Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 25 (1905)
- Issue
- Heft 2 (1.2.1905)
- Date
- 1905-02-01
- Page
- Seite 50 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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Quelle für den schaffenden Künstler erweisen; einige druckfertige Arbeiten, znm Beispiel zwei „Märchen", stammen aus der allerletzten Zeit. Die unveröffentlichten zionistischen Reden und Essays werden zusammen mit den gedruckten Arbeiten zu einem Werke unter dem Titel: „Theodor Herzls sämtliche zionistische Schriften" vereinigt. Dieses We^k wird von Professor L. Kellner als von Theodor Herzl testamentarisch bestelltem Herausgeber des literarischen Nachlasses mit kritischem Apparat herausgegeben werden. Eine Biographie Theodor Herzls aus der Feder Dr. Max Nordaus wird sich an die „Sämtlichen zionistischen Schriften" anreihen. Das Hauptwerk bleibt das „Tagebuch" (18^Bücher), das nicht nur die Geschichte von Theodor Herzls zionistischer Tätigkeit vom Anfang bis zu seinem Tode, sondern auch!eine plastische Darstellung vieler hervorragenden Persönlichkeiten enthält. — Der Verband jüdischer Lehrervereine des Deutschen Reiches, der vor einiger Zeit in Cassel tagte, nahm nach einem Vortrag des Realschuldirektors Dr. Adler aus Frankfurt a. M. über „Das preußische Schulunterhaltungsgesetz und die jüdische Volksschule" und nach eingehender Erörterung die nachfolgenden Leitsätze an: 1. Die allgemeine Volksschule, an der Kinder aller religiösen Bekenntnisse von Lehrern ohne Unterschied der Religion unterrichtet werden, ist auch für die deutschen Lehrer jüdischen Glaubens die zu erstrebende Schulform. 2. Bis zur Durchführung der allgemeinen Staatsschule sind die jüdischen Volksschulen, die sich seit ihrer Begründung die Pflege deutscher Bildung und Gesittung und die treue Anhänglichkeit an den väterlichen Glauben zum Ziel gesetzt haben, wohlberechtigt; ihre Erhaltung und die Einführung neuer jüdischer Schulen muß schon im Interesse eines wohlgeordneten Religionsunterrichtes für die Kinder jüdischen Glaubens erstrebt und darf nicht von der Festsetzung einer bestimmten Schülerzahl abhängig gemacht werden. 3. Beim Aufgehen einer jüdischen Schule in eine andere (simultane oder christlich-konfessionelle) Schulform muß die Anstellung mindestens eines Lehrers jüdischen Glaubens, der den übrigen Mitgliedern des Lehrkörpers völlig gleichberechtigt ist und neben anderen Unterrichtsgegenständen die Kinder jüdischen Glaubens in der Religion zu unterweisen hat, statutarisch festgelegt werden. 4. In Orten, die keine jüdische Volksschule aufweisen, haben die öffentlich-rechtlichen Träger der Schullast für einen ordnungsgemäßen Religionsunterricht auch der Kinder jüdischen Glaubens zu sorgen. Orte, die nur eine geringe Zahl von Kindern jüdischen Glaubens aufweisen, sind voll Staats wegen in israelitischen Religionsschulgemeinschaften zusammenzufassen; der Lehrer einer solchen Gemeinschaft muß in der Regel einer öffentlichen Volksschule innerhalb derselben als ordentlicher Lehrer angehöreni 5. Das Schulunterhaltungsgesetz hat eine so klare Fassung zu erhalten, daß keinerlei Zweifel über die Einbeziehung auch der jüdischen Religionsgemeinschaft unter seine Bestimmungen entstehen können. Inhalt: Moses Maimonides und Moses Mendelssohn in ihrer Bedeutung für die Zukunft des Judentums. — Rabbinische Freigeister im Mittelalter. — Das nationale Judentum. — Ole Jorjsön's Töchter. — Monatsschau. — Referate und Mitteilungen. Verantwortlicher Redakteur und Herausgeber Dr. Adolf Brüll; Für den Inseratenteil verantwortlich: Moriz Jsaac & Co., Annoncen-Bureau; Druck von H. L. Brönner's Druckerei (F. W. Breideüstein), sämtlich in Frankfurt am Man.