überhaupt soDliel als möglich familiengeschichtliche Zusammenhänge aufzuhellen. Die Quellen für den jüdischen Genealogen fließen ziemlich reichlich. Zahlreiches werivolles Material bieten die Maskirbücher, die jene Rainen enthalten, die bei dem Scelengedächtnisse genannt werden sollen., die Ehew ra b ü che r (P.o.okol.e ^.-er Beerdigung, g^sellstchaflen) und die Mohelbüchers das sind die Aufzeichnungen der Zirkumzisoren. Grabsteininschriften liefec» ebenso ge.wsato.gifth»s Material wie d«S Vorwort Schein eines , legalen Verfahrens preisgeben will. : Run begreift man wohl, warum in den Polizeibe^cheiden die, im Geseke unter strenger Sanktron ausdrücklich vorgeschriebene Nechtsmiitelbelehrung unterdrückt wurde. Am Ende würden sie sonst keine so große Beunruhigung Hervorrufen, .alS.es wünschenswert erschien/ Ob dieses Vorgehen den an» gestrebten Zweck erreichen wird, mag zweifelhaft etfdjeineRj Unzweifelhaft ist aber, daß die Wirkung, welche es.änf-Ms allgemeine RechtSgefühl und auf das Ansehen des. Staates nach außen üben muß, wenn man feine Behörden mit solchen Mitteln arbeiten sieht. . . l; eines auf feinen „Jschus" *) stolzen Autors, der dem lieben Leser mit seinen sämtlichen Vorfahren bekannt macht. Doch auch dort erschließen sich heutzutage neue Quellen, wo man sie früher nimmermehr gesucht: hätte. Die Archive der.JnqUisitionstribunale, die Gewerhücher einer mittelalterlichen Stadt ittt-ö bie Fina n z u r k u nde n einer fürstlichen Kammer hieben wichtige Behelfe zur formalen Genealogie. Doch sind damit die Hilfsmittel noch nicht erschöpft. Zur Aufhellung der- Genealogie einer jüdischen Familie der Nenaifsancezeit bedarf es manchmal der Medr illenkundes' und selbst in späterer Zeit kann man Heraldik und Siegelkunde als wichtigstes Hilfsmittel derfamilien-- gesch ich tlich cn Fo r schun heranziehen. Von wenigen Aus-, nahmen abgesehen, "ist man bei uns über dieses primär« Stadium der formalen Genealogie, über die Tätigkeit des Materialsammeln) noch nicht zur angewan-dterr Genealogie, zur Verarbeitung des gesammelten Mate-« rials vorgeschritten. >’* -A Das durch die formale Genealogie gewonnene;' Material " ird nun vom Statistiker geordnet und gesichtet und ist der Rohstoff, der nur der Bearbeitung in! den verschiedensten Wissensgebieten harrt und ausgiebig Ge^genheit bietedhergebrachte Leitsätze zu i^bertzrüfen, sie, falls nötig) durch neue zu ersetzen. Wenn, man nun den theoretischen Wert der Familienforschüng zngeben würde,- aber den aktuell praktischen Wert bestreiten wollte, so genügen einigt kurze Hinweise, um die Hinfälligkeit: dieser -Behauptung, darzutun.? - >■ s'- A . Wie unendlich ttzichtig wäre^s da, genau zu wissen, ob.chi: bei Juden so häu'i^en'Verwandtenehen wirklich! fii" die Volksgesundheit so verhängnisvoll sind und, wie man allgemein annimmt, den'großen Prozentsatz voii Geiste?.kranken erkoren. . . *) Aornehme Abkunft

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