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Wiener Morgenzeitung · 1919-05-09 · Heft 110 (9.5.1919) · p. Seite 7

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Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 110 (9.5.1919)
Date
1919-05-09
Page
Seite 7 (sequence 9)
Language
German
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Nr. 110 Men, Freitag Sport. Aus dem FußbaSlverband. Der Verband wird anläßlich der vom Volksgesundheitsanite eingeleiteien Aktion zur Beschaffung amerikanischer Sportgeräte 2500 Fußballblascn, 2000 Hüllen und je 500 Paar .Knie- und Knöchelstrümpfe bcftefleit. Da der sonntägige Ordnerdienst nicht funktionierte, wird von nun ab jeder Verein verhalten werden, bei BerbandZvcranstaltungen zehn verläßliche Mitglieder als Funltionäre bcizustetten. Gegen den Spieler Blum lBienng) wird wegen Nichtteilnahme am Spiel Nirderösterreich—Schlesien die Untersuchung durch den Straf- und McldcauSschuß eingeleitet. Präsident Dr. Abeles erklärt, daS Gerücht, wonach daS Länderspiel polizeilich verboten worden sei. für falsch. Die Polizei habe nur abgeratcn und cs sei dem Präsidenten in längeren Besprechungen gelungen, alle Bedenken zu verstreuen und sogar die Zusage der Beistellung von 20 Wachleuten zu erhalten. Leichtathletikveranstaltungen. In der nächsten Zeit flud-m folgend»'Veranstaltungen statt: 11. Mai: W. A. C.. Prater, Mittelschülerwettkämpfe, 18, Mm: SB. A. F.. Hütieldorf. Stafette und Wilhelm Blau-Preis. 25. Mai: W. % %, Hütteldort. Miuelschul- und Vorgabttveftbewerbe. 28. Mai: Oe. L. B., Platz ngch unbestimmt. Dr. Engen, Holzer-Mittelfthiiliiiehrkampf. 1. Jmr>: Hakoah, Stafettenlauf Floridsdors-Hohe Warte. 28. und 29. Juni: Deuilchösterreichische Meisterschaften. 20. Julr: Mehrtämvt für Fußballverenie der zweiten Klasse. 3t. August:. BorgabemeliikamPf um den ,.Sportblatt am Mittag'-PreiS. 2l. September: Gcdenkivrttbewcrde (Heldenpreisc). 23. September; Quer durch Wien. Die Wettspiele des Ssuntaßs. Sportklub-Simmering (Dornbach), Rapid—Hcrtlia (HÜ >teldorf),W.A.F.—Amateure (Hütteldorf', Wacker-F.A. C. (Mechlina), Vienna— Slovan (Hohe Warte), Hakoah-Aduura (Hohr Warte), 9k. A. C.-^Donaustadt (Nnßdorf), Obcr-Sr. Veit—Sttmn (Meidling). Sämtliche Spiele zählen zur Meisterschaft. Außerdem tragen Rudolfshügel und Germania in Favoriten ein Freundschaftsspiel gus. Sportklub Hakoah. (Sektion f ü r T o u r r st i k und Wintersport.) Sonntag den 11. %. M.. Skitour auf den Schneeberg, nur kür geübte Touristen und Skikahrer. Abfahrt von Wien-Aspangbahnnof: Samstag Heu 10. d. M. um 3 Uhr uachniinags nach Puchberg. Proviant mitnehmen. Führung: Ing. Ackermann. — I.08S für die neue LOTTERIE — _ solang« <er Vorrat reicht zu haben bei der 8 522 GESCHÄFTSSTELLE der deutsc -ostcrr. K» 'SS EN LOTTERIE Bankhaus POKORNY L HELLHfR Telephon 49273. Wien, EL, E’rpfer&transe 33. Der VoLksZsirL., Die DermögensKNmeldttNg. Neue Vorschriften. Die Unklarheit und die Widersprüche in den bisherigen Vollzugsamveisungen über die Verirrügensanmeldung haben das Staatsamt der Finanzen veranlaßt, vier Merkblätter erscheinen zu lassen, die den weiteren Kreisen des Publikums Aufklärung geben sollen. In Anbetracht des Umstandes, daß die AnmeldiM bis zum 31., bei Staatspapieren, die sich nicht in bankmäßiger Verwahrung befinden, bereits bis zum 15. d. M. beendet sein muß, kommen die Merkblätter sehr spät heraus. Sk enthalten eine ganze Reihe neuer Vorschriften. Was ist inländische bankmatzige Verwahrung? Als inländische bankmäßige Verwahrung erscheint, die Verwahrung nu offenen Depot bei der inländischen Niederlassung eines inländischen oder ausländischen-Kreditinstituts (Bank, Sparkasse,. Vorschußkasse nsw.). bei einer inländischen öffentlichen Kasse oder bei Personen, die im Inlande gewerbsmäßig Bankiergeschäfte betreiben. Wertpapiere gellen auch dann als in inländischer bankmäßiger Verwahrung'stehend, wenn sie sich zwar! im Anslande befind tu, aber bet einer inländischen Depotstelle verzeichnet sind und du^cy diese verrechnet werden. Berwahrungszwang für Schuldverschreibungen des ehemaligen österreichischen Staates. Schuldverschreibungen des ehemaligen österreichischen Staates, die sich mmdestmö seit hem 13. März 1919 ny Inlande, aber nicht in bankmäßiger Vechvahrung befinden, müssen bis 15. M a i 1919 i n d?e i n l ä n-d i s ch e Niederlassun g eines inländischen oder ^isländischen Kreditinstituts übertragen werden, widrigenfalls der Zinsendienst fftr diese Schuldverschreibungen mitÄi. Mm 1919 eingestellt wirb. Dieser Berwahrüngszwang besteht: 1. allgemein jür derartige Schuldverschreibungen, die ausländischen Staatsangehörigen. Gesellschaften ober juristischen Personen, die ihren Sitz im A u S l a n d e haben, deutschösterreichischen StaatSangehöriaen, die ihren Wohnsitz im Auslände haben, oder deutschösterreich'fthm Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder innstnchen Personen gehören, die ihren W,o h ns i tz (Sitz) im Inland e « n d im Auslände B e t r i e b s st ii t t e n haben. . 2. iiir alle derartigen Schuldvnichi eibungen, die anderen als den unter 1. angeführten Personen gehören, wenn sie sich m Wien, m den Landeshauptstädten oder in anderen von dm Finanstandesbehörden bezrichnetcn Orten befinden, in denen die Elnrichtungcn der Kreditinstitute eine zwangsweise Verwahrung znlassen. Schuldver chreibungen des ehemaligen österreichischen Staates, die nach de nt 1 3. Ai ü r z 1919 ins Inland gebracht worden sind oder gebracht werden, unterliegen allgemein d e m B e r iv a h r n n g 8' z w a n g. Ausnahmen von diescni Berwvhrungszwang bestehen nur für den Eigenbesitz der Länder, Bezirke und Gemeinden, in-' ländischen Niederlassungen inländischer oder ausländischer Kreditinstitute und inländischer gewerbsmäßiger Bankiers, inländischer Versicherungsgesellschaften auf Aktien ' und wechselseitigen Persichernngsanstalten, dann für die öffeuilich.rcchtlichen Bersicherungsnnfialtcit, auch umtn sie ihre Betriebe Über Deulschösterieich hinaus erstrecken, sowie für Schuldverschreibimgen, die aus Namen lauten (vinkuliert sind). Was ist anzumelden? Auzumeldcu sind nnt den unter 4 angeführten Ausnahmen folgende Aermögcnschaflen: Wiener Morge«K«iLimg 9. Mai 1919_Seite 7 .!. Im Jnlande, aber nicht in inländischer bankmäßiger Verwahrung befindliche V e r m ö g c n s ch a f t e n: 1. Wertpapiere, nämlich: Aktien, Kure. Pfandbriefc, Schuldverschreibungen aller Art, Jntmmsschenic, Emlagebticher ausländischer Einlagcstellen, Lose; BerftchernngSpoltzzen mit Ausnahme der Schaden- und llnfallveisicherungsvolizzen, vom Mantel abgesonderte, nach dem 1. Mai 1919 fällig werdend^ Coupons, Pfandscheine Ger verpfändete Wertpapiere usw.;# 2. in» und ausländisches Bargeld, nämlich: Gold- und Silbmiiüuzen, Bank- und Staatsnoten. unverzinsliche Kassenscheine, Notgeld, Gutscheine über zur Kennzeichnung eingelieferte Banknoten;; ß. sonstiges g e m ttnütes Edelmetall, zum Bei- (spiel Dukaten, Maria Theresicntaler usw.: 4. a n S l ä n d i s ch e L a h l u u g s in i 1 t e l anderer Art (asS Bargeld), nämlich: Wechsel, Schecks und Anweisungen, die im AuSliNide zahlbar sind; Edelmetalls, Juwelen und Luxus besitz. 5. ungemi'mzteS und unverarbeitetes Edelmetall (P l a t i n, Gold un d S i l b er): 6. Luxusbefitz, nämlich) > . v) uiiverarhritete. hczicyuugsweise ungefaßte Edelsteine u n d P e rl e n oh ne Beschränkung ans eine W e r t g re n z e; b) Gegenstände (G e b r a u ch s-, S ch m u ck- und Zigvsache n) aus Gold, Platin, Silber, Edelsteinen, Perlen, ferner K n n st g c g e n st c> n d e u n,d % n t i q u x t ä t e n, wenn sie einzeln oder in einer vom BeÄtlir als Einheit behandelten Mehrzahl nt e h x als R S gW) wert sind. Bei Beurteilung dieser Wri-tgrenze ist den Kaufpreis, beziehungsweise der Wett zur Zeit der imentgcltlichen Erwerbung, wenn öie, Erwerbung nach dem 1. Jänner 1900 erfolgt ist, andernfalls die zu diesem Zeitpunkte übliche Bewertung derartiger Gegenstände maßgebend; o) S a m m l n n g e n von Gegellständen der unter b) aiigefühiten Art, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Erwerbung, wenn ihr derzeitiger Gesamtwert K 2000 übersteigt. II. Im Aus lau d e b e s i n d licheBermögenschäfte n ohne Unterschied der Berwahrungsart, also auch soweit sic in SchraMichern oder geschlossenen Depots liegen: 1. alle unter l angeführten Btimögenschaften: 2. alle im Auslände bestehenden Guthaben (A k t i v- und P a s s i v s a l d tt aus Kontokorrenten oder Girokonten und dergleichen; 3. im A n S l a n d r bestehende Guthaben aus Geldeinlagen gegen Eirilagebüther, Eiulageschein. verzinsliche Kassenscheine, Kontobücher und dergleichen der Kreditinstitüten (Banken, Sparkassen.. Vorschuß fassen und dergleichen) und Personen, die gewerbsmäßig Baubergeschäste betreiben. Ausnahmen von dev Anmeldepflicht. Nickt anzumelden sind: a) Gegen Zghlungs-, Stiliidimgsi'ckein oder ähnliche Dokumente gezeichnete K r i e gs a n l e i h e o b l i g a t i o n e n, wenn der Nennwert der einzelnen Obligationen K 1000 nicht übersteigt; ck) L o s e der K la s s e n l o t t e r i e, andere Lose, deren Nennbetrag K 40 Wr das Stück nicht übersteigt, ferner Prämiencouvons, beziehungsweise Gewinstschhne solcher Lose, wenn der Nennbetrag der Keinem Eigeittnunir gehörigen Lose K. 200 nicht übersteigt; o) E i n l a g e n g e a e m E i n l a g e b u ch oder Einlageschrm, wenn die einer Person gehörigen Einlagen K 1000 nicht übersteigen; ° d) inländisches Papiergeld bis zum Betrage von K 5000;; e) V e r s i ch e r n n g s p o l i z z e n (über Ablebens-, Erlebens-, Ausstattungs-, .Mttückt-, Kriegsaiileihtversichernngm uftv.), die ans einen Kapitalbrmg ins K 2900 und Rentenv e r s i ch er u n g s p o lr z z e n, die auf einen jährlichen Ncntenbezng bis K 200 lauten; l) Gegenstände, die für den unmittelbaren gottesdienstliche n Gebrauch geweiht sind (Sakralleni, Taschenuhren und andere znm Tragen am Körper bestimmte Uhren, in fortgesetzter Verwendung stehende Möbelstücke und für den täglichen Gebrauch der Hanshaltiingsangehörigm notwendige E ßge r ä t e. ferner Gegenstände, die zum Betriebskapital oder Warenlager eines Geschäftsmann es gehören, endlich der Besitz von Künstlern an Gegenständen eigener Erzeugung. Hingegen befreit die schon früher erfolgte Anmeldung der in .S ch r a n k s ä ch e r n oder gcschlosienen Depots verwahrten Vermögenschasten nicht von der nochmaligen Anmeldepflicht. Nicht anzumelden sind ferner grrtchlsmäßigc Depositen außer jenen bei der Postspattasse, dann Depositen und Kautionen bei öffentlichen Kassen. Wev ist anmeldepflichtig? Anmeldepflichtig ist der Eigentümer^ der znglcich Hinterleger ist, oder ein von ihm verschiedener Hinterleger, bei gemeinschaftlichen Depots jeder Mitberechtigte, deffen Anmeldung auch für die übrigen Milberechtigtcn gilt, und zwar: ' l. Bezüglich der im I n l a n d e. aber nicht in i nländischer bankmäßiger B e r w a h r « n g befindlichen Vermögenschasten: 1, für Wertpapiere: jede physische Person, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder juristische Person privaten oder öfsentlichen Rechtes ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit den Wohnsitz oder Sitz; 2. mr inländisches P a v i e r g e l d: jede physische Person, die im Jnlande ihren Wohnsitz hat oder sich seit 1. Jcinnrr 1918 im Jnlande authült; 8. für inländisches gemünztes Bargeld, ausländisches Bargeld, andere ausländische Zahlungsmittel, sonstiges gemünztes sowie ungcniünztrs und unverarbeitetes Edelmetall und L u x u S b e f i tz: jede physische Person, die un Jnlande ihren Wohnsitz hat oder sich seit 1. Jänner 1918 im Jnlande aufhält, ferner offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder juristische Personen einschließlich der inländischen Nicdettassungen ausländischer Gesellschaften, die im Jnlande ihren Sitz haben; Hl. bezüglich der im A u s l a n d e befindlichen Vermögenschasten: 1. für inländisches Papiergeld: jede physische Person, die im Jnlande ihren Wohnsitz hat oder seit 1. Jänner 1918 im Jnlande anfhält; 2. für W e r t p a p i e r e, inländisch gemünztes Bargeld, ausländisches Baigeld, andere ausländische Zahlungsmittel, sonstiges gcniünztes sowie ungcmünzteS und mujcraibcuctcö Edelmetall, Luxusbefitz. Guthaben aus Kontokorrenten, G.rokonten und dergleichen, Gtldriulagen gegen E i nlagebücher, Emlagescheine, verzinsliche Kassenscheine, Kontobücher und dergleichen.bei der ausländischen Niederlassung eines in- oder ausländischen Kreditinstituts oder einer im Auslande gewerbsmäßig Bankiergcschäste betreibenden Person: jede physische Person, die un Jnlande ihren Wohnsitz hat oher sich seit 1. Jänner 1918 im Jnlande anfhält, ferner offene Handelsgesellschaften, Kommanditgescllschasteu und juristische Personen, die un Jnlande ihren Sitz haben. Die Anmeldung kann auch durch Bevollmächtigte geschehen; der Lausbalkungsvorstand gilt für die $u feinem Haushalt gehörigen Familienmitglieder als bevollmächtigt. Wo und innerhalb Welcher Frist ist die Anmeldnng zu erstatten? Als zuständige Anmeldestelle gilt im allgemeinen die Steuerbehörde erster Instanz,, und zwar a) in der Regel jene, in deren'Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Anmeldepflichtigen am 13. Wirz 1919 befunden hat; oder b) wenn er sich wahrend der Annicldefrist nicht an seinem Wohnsitz aushält, jene, in deren Sprengel sich sein Anfenthalt besindet; oder o) wenn er im Jnlande keinen Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt hat, jene, in deren Sprengel sich die anzmneldenden Vermögcnschaften, beziehungsweise der Sitz des Verwahrers befinden. An Orten, in denen sich keine Steuerbehörde erster, Instanz, aber ein Steneramt befindet, kann die Anmeldung bei diesem, au Orten, in denen auch ein Stcueramt fehlt, bei allenfalls von der Stenerbchorde erster Instanz errichteten besonderen Anmeldestellen oder im Falle der Amueldimg von Bargeld und Edeluietallen Mick bei dem nach dem Wohnsitz (Sitz) oder Aufemhült des Amneldepflichtigm zuständigen Postamte crsotgeu. In W i en und allenfalls in anderen Städten werden bcsondereAnm e'l d e ft e l l e n bei den dmch Kundinachnng der Finanzlandesbehörden bestimmten Niederlaffungen, von Krcdikiuftitnten oder gewerbsmäßigen Bankiers errichtet, bei denen die Anmel- , duügspflichtigen, die in Wien oder in den betteffendrn Städten ihren Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt haben, die Anmeldung der bei diesen besonderen Anmeldestellen erliegenden Depots zu erstatten haben. Die Anmeldefrist begann am 22.Apnl und endet im allgemeinen mit 31. M ai 1919, für Schuldverschreibungen des ehemaligen österreichischen, Staats, die ausserhalb inländischer bankmäßiger Verwahnmg bleiben, mit 15. Mai 1919. Bei in Schrankfächern oder geschloffenen Depots verwahrten Vermögenschasten kann die Anmeldung innerhalb von vierzehn Tagen nach Freigabe des Schrankfaches oder geschlossenen Depots erfolgen, auch wenn die angeführte Frist schon abgelauscn ist. ' Wie ist die Anmeldpng durchzusührcn? . Die Anmeldimg erfolgt im allaememm unter Benützung des bei den Anmeldestellen erhältlichen Musters, und zwar nach \ dem Stande vom 13. März 1919. Bei LuxAsbesitz sind ' ZeUpunkt und Art der Erwerbung sowie der Kaufpreis oder der Wert, zu dein die Uebernahme bn anderer Erwerbsart erfolgt L anzuaeben. Bei umfangreicheren Sammlungen genügt die Angabe der Art und Zahl der Stücke. Sofern sich unter dem Luxusbefitz (iiiit Ausnahme der ungefaßten Edelsteine und Perlen) Gegenstände befinden, die als Erinnerungszeichen oder ans ähnliöhen Gründen für den Besitzer einen Wert der.besonderen Vorliebe' haben, ist dies in der Anmeldung ausdrücklich anzuführen. Nicht kursierende alte Münzen und Denkmünzen sind nach den fi)r Luxusbefitz geltenden Vorschriften anmmclden. Das Muster ist vom Nmneldepflichtigm oder seinnn Bevollmächtigten in d r e if a ch c r A n S f e r t i g u n g auszufülleu, zu unterfertigen und bei der Anmeldestelle zu überreichen. Hierbei hat der Anmeldende seine Identität durch amtliche Answeispapiere /Heimatschein, Paß. Tauf- oder Geburtsschein, amtliche Legitimation usw.), seinen Wohnsitz oder Aufenthalt durch den Meldezettel und, allenfalls seine Vollmacht zu erweisen uno den letzten Zähuipgsanftrgg . über die Einkommensteuer mitzubringen. * | Wertpapiere, die in der Zeit zwischen dem 13. März und dein AnmeldungStag in inländische bankmäßige Verwahrung übertragen worden sind, sind in einer Anmerkung zur Anmeldung unter Angabe der Stelle, an die die Uebertragung stattgefunden hat, besonders zu verzeichnen. Bei Anmeldung von Schuldverschreibungen des ehemaligen österreichischen Staates ist, die Art des Werlvavieres, Nennwert, Serie und Nummer stückweise genau auzugebcu. Bei der Anmeldung von Kriegsanleihe des ehemaligen österreichischen Staates ist außer dm für Schuldverschreibungen dieses Staates im Muster vorgeschriebenen besonderen Angaben .noÄ>'anziigcben <und-glaubhaft^ zu macken, ob die Kriegsanleihe durch Zeichnung, Uebertragung von' Todes wegen oder anderweitig,'ferner ob sie vor oder nach dem 1. November 1918 erworben worden ist. Der Anmeldmigsvflichtige erhält nach vollzogener Anmeldung eine Ausfertigung des Musters als Beleg zurück; dittes istst'örgfWg aufzubewahren. Für Wertpapiere und sonstige Vermögenschasten, welche sich in inländischer b an k m aßiger Verwahrung befinden, gelten die folgenden Anmtldevorschriftm: Die Anmeldung erfolgt für die in jeder Depotstelle verwahrten Verinögenschaften abgesondert unter Benützimg des bei den Anmeldestellen erhältlichen Musters, und zwar im allgemeinm nach dem Stand vom Tage der A u sf e r t i g n n g, f p ä t e st e n s j e d o ch v o m 30. A p r i £ 1S19. wobei aber alle V e r ä n d e r u n g e n, die seit dein 13. März 1919 im Stande des Depots eingctreten sind, besonders zu verzeichnen sind. Bei den m der Zeit zwischen dem 1. und 15. Mai 1919 errichteten Depots hat die Annieldung nach dem Stande vom 15. Mai 1919 zu erfolgen. Das Muster, ist — sofern nicht die Depotstelle die Ausfertigung der Ausweise übernimmt — vom Anmcldepstichtigw oder seinem Bevollmächtigten in vierfacher Ausfertigung auszufülleu, zu unterfertigen und bei der Amnclyestelle zu überreichen. Hierbei hat der Anmeldcndc sein»» I d c n t r t ä t mit dem Depotinhaber durch Geschäfts- Papiere, seine' persönliche Identität durch amtliche Ausweis- Papiere lHeimatscheiu, Paß, Tauf- und Geburtsschein, amtliche Legitimation usw.), seinen Wohnsitz öder Aufenthalt durch den Meldezettel und allenfalls seine Vollmacht zu erweisen und den letzten Zahlungsauftrag über die Einkommensteuer mitzubringen. Jene D r p o t st e l l e n in Wien und allenfalls in - anderen Städten, her denen besondere Anmeldestellen errichte; nierdeu, werdenden An m e l d e p's sich t ige n, dic in Wien und allenfalls in den anderen Städten ihren Wohnsitz I (Sitz) oder Aufenihlilt haben, für hiebet ihne n v e r- . w a h r t.e n B e r m ö g e n s ch a f t e n b e r e i t s a u s- - gefüllte M n st e r i n d r e i f a ch e r A u 8 f e r t iä « n g z u s e n d e n. Diese Anmeldepflichttgen haben daher diese Zusendung abzuwanen, die zugrscndeteu Muster zu unterfertigen cknd sodann die Aumeldmig in der angegebenen Weise zu vollziehen. Die O e st e r r e i ch i s ch - ungarische B a n k wird den Anmeldepflichtigen der bei ihr verwahrlen anmeldepflichtigen Bermögenschaften. die im Jnlande ihren Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt haben. auSgefüllte Muster in dreifachcr . Ausfertigung zuseuden. Diese Annieldepslichtigen habendaherdieseZusendung abznwarteii. die zugesendeten Muster zu unterfertigen und sodann die Anmeldung in der angegebenen Weise zu vollziehen. Anmeldepflichtig sind Postsparkasse ndepots gegen Rentenbuch oder Depotschein, wenn der gesamte Nennbetrag der für eine Person erliegenden Devvts K 2000 übersteigt. Die Anmeldungen sind auf einem besonderen bei den Postämtern erhältlichen Formular in doppelter Ausfertigung bis zum 31. Mai 1919, wenn aber das Devot Schuld -■ Verschreibungen des ehemaligen österreichischen Staates umfaßt, bis 15. Mai 1919 bei dem nach dem Wohnsitz (Sitz) ode, Anfenthalt des DepokkontoinhaberS zuständigen Abgabepostamt von den im 1. Wiener Gemeindebezirk wohnhaften Depotkonw^ inhaberu bei der Devotanmcldcstelle im Pvstsparkassenamt tmict Vorlage der Renteubücher (Depotscheine), eines anulicheii AnSv wrtLpapieres und des Meldezettels zu erstatten. Dle Nentenbücke, (Depotscheine) werden dem Amueldepflichtigeii mit einem hit erfolgte Anmeldung bestätigenden Stempelaufdrncke samt lliOa schuft zurückgestellt. ^Schluss solgi.^

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