Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 169 (8.7.1919)
- Date
- 1919-07-08
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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iur. '■lijltu, .euer borgen,eitung 0uli iülO ^eu« / .. . ..-^ Gerichtssaal. Der Kindesmord auf der Klinik Mertheiwer. Vor dem Schwurgeuckt unter dem Voitze des Oberjcmdesgecichtsrates Dr. K h i t,t c l Iratie sich gestern die l8jährige Ko^'^usiin Nom & wegen M ordes zu ver- Mtworten. Gegenstand der Auflage bildet folgender Tatbestand:/ .-> .. Die Ang-ttagte .ist die Achter streng moralischer Ellern. Nach Äblotoierrmg der Bürgermule trat sie als-Kontoristin in ünen Kta ucri.no li >m V. Bezirke. 'Späterhin wurde sie in derselben Eigenschan ^lZ Kontoristin bei der Südbahn angcstellt. Im |)tat 1918 lernte sie einen Reserveoffizier kennen, und trat mit jtzm in intimen Verkehr. Als dre Folgen dieses Verkehres, sich zeigten, verschwand der Kindrsvater, ohne seinen Namen i n zu ue b eu. Die'Angeklagte geriet' darob in Verzweiflung. Ihrer Mütter erzählte sie, daß sie auf einige Wochen nach eVäidhofen fahren müsse. Am 10. Februar fand Rosa L. in der Klinik des Professors Wertheim Aufnahme. Schon am selben Tage am y212 Uhr nachts wurde sie eines schwächlichen, vorzeitig geiorenen Kindes entbunden. Ihre Zimmergenosiinnen bemerkten schon am folgenden Tage das lieblose Benehmen der Mutter zum Kinde'und teilten der , Wärterin ihre Wahrnehmungen mit. Das Kind .wurde der Angeklagten weggenommen und einer Pflegerin gegeben. Am 15. v. M. wurde ihr das Kind zum Stillen zurückgegeben. Rosa 8* äußerte sich schon am Vortage, daß fca§ Kind ,e h. n r ch t l a n g leben werde!" Nach den Beobachtungen . »er 'Zimmergcuossinnen trug sich der Mord folgenderweise zu: ' Pie Angeklagte setzte sich am Rand des Bettes,, legte das Kind an die rechte Brust und hielt es mit einem Arm an die B r u st g e d r ü ck t. Dabei griff sie mit der anderen Hand zu den Zeitungen, die auf dem Nachtkästchen lagen und verstellte mit ihnen die Aussicht. Als die Angeklagte das Kind von der Brust nahm und cs auf das Bctt legte, lag das früher noch strampelnde Kind, wimmernd da. Nach einer Weile bemerkten die anwesenden Frauen, daß das Kind um stase mid Mund herum ganz blau ist und bewegungslos am Veite., lag. Der schon durch die Beobachtungen geschöpfte Verdacht bestätigte sich, als einige Zimmergenosiinen dem Bette ilähcrkamen. D a s-K i N d w a r tot. Die-sofort herbeipnufene klerztin, Dr. A n d e r l e, konnte als Todesursache Erstickung konstatieren. Bei der Polmieiuvernahme l e u g n e t e d i e A ngeklagte die Tötungsabsicht, jedoch bei dem' Untersuchungsrichter gestand sie ein, das Kind zu töten beabsichtigt zu haben. Das Verhör: , Als die Mutter der Angeklagten, die als Zeugin vernommen »erden soll, in den Saal hercintrat, fiel sie in Ohnmacht und mußte herausgebracht werden. Die Angeklagte, ein hübsches, innges Mädchen, drückt sich in intelligenten, gewählten Worten mB. Aus'Befragen des Vorsitzenden, ob sie sich schuldig bekenne, erklärte^die Angeklagte: „Za, aber nicht mit Absicht!" Vorsitzender: „Wie und wann sind sie auf den Gedanken gekommen mit Männern zu berkehren? Angeklagte: „Ich bekam durch Lesen von erotischen Büchern wre von Hanns Hemz Evers und Wilde erregte Vorstellungen und zufällig lernte ich zu dieser Zeit den Kindrsvater kennen!" Dle Angeklagte beteuert noch einmal, nicht mit-Absicht, das Kind getötet zu haben. Auch die vernommenen Zeugen schwächen ihre, vor Erhebung der Anklage abgegebenen Aussagm dahin ab, daß sie die Lebensfähigkeit des Kindes als sehr zweifelhaft darstellen. . , ", Der medizinische Sachverständige, Profesior H a b e r d a gab an, daß es sich um ein sehr schwächliches Kind gehandelt habe, um eine Frühgeburt. Bei der Obduktion wären Spuren einer Gewaltanwendung nicht nachzuwrisen gewesen, wenn nicht die Angaben der Kindesmutter und die Zeugenaussagen vorhanden wären. ... D.ie Gerichtspsychiater Profesior W i eg -Wicken thal und Dr. P r o b st bezeichneten die Angeklagte als eine schwächliche, mit leichten Anzeichen einer überstandeyen Rhachitis behaftete Person. Ihr Vater soll ein Alkoholiker gewesen flei» und tatsächlich seien bei der Beschuldigten auch Symptome einer hereditären Belastung nachweisbar. Infolge dieser Veranlagung müsie der Angeklagten eine mindere Widerstandsfähigkeit gegen äußere Antriebe zugebilligt werden. Von dem Vorhandensein, einer Geisteskrankheit oder auch nur von einer vorübergehenden Sinnrsstörung aber könne bei dieser Angeklagten nickt gesprochen werden. , Das Plädoyer des Staatsanwaltes Dr. @dj S verlief im Rahmen der Anklageschrift und gipfelte in der Geschwornen, die an sie gestellte Schuldsrage auf jähen. Der - Verteidiger der Angeklagten, Dr. plädierte für einen Freispruch! Die. Geschwornenberatung (Obmann Albert M a tz n e r) ergab folgendes Ergebnis: Erste Schuldfrage (Mord) : 12 Nein. ' Zweite Schuldfrage (fahrlässige Tötung): 7 Nein, 5 Ia. Auf Grund der Geschwornenberatung, in welcher die Schuldfrage auf M ö r d einstimmig verneint, daWtn die auf f a h r l ä s s i a e Tötung mit 7 gegen 5 Stimmen .bejaht wurde, wurde Rosa L. s r e i g e s p r v ch e«. Bitte an die Mord zube- L o h s i n g. Der Volkswirt. Die Rechtslage bei Zahlungen zwischen Angehörigen der Nationalstaaten. Von Dr. Konrad Fleischner. Durch die Aufhebung der Währungseinheit unter den Nationalstaaten ' ist Deutsch Österreich hinsichtlich seiner auswärtigen Guthaben und Schulden in besonderen Nachteil geraten.. Da sich nämlich die Währung, in her eine Schuld zu tilgen ist-, nach der Währung richtet, die am Erfüllungsort in Geltung steht, muß der deutschösterreichische Schuldner, der in Böhmen zu zählen hat,- in tschecho-slowakischen Kronen, also mehr als , das Eineinh alb fache. des Betrages, ausgedrückt in deutschösterreichischer Währung, bezahlen. Dies gilt also für alle jene, die seinerzeit eine Faktura mit dem , Vermerk. „Zahlbar und klagbar" - in einem Orte der Tschecho-Slowakei angenom.men -oder ein Darlehen .bei einer böhmischen Sparkasse usw. ausgenommen haben. Denn letzterepfalM ist regelmäßig im Schuldschein der Sitz der Sparkasse als Erfüllungsort bedungen-. Demgegenüber nützt es vorläufig wenig, daß die deutschöfterreichischen Schuldner, die nach Ungarn, Südslajvieir usw. zu zahlen haben, wegen der dortigen Entwicklung der Geldberhältnisse vielleicht einen unerwarteten Gewinn machen werden. Denn der Umsang dieser Zahlungen ist im Vergleich zu den Wer an Verwandte, Angehörige, Bekannte in Amerika schreiben will kann die Briefe an die Adreffe des galizianischen Verbandes, 66 Leeoncl- Avenue, New - York, City, richten. Der Verband der gattzifchen Jude« wird die Adresse eruieren und die Briefe zustellen. an Böhmen zu leistenden, nicht sehr beträchblich. Man könnte nun annehmen,. daß, wenn Unsere Schuldner durch die Kursbildung der tschecho-slowakischen Krone verlieren, wenigstens der deutsch österreichische Gläubiger entsprechend gewinnen wird. Dem ist' leider nicht so. Denn da sich, dieser seinerzeit als Zahlungsort Wien bedungen hat, bekommt er seine Forderung nur in deutschösterreichischen Kronen bezahlt. Den Gewinn macht also der tscheche-slowakische Schuldner, der zum Beispiel eine Hypothek der Ersten österreichischen Sparkasse, die mit 100.000 Kronen intabuliert ist, in Wien heute mit 613.000 tscheche-slowakischen Kronen zurückzahlen kann. , Daraus ergibt sich sonach folgende Richtschnur für den deutschösterreichischen Kaufmann, insoweit es sich um bereits früher abgeschlossene und erst jetzt zur Durchführung gelangende Geschäfte handelt (bei neu zu erltrierenden Geschäften wird jetzt wohl immer eine besondere Vereinbarung, in welcher Valuta zu zahlen ist, getroffen werden): Tritt der Deutschösterreicher als Käufer auf und erhält er als solcher eine Faktura mit dem Vermerk „Zahlbar und klagbar" in einem Orte des Auslandes, so wird er die Faktura, beziehungsweise den Vermerk sofort beanständen, wenn in dem Land des Gläubigers die Valuta günstiger steht als in Deutschösterreich. Er wird dadurch zwar ni'cht verhindern .können, daß er bei dem ausländischen Gericht geklagt wird. Denn seit dem Jahre 1914 können protokollierte Kaufleute. gegen Kaufleute wegen Forderungen aus einem im Kreise ihres Geschäftes bewirkten Verkauf innerhalb von zwei Jahren unter gewissen Voraussetzungen vor dem Gerichte am Orte ihrer Niederlassung klagen. Da dieser Fall meist gegeben sein dürfte, wird also der ausländische Gläubiger trotz Beanständnng des Fakturenvermerks oder der Faktura im Ausland klagen können. Aber als Erfüllungsort ist in diesem Falle der Wohnsitz des SchuDners anzusehen, und wenn dieser in Deutschösterreich liegt, wird auch das ausländische Gericht nur auf Bezahlung der Schuld in hiesiger Währung' erkennen. Dieser Vorgang wird also tschecho-slowakischen Gläubigern gegenüber einzuhatten sein. Umgekehrt wird es bei Lieferungen, Wo der Verkäufer in einem Nationalstaat domiziliert, dessen Währung schlechter als die deutsch österreichische steht, zweckmäßig sein, den Fakturenvermerk anzuerkennen, beziehungsweise.nur in Hinsicht auf die Worte „und klagbar"^ zu bestreiten. * Etwas anders liegen die Verhältnisse J&ei den H Y P o t-h e k e n. Nehmen wir den Fall an, daß eme böhmische Sparkasse eine Satzpost auf einem Wiener Haus hat. Im Schuldschein ist selbstverständlich der Sitz der Sparkasse als Zahlungsort bedungen. Gs kann keinem Zweifel unterliegen, baß der S chuldner die Hypothek , in tschecho-slowakischer Währung bezahlen muß. Haftet aber auch das ,-haus" für die Schuldsumme in tschecho-slowakischer Währung? ES ist nach der Praxis unserer Gerichte zulässig,. Hypotheken in fremder Währung, zum Beispiel in Franks, Pfund usw. zu bestellen. In Deutschland ist dies bei dem gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung noch nicht möglich,, doch ist dort gerade jetzt eine Bewegung, für die Zulassung derartiger Valutahypotheken im Zug^ Es ist daher zweifellos möglich, in Deutfchösterreich' eine Hypothek tn tschecho-slowakischen Kronen zu begründe n. Die bestehenden Hypotheken böhmischer Sparkassen sind aber seinerzeit nicht in tschecho-slowakischen, sondern in altösterreichischen Kronen begründet und eingetragen worden. An dieser Sachhaftung kann daS nachträglich erlassene Währungsgesetz der Tschecho-Slvwakei materiell nichts - ändern. Es würde sonst die Rechtsstellung der übrigen, vor allem nachfolgenden Hypothekare bedeutend verschlechtert werden, und diese wären im Vertrauen auf den seinerzeitigen Grundbuchsstand getäuscht. Wenn eine Hypothek von vornherein als Äalutahypothek eingetragen' ist, so muß derjenige, der nachher eine Hypothek gewährt, mit den Schwankungen in der Bewertung der Valuta rechnen und schon bei der Kreditgewährung in Betracht ziehen, daß sich der . Wert der Valutähypothekdurch «inen Kursrückgang der heimischen Währung vergrößern kann. In dem hier besprochenen ' Fall aber ist die Hypothek auf ein in Deutschösterreich gelegenes Objekt in altösterreichischen Kronen eingetragen worden. Auf den Umfang der Sachhaftung dieses Objekts hat die tschecho-slowakische Gesetzgebung keinen Einfluß, hierüber kann nur österreichisches Recht entscheiden. Da dieses aber dir alle Krone "der neuen, deutschösterreichisch gestempelten Krone gleichsetzt, so ist damit entschieden, daß die Haftung der Hypothek nur für den eingetragenen Betrag in deutschösterreichischer, nicht tschecho-slowakischer Währung besteht. Wenn also auch der Schuldner persönlich den schlechten Kurs unserer Währung voll tragen nmß, so ist dieser für die Beurteilung des Lastcnstandes irrelevant. Selbstverständliche Voraussetzung für alle diesbezüglichen Fragen ist aber, daß sie nach bestehenden i oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen leurteirt?1 werden. Gemilderte Friedensbedingungen für Deutschösterreich? Den Meldungen zufolge, die jetzt aus Paris kommen, dürften die Kriegsanleihen auf di» Nationalstaaten aufgeteilt werden. Auch hofft man in hiesigen politischen Kreisen, daß die Umrechnung der Guthaben von Untertanen der Sukzessionsstaaben bei uns nicht auf Grund der bisherigen überaus willkürlichen und schädigenden Bestimmungen des Friedens- Vertrages erfolgen wird. Wie weit sich diese Hoffnungen verwirklichen werden, bleibt abzuwartrn. Die Wasserkr äste Deutschösterreichs sollen h conto des Schadenersatzes verrechnet und von der. Entente beschlagnahmt werden, desgleichen soll diese ein Pfandrecht auf dieWälder erhalten. Wir haben bereits des öfteren auf die Wahrscheinlichkeit dieser beiden Maßnahmen hin- . gewiesen und auch hervorgehoben, dast ein Interesse der, Alliiepten au dem wenigen, das uns zurückgeblielen ist, vielleicht unser Wirtschaftsleben wieder in Gang bringe: könnte. Generalversammlung der Kredit-Anstalt. Unter Vorsitz des Vizepräsidenten Richard Lieben fand gestern die 63. ordentliche Generalversammlung der Krehit-Anstalt statt. Der Vorsitzende stellte den landesfürstsichen Kommissär, Ministerialrat Dr. W e i g l, der Versammlung vor. Hierauf wurde der Jahresbericht des BerwaltungsrateS von Direktor Ludwig Neurath , zur Verlesung - gebracht. Der Bericht des Revisionsausschusses über den Rechnungsabschluß pro '1918 wurde einstimmig angenommen, desgleichen'die. von Direktor Alois Wismeyer verlesene Verwendung deS Reingewinnes. Der Uktinär Doktor Kornfeld beantragte, die Wahlen in den Berwaltungsrat und Revisionsausschuß für 1919 per Akklamation dur^znführen, was auch geschah. Die ausscheiüenden Berwaltungsräte Leopold May, Leopold Pollack,Louis Rothschild, Paul 'S ch e h und Dr. Karl Skoda wurden mit Stinrmeneinheit wiedergewählt. Der Aktieneoupon gelangt ab heute mit K. 20 (fifatjo Dividende) zur Einlösung, Die Generalversammlung der Anglobank. Die 55. ordentliche Generalversammlung der Unglo- Oesterreichischen Bank fand gestern unter Vorsitz des Präsidenten Dr. Julius Landesberger statt. siLr Verlesung des Jahresberichtes, folgte der Bericht der Zensoren über den Rechnungsabschluß pro 1918. Dieser sowie die Verwendung des Reingewinnes fanden einstimmige Annahme. GS wmde« verschiedene Anträge auf Abänderung der Statuten eingebracht, unter anderem die jährliche Ernennung eines Präsidenten und zweier Vizepräsidenten aus den Mitgliedern des Generalrates ' (bisher wurde alljährlich nur ein Präsident aus den Mitgliedern des GeneralrateS ernannt). Die Abänderungen, welche sich zum großen Teil infolge des Zerfalles in die Nationalstaaten als notwendig erweisen, wurben angenommen. Der Coupon wirb ab heute mit K. 15 pro Aktie Dividende) eingelöst. Zentralgesellschaft der tschecho-slowakischen Zuckerindustrie. Prag, 6. Juli. (Meldung des tschecho-slowakischen Prcßbvreaus.) In der gestrigen Plenarversammlung der Gesellschaft , für Zuckerindustrie in Böhmen, in welcher die Errichtung einer ‘ Zentralgesellsckast der tschecho-slowakischen Zuckerinduftrie beschlosim wurde, ergriff auch Finanzminister Dr.-Raschin das Wort. Ec wies auf die unermeßliche B e d e il t u n g der heimischen Zuckerindustrie hin, die alle Rohprodukte im Jcklande finde. Es sei M hoffen, daß die heuriye Ernte es ermöglichen werde, de«ZinkeralsKompensatkousware der inländische« Industrie zu verwenden. Die Regierung müsie achten, daß die Zuweisung von Kohledie ununterbrochene Erzeugung von Zucker sichere. In Besprechung der Tarife erklärte Dr. Raschin, daß die Erhöhung von 10O°/o eigentlich in keinem BerhAtniS zum Preise der beförderten Waren stehe. Berliner Produktenmarkt. Berti«, 7. Juli. (Produktenmarkt.) Die Witterung der lttztm Woche hat. oie Heuernte begünstigt. Das Ergebnis derselben ist -iMrch verschieden, aber im ganzen nicht ungünstig. Urder Roggen, und Weizen wird ' in jeder Beziehung . nur Günstiges berichtet. .Die Roggenähren sind voll Md beginne«' jetzt zu reifen. Bezüglich des Hafers Mid der Gerste qeht die Beurteilung auseinander, doch lauten die Nachrlchtm über die später besäten Haferfelder wesenl- Kch günstiger alS letzthin. Im hiesigen Verkehre macht sich weiter starke Zurückhaltung bemerkbar. Die Käufer sind sehr vorsichtig geworden Md eS wird allgemein mehr Ware angeboteri. Dies ■ gilt namentlich von Lupinen Md Serradella, in welch letzterem Artikel sich bereits Offerten neuer Ernte zeigen. Stroh ist bei niedvigerm Preisen schwer verkäuflich. Auch Napsstroh. ist wesentlich im Preis zurückgegangen und bleibt stark, angckioten. _ Wasserkraft* »mb Elektrizitätswirtschqstsamt. Die beratende Kon.mffsion tritt Donnerstag den 10. d. M. um Sllhr vprmittags im HauptsitzungSsaale der Handels-und Gewerbekammer zu einer Sitzung zulammm. Die Beratung soll bis zum 13. d. M. dauern. Zur Verhandlung gelangt btc Geschäftsordnung der beratenden Kommission und der Entwnrf des Elektrizttätsgesetzrs. Tschecho-slowakische Maßnahmen gegen die Einführ von Zwei- Änd Einkronennoten,- Aus Prag wird telegraphiert: DaS Finanzministerium. verlamSart: Das Jrttfresie der Staates erfordert es, daß der Umlauf der Z w e i- und Einkronennoten nicht durch Einführung derselben auS dem Auslande auf Schleichwegen vermehrt werde. Da die BerordnMg vom 12. Mai 1918 betreffend die beschränkt« Annahme von Ein- und Zrveckronennoten (bis 20 Kronen) nicht eine volle Remedur in dieser Frage geschaffen hat» wurde das Bankenantt des Finanzministermms intern ermächtigt, 7>ie U m w e ch s 1 u n g dieser Banknoten gegen ge-,