Mannheim
Compact Memory

Wiener Morgenzeitung · 1919-05-08 · Heft 109 (8.5.1919) · page 1

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 109 (8.5.1919)
Date
1919-05-08
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2979076-2979077-2979186--00955-2986305
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Preis Heiler Wie»; Mt SuflfSmtg i«4 - ■ Hau»: M-i»aUich. . . .« 7.- mtxielf&hvls . . „ 30.— •oUtfotttri? . . „ 40.— ae)t))8J)*ig.SO.— ''■ «ii 33ofteerfand: . . . .L 7^0 KirttetfLOrtg. . .. SS.— Oalbfahrks.44.- 04ttfii9*fe . . M 88.— G«t»»ho«»r Ad«r»rftra. fl» 44088, U»da>»tt» 48819, »i» e ü%r at»«d» Nr. «6801 lener Uni* 30 Heüer Nriirumttroti»»- preise Mr da» K««l»d» M»attiZd . , >K S.K Mertelfahvig «» A«U»fät/rig , . ,M 48^— VamrsShris - - . « 90*-* Nodaktien «.Administ»». .tion: Mre«. EL Takorstraff« »r. t-e N»stsp»rdaAd»-N»t« Nr. 150.098 Nr. 109 Wien, Donnerstag, den 8. Mai 1919 1. Jahrgang Die Friedensbedingungen. Keine Regelung der deutschösterreichischen, türkische« und bulgarischen Fragen. — Errichtung der Tschecho-Slowakei und Polens. — Elsaß-Lothringen fällt an Frankreich. — Kein Anschluß Deutschösterreichs. — Deutschland verliert die Kolonien. — Abschaffung der Wehrpflicht. — Gerichtsverfahren gegen Ex- Kaiser Wilhelm.— Wirtschaftliche Bestimmungen. — Deutschland tritt an Pole« eine« größere« Teil von Oberschlesie«, Westpreutze« «ud Pose« ab. — Gebietsabtretung an Belgien. — Die Kohlenbergwerke des Saarreviers an Frankreich gefallen. — Heimkehr der Kriegsgefangenen. — Danzig Freistaat. f Paris, 7, Mai. (Reuter.) Der Friedensverttag» der heute nachmittags den Deutschen überreicht wurde, ist für sich allein nicht d a,s endgültige Dokument, auf dem der Wiederaufbau der Welt nach dem Krieg basiert werde» wird. Er bezweckt in erster Linie die Bedingungen darznlegen» unter dentll allein die alliierten und assoziierten Machte mit Deutschland Frieden schließen werden und unter denen allein sie die Einrichtungen Ins Leben rufen wollen, die die Alliierten in gemeinsamer Arbtit zur Verhütung zukünftiger Kriege und zur Besserung der Menschheit entworfen haben. ' Aus diesem letzten Grunde enthält der Vertrag den Bölkerbnndvertrag und da» internationale Arbeitsabkommen. Er befaßt sich aber nicht, außer gelegentlich, mit den komplizierten Problemen, die sich aus der Liquidierung des österreichischen Reiches ergeben und auch nicht mit den. Regelungen, die' in dm Gebieten der zwei feindlichen Mächte T u.r k e i und Bulgarien getroffen werden sollen,. außer insofern, als er Deutschland verpflichtet, jede Regelung, für die sich die Ä 'l l i i.e r t t v. betreffs d ieser K r iegführe nd e n i» Z u k li it f t e ntsche iden, anzunehrnen. Der^rttag zerfälltin 15 Abschnitte. Dir erste enthält den Völkerbundvertrag, dem durch den Friedensvertrag an verschiedenen Stellen Funktionen Angewiesen werden. Der zweite beschreibt die geographischen Grenzen Deutschlands itstfc'" beginnt am nordöstlichen Punkte der gegenwärtigen belgischen Grenze. Der dritte, der aus 12 Klauseln besteht, verpflichtet die Deutschen, die durch den Frieden in Europa herbeigeführten politischen Beräuderrmgen anzunehmen. Er errichtete zwei Staaten, die Tschecho-Slowakei ün d Polen Und trifft Vorkehrungen für deren Anerkennung. Er revidiert die Grundlage der belgischen Souveränität und an d e r t die G r e n z e n B e bg i e n s. Er errichtet neue R e g i e r urr g 8 s y st e m e in Luxe itt'l nrg tt it b i m &o o r b c ä c-tt unb gibt Elsaß-Lothringen an Frankreich zurück. Er trifft Vorkehnmgen für mögliche HiuZnfügimgen von Gebiet an Dänemark und . verpflichtet Deutschland, die Anabhängigkeit Deutschs Asterreichs anzuerkenne» und die Bedingungen an- , zunehmen, die bezüglich der Staaten oder Regierungen festgesetzt werden sollen, die sich seit der . russischen Revolution selbst gebildet habe«. Der vierte Abschnitt handelt von der politscheu Rekonfirnktivn der Gebiete außerhalb Europas. die vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen wurden. Er enthält einen allgemeinen Verzicht Deutschlands auf seine ausländischen Besitzungen und Rechte. Durch ihn liefert Deutschland seine Kolonien und seine unter verschiedenen internationalen Konventionen, besonders der Berliner Akte vom Jahre 1885 und der Brüsseler Akte von 1895, die dte militärischen Untemehnnmgen im tropischen Afrika regelten, in Afrika erworbenen Rechte an die Äl liierten aus. Dieser Abschnitt gibt dem britischen Protektorate in Aegypten internationale Anerkenn u n g und . annulliert die Algeeiras-Akte» die ein Schritt m der deutschen Angriffspoluik war, die zum Kriege geführt hat. Der fünfte Abschnitt enthält die militärischen und maritimen Md auf die Luft bezüglichen Bedingungen und beschränkt den Umfang der deutsche» Armee und Flotte und schafft die Dienstpflicht in Deutschland als ersten Schrittzur allgemeinen Abrüstung ab. Der sechste Abschnitt legt allen Signatarmächten die Verpflichtung auf, alle Gräber der Gefallenen zu unterhalten und regest die Rückkehr der Kriegsgefangenen. Der siebente Abschnitt handelt boit den V erauttvort-- It fl leiten und der Beftrafungund sieht ein gerichtliches Verfahren gegen den f r ü h e r e n K a i s e r W i l h e l m v o r. Der achte Abschnitt handelt von der Schadensvergütung und W i e d e r g n t m a ch u n g, die durch Deutschland geleistet werden muß und enthält besondere Verfügungen bezüglich der von den Deutschen in früheren Kriegen weggeuommenen Dokmnente und KriegStrophäen. Der nemte Abschnitt enthält finanzielle Klauseln, die hauptsäElich zum Zwecke haben, die Verfügungen des früheren Abschnittes in Wirksamkeit zu setzen. Der zehnte Abschnitt, der sehr lang und kompliziert ist, enthält die wirtschaftlichen Bestimmungen und setzt die verschiedenen nichlpolitischen internationalen Verträge und Konzessionen, die in solchen Fragen wie Post und Telegraphie und sanitären Regelungen vor dein Kriege, für die zivilisierte Welt bindend gewesen sind, wieder in.'Kraft. Diesem Abschnitt ist eine besondere Verfügung zur Regelung des Hand els in Opi um und äh n l i che n Dro g c n beigefügt. Der elfte ’ MfWift L'rfaßt. ,ft ch MlW ü' f t'i ch is ffahrt. Der zivvlfte Abschnitt euthält Klauseln, die von der i n t ern a ti o n al en K o n t r o ll e der Häfen, Kanäle, Flüsse und Eisenbahnen'handeln, mit besonderen Verfügungen für den Kieler-Kanal. Der dreizehnte Abschnitt enthalt das Arbeitsabkomrnen. Der vierzehnte Abschnitt enthält die Garantie für die Durchführung des Vertrages. Der fünfzehnte Abschnitt besteht ans einer Reihe von Klauseln, die die Anerkennung anderer in der Folge abzuschließmder Verträge mld die Bestätigung der p r i s enge r i ch t l i eh e u E n t s ch e i düngen cinschließen. Die Endklanseln befassen sich mit der Ratifikation des Vertrages, dessen englischer und französischer Text anerkannt sind. Der Abschnitt I bestimmt: Die gesamte Unabhängigkeit Deutschösterreichs wird von Deutschland anerkannt. Die Grenzen der Tschecho-Slowakei gegenüber Deutschland werden der alten Grenze Böhmens im Jahre 1914 folgen. Deutschland tritt an Pole« den größeren Teil von Oberschlesien, Posen und die Provinz Westpreutzeu auf dem linken Weichselufev ab. Die südliche und östliche Grenze Ostpreußens gegenüber Polen wird durch Volksabstimmung bestimmt. Danzig wird mit seiner unmittelbaren Umgebung Freistaat. Die deutsch-dänische Grenze wird in Uebereinstimmung mit den Wünschen der Bevölkerung festgesetzt. Der Brest-Litowsker Friedensvertvag wird annulliert. Deutschland verzichtet auf alle Rechte, Rechtstitel und Privilegien bezüglich der ihm oder seinen Verbündeten gehörenden, außerhalb Europas liegenden Gebiete. Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte auf seine überseeischen Besitzungen, desgleichen zugunsten Chinas aus allesei ne ^Privilegien in China. Der zweite Abschnitt handelt von den Grenzen Deutschlands. Die Grenzen Deutschlands sind in zwei Artikeln beschrieben. Einer handelt von dem eigentlichen Deutschland und der andere von Ostpreußen. Dre Grenzlinien zwischen dem neuen Staat Polen Md Deutschland einerseits und Ostpreußen andererseits und die neuen G r e n z l r u r e n zwischen Ostpreußen und Litauen, die annähernd auf der beigelegten Karte gezeigt werden, sind insoierne im einzelnen beschrieben. als sie nicht Grenzfornirussionen zur Regelung an Ort j und Stelle überlassen werden« Die Grenze mit Belgien ' folgt der in einem späteren Abschnitt, der sich mit Belgien besaßt, angegebenen Lune. Die Grenze mit Luxemburg und - der Schwerz ist di vomAugust 1914, die Grenze von Frankreich ist die vom 13. Juli 1870 mtt einem Vorbehalt bezüglich der Saar. Die Grenze mit Oesterreich ist dieselbe wie a«! 3. August 1914 bis zu dem Punft, wo dieGrenzed eS neuen tschechischen Staates beginnt. Die; Grenze der Tschecho-Slowakei folgt der alten Grenze zwischen Deutschland und Oesterreich biszudemPunkt, wodev neue polnische Staat beginnt. Die Grenze zwischen Deutschland und Dänemark und ein Teil der Grenze zwischen Ostpreußen und Polen bleiben der Entscheidung einer Volksabstimmung überlassen. Abschnitt III bestimmt, daß Deutschland der Aufhebung der Verträge von 1839, durch die Belgien als ein neutraler Staat errichtet und seine Grenze usw. festgesetzt wurden, z u st i m «t und im Voraus jede Konvention gutheißt, mit der die Alliiertm sie zu ersetzen beschließen. Deutschland hat die volle Souveränität Belgiens über das strittige Gebiet von Moresnet und einen Teil des preußischen Gebietes von Moresuet anzuerkennen und muß zugunsten Belgiens auf alle Rechte über E u p e n und Malmedy, deren Einwohner daS Recht haben werden, binnen sechs Monaten gegen diese Aenderung im ganzen oder gegen emzelne Teile davon zu Protestieren, verzichten. Die endgültige Entscheidung, wird dem Völkerbund Vorbehalten bleiben. Bezüglich Luxemburgs widerruft Deutschland die verschiedenen Verträge und Konventionen mit dem Großherzog vou Luxemburg und anerkennt, daß Luxemburg vom 1. Jänner 1919 an a u f g e h ö r t h a t, e i n e n T e i l d e s d e n t s ch e n Zollvereines z u b i l d e v. Deutschland verzichtet auf alle Konzessionen bezüglich der Eisenbahnen, stimmt der Auf- ' Hebung der luxemburgischen Neutralität zu mrd nimmt mr voraus alle auf Luxemburg, bezüglichen internationalen Abmachungen der alliiertm und assoziierten Mächte an. BHM^ichdoslinkenRheinufers . luirb verfügt, daß ^)erttEläud auf einen Abstand von welliger' , als 50 Kilometer östlich des Rhems keineBefestigunge« unterhalten ydcr bauen darf. In diesem Gebiet darf Deutschland w e d e r ' d a u e r n d noch z e i t w e i l i g S t r e i tk r ä f t c haben noch Betriebe zur Erleichtenmg der Mobilmachung. Wenn die Verfügung dieses Artikels verletzt wird, wird Deutschland als ein Land bettachtet werden, das eine feindliche Handlung gegen die Unterzeichner des Verttages begeht, Md als ein Land, das dm Weltfrieden, zu stören beabsichtigt. Kraft des Verttages muß cs jedes Ansuchen um Ailstlärung, das der Völkerbund an es richtet, beantworten. - Als Kompensatton für die Zerstörung dev Kohlenbergwerke in Nordsrankreich und als Zahlung unter dem Konto der Schadensvergütung tritt Deutschland an Frankreich den vollen Besitz der Kohlenbergwerke des Saarbeckens mit allen Hilfsmitteln, Zubehör und den bestehenden Einrichtungen ab. Es .wird von der Entfchädignngskommissio« abgeschätzt und von dem Entschädigungsbetrag abgezogen werden. Frankreich wird damit fortfahren, jedes Quantum von Kohle für die lokalen Bedürfnisse und zu den lokalen Stmem in billigem Verhältnis beizutragen. Das Becken erstreckt sich von der Grenze Lothringens nach Norden bis >St. Wendel, schließt im Westen das Saargebiet bis zum Saarholzbach und im Osten die Stadt Homburg ein. DaS Gebiet wird von einer vom Bölkerbuud ernannten Kommission, die aus fünf Mitgliedern, einem Franzosen, einem einheimischen Bewohner des Saar-Tales und drei Vertretern von drei verschiedenen Ländern, mit Ausschluß von Frantteich und Deutschland selbst, besteht, verwaltet werden. Der BMd wird ein Mitglied der Kommission zum Vorsitzenden ernennen, das als Exekutive der Kommission handeln wird. Es wird kein Militärdienst bestehen, sondern nur eine örtliche Gendarmerie zm Aufrechterhaltung der OrdnMg. Die Bevölkerung wirb ein örtliches Parlament wählen können. Das Gebiet wird einen Teil des stanzosischev Zollsystems bilden, aber ohne Ausfuhrzölle sin Kohlen Md metallische Erzeugnisse nach Deutschland oder für demsche Produkte für das Saarbecken. Französisches Geld dar! ohne Einschränkung in Umlauf gebracht werden. Nach 15 Jahren wird von den Gemeinden eine Volksabstimmung abgehaltcn werden, um die Wünsche der Bevölkerung bezüglich der Fortdauer der', bestehenden Regierung unter dem Völkerbund, der Vereinigung mit Frankreich oder der Vereinigung mit Deutschland festzustetlen« Me un-Gebrete ansässige» Einwohner über 20 Jahr«

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.