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Wiener Morgenzeitung · 1919-07-11 · Heft 172 (11.7.1919) · page 1

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Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 172 (11.7.1919)
Date
1919-07-11
Page
– (sequence 1)
Language
German
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V I A -- » QßftrffwfirmpjftP? Mttis Hriier NsSmtm-vaUan»prr!f«: Bient Mit' Lufltllmig in« Haurr W/matliär. . . .L vt-r^lkäliNr« . . .. 80.— äalbfäürig . . . M 40.— «anzlahrig .. 80.— Mit Postversandr Monatlich. .. .» 7.50 NrenrottAloie. . .. SA — LaU-j-ibrrg ..... 44,— täfimfittfViä. „ 88.— .ÄÄ 48819, ab 6 Ntzv abends $9.16301 Nr. 172 Wie«, Freitag, de« 11. Juli ISIS .st ikti# S« HrÜM preise fün da» A««t«r»^ , Monatlich . . .« 8.M | Nievtelfkchri» fialbfabtrin T» >l vanri«hvis..Ev Mren, zi. T»barstra-e^ Nr. i-3 ) - ' postsp>«rk»ss»»-Kertto,. J 'N». 130.698 1 Jahrgang s Keine BeschlagKKhMe mrserer PrivaLgüter dmch die NMonalstaaLen. — Keine EinschrSnkrrng der dentschösterreichischen AUZsUhr. — Wirtschaftliche Gleichberechtigung mit - den NKtionaWaaLen. . - - ' S aiuLs Germ ain, 9. Juli. (Korr.-Bur.) Die heute überreichte W i 11 schaf tsn o i e der Entente, von der bereits auszugsweise Kenntnis gegeben wurde, hat folgenden Wortlaut: Seiner Exzellenz Herrn Dr. Renner, Präsidenten der öfter- " reichifchen Delegation, Saint-Germain.! Herr Präsident! Die Roten vorn 10., 12., 16., 23. und 25. Juni waren der Gegenstand einer aufmerksamen Prüfung seitens der Verbündeten und assoziierten Mächte. Auf wirtschaftlichem Gebiete beziehen sich diese Noten auf zwei Hauptfragen: 1. Die Liquidation der öfterr e i chis ch e n Gut e r in den ans der ehe- Wmgenen Traaren ooer rn oen Giaaien, welchen Gebiete des ehemaligen österrsichischuNgarischen Monarchie abgetreten wurden. 2. Die Nichtreziprozität der Artikel 1 bis 4 des Teiles X (wirtschaftliche Bestimmungen). Die verbündeten und assoziierten Staaten glauben mit Bezug auf diese beiden Punkte gleichzeitig ergänzende Erklärungen und neue Texte überreichen Zu sollen. 1. Sie haften dafür, den in der österreichischen Note vom 23. Juni enthMenen Einwendungen hinsichtlich der Wirkung Rechnung tragen zu sollen, die das Rechtsher zur ehemaligen österreichischen Monarchie gehörigen Gebiete besitzenden Staaten, alle Güter, welche österreichische Staatsangehörige oder von ihnen kontrollierte Gesellschaften in diesen Gebieten am 1. November 1918 rnnehatte«, zurückzub ehalten und zu liquidieren, wahrscheinlich für das wirtschaftliche Leben Oesterreichs «ach sich zöge. Sie sind der Ansicht, daß die in Rede stehenden Einwendungen nicht ohne Bedeutung sind, und sie haben infolgedessen beschlossen, den Artikel 49 des Teiles X (wirtschaftliche Bestimmungen) des vorher übermittelten Vertragsentwurfes zu streichen und an dessen Stelle den folgenden Artikel zu setzen, welcher dem Wunsche vollkommen Rechnung trägt, den die österreichische Delegation in diesem Belange in der oberwähnten Rote aus gedrückt hat: F „Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 32 und der Beilage zum Abschnitt IV des Teiles X (wirtschaftliche Bestimmungen) werden alle in den Gebieten, die zur vormaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörten, gelegenen Güter, Rechte und Interessen der österreichischen Staatsangehörigen oder der von ihnen kontrollierten Gesellschaften nicht der Zurückbehaltung oder Liquidation in Anwendung der genannten Bestimmungen unterworfen. Die Güter, Rechte und Interessen, von denen hier Erwähnung geschehen ist, schließen nicht die Güter ein, auf welche sich der Artikel 12 des Teiles X (sinarrzielle Bestimmungen) bezieht." ' Dieser Artikel tangiert in keiner Weise die im Teile VIII (Wiedergutmachungen), Abschnitt I, Beilage 3, enthaltenen VestiMMNugeu in Betreff * des Eigentumsrechtes der österreichischen Staatsangehörigen an Schiffen und Fahrzeugen. / 2. Die zweite Beschwerde der österreichischen Delegation bezieht sich auf die Nichtreziprozität der Ä r t i K e l 1 bis 4 des Teiles X (wirtschaftliche Bestimmungen). Einzelne tatsächliche Argumente,- welche die österreichische Delegation diesen Bestimmungen entgegenhalt, erscheinen uns unzulässig. Zn erster Linie ist die Einwendung, welche die österreichische Delegation in der Frage der Monopole erhebt, durch den Text, der Artikel nicht gerechtfertigt. Es ist keines- 'Wegs die Ä'b sich't d L r V e rb ünd e t en, z u verlangen», daß die österreichische .; Regierung identische Verträge,,Ehedem Lande - 'MVr^dre^efWMK -der. Produkte-' abschließe, welche den Gegenstand von Staatsmonopolen gebildet haben. Alles, was verlangt wird, ist, daß man sich nicht systematisch eines Monopols bediene, um einen Staat zum Schaden eines anderen zu b e- Lustigen oder um einen systematischen nterschied in der Behandlung der Prodükte der vertragsschließenden Mächte herzustellen, was dem Zweck dieser Artikel zmviderliefe. Was überdies die E i n f n h r b e s ch r ä nk u n g e st betrifft, welche durch das Auftreten von Tierseuchen notwendig werden, so wird anerkannt, daß die Behandlung des aus einem Lande importierten Viehs, in welchem eine EpiÄenrie wütet, notwendigerweise verschieden sein muß von der jenem Ländern, die nicht darunter leiden, zuerkannten Behandlung. Alles, was verlangt wird, ist, daß die Gesetze auf diesem Gebiete gleichmäßig auf die Gegenden angewendet werden, welche sich in ähnlichen Verhältnissen befinden, und daß keine gesetzgeberische oder Verwaltungsmaßregel in dieser Beziehung in Hinkunft so, wie es sich manchmal in der Vergangenheit ereignet hat, den Gegenstand einer unterschiedlichen Behandlung bilde, zum Schaden der Produkte eines der verbündeten und assoziierten Staaten, .ohne daß die Amstände dies rechtfertigen. Was die allgsmeine These der österreichischen Delegation betrifft, auf Grund deren sie behauptet, daß der Mangel der Reziprozität hinsichtlich der Bestimmungen 1 bis 4 das wirtschaftliche Leben des Landes in Gefahr bringe, so darf bemerkt werden, daß diese Tatsache durch die Bestimmungen des Artikels 6 hinfällig wird. Der Artikel 6 faßt in der Tat, den Abschluß besonderer Zollabmachungen zwischen Oesterreich einerseits und Tschscho-Slozvakien oder Angarn andererseits ins Auge, deren Vorteile sich nicht auf die übrigen Verbündeten, und assoziierten Staaten erstrecken werden. Die Wirkung dieser Abmachungen, welche sofort nach Attterzerchnnng des- Vertrages abgeschlossen werden können, besteht darin, daß Oesterreich in die Lage versetzt werde, sich im Rahmen eben dieser Abmachungen nicht nur die Behandlung der Meistbegünstigten Nation m Tschecho-SLowakren zu sichern,' sondern sogar eine ausnahmsweise günstige Behandlung, welche Tschecho Slowakien ihm wird emrärrmen können, ohne verpflichtet zu sein, sie auf seine anderen Nachbarn auszudehnen. Die B e st i m w n n g e n des Artikels 6 bezwecken, Oesterreich den wirtschaftlichen G ü t er a n s t a u f ch mit den Ländern zu gestatten, aüs denen es seine! hauptsächlichen Hilfsmittel bezog und wo es! den größten Teil seiner Prodnkte absetzte.! Die Möglichkeit dieses p r e f e r e n z i e 1 l e n Güteraustausches nimmt den österreichischen Beschwerden ihre Stichhältigkeit. £., ■ Die v e r b ündetenund a s s oziierten Mächte w.ünsch en ab er, d atzdie öfter r e i ch i s ch e A u s f u h r in Keiner Weise unfreundlichen Beschränkungen ausge setz t, und daß andererseits das wesentliche IMeresse der neuen Staaten insoweit berücksichtigt werde, daß sie während einer Dauer von mindestens fünf Jahren' die Einfuhr ihre? Produkte auf die österreichischen Märkte unter angemessenen Bedingungen stcherstellen können. Die Arnstande, welche fich^ nnmittelbar aus dem Kriege ergeben und welche in hohem Grade die verbündeten^ und assoziierten Nationen berühren, schließen Hinwiederüw vollkommen für sie die Mög«, lichkeit aus, ihre Märkte sofort den österreichischen Provinzen zu Bedingungen zu eröffnen, die in jeder Hinsicht ebenso günstig sind wie jene, welche sich andere Nationen zuzubilligen in der Lage sind.? i Anter diesen Amständen sind die verbündeten und assoziierten Mächte zu dem Schluß gelangt,. daß, wenn die Frist, während fcerj die Artikel 1 bis 4 des Teiles X in Kraft zu bleiben haben, nicht geändert werden soll, es doch nicht van der Hand zu weisen ist» daß vor Ablauf der erwähnten Frist diejenigen! Staaten, welche die Vorteile dieser Artikel zu erlangen suchen, gewisse damit in Zusammenhang stehende Bedingungen einhalten müssen. Anter diesen Amständen sind die verbundeten und assoziierten Machte bereit, zum Artikel 15 des Teiles X die Beifügung eines ergänzenden. Absatzes mit folgender Fassung anznnehmen. Es versteht sich indeß, daß keine Verbündeteoder assoziierte Macht, welche Oesterreich feine entsprechende Gegenbehandlung einräumt, sich auf die in den Artikeln 1 bis 4 des Teiles X Oesterreich auferlegten Verpflichtung wird berufen können, sofern nicht der Völkerbund nach Ablauf eines Zertrarrmss von drei Jahren, vom Inkraft-, treten des gegenwärtigen Vertrages an Grechnet, anders entscheidet. Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner Hochachtung. Clemencsau w. p

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