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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1904-05-01 · Heft 5 (1.5.1904) · p. Seite 114

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
24 (1904)
Issue
Heft 5 (1.5.1904)
Date
1904-05-01
Page
Seite 114 (sequence 20)
Language
German
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mmm — 114 — Methode, die er dabei be« tliche Behauptungen, über der zweite das Judentum hervorhob, das Publikum, vor dem er sie erhob, und die folgte. Enthielt sein erster Vortrag lediglich wissenscha deren Richtigkeit sich streite» läßt, so verunglimpfte und wärmte die alte, hundertmal widerlegte Legende von dem jüdischen Rachegott auf. Dr. Rosenbacher ivies diese Allgriffe in würdiger Form zurück und besprach sodann in längerer, scharf pointirter Rede die Unterschiede zwischen der Bibel und dem Codex Hamurabi in ethischer, Moralischer und strafrechtlicher Beziehung. Er wandte sich zunächst gegen die Behauptung, daß die Bibel die Gesetze Hamurabis, den man mit dem biblischen Amrasel identisizieren will, übernommen habe. Die Kasuistik, welche sich in Wielen Bestimmunge» der Hamurabischen Gesetze zeige, fehle •i» der Bibel und es sei unwahrscheinlich,, daß ein späterer Gesetzgeber diese oft interessanten kasuistischest- Entscheidungen für die Gesetzesbestimmungen der Bibel nicht berücksichtigt hätte! Auch die Behauptung, daß Moses und Hamurabi aus einer Urquelle geschöpft mitten, sei nicht stichhaltig, wenn man die Zeit berücksichtige, 3« welcher die beiden Gesetzessammlungen kodifiziert wurden. Andererseits aber müsse man bedenken, daß die Hebräer aus Mesopotamien kamen, daß in biblischer Zeit ein Verkehr zwischen dem Jordanland und Mesopotamien unterhalten wurde, so daß die Ähnlichkeiten! zwischen den beiden Werken naturgemäß sind. Auf diese Beziehungen zwischen Kqnaan und dem Heimatlande mußte eben der Gesetzgeber Rücksicht nehmen. Weiter — sagte der Vortragende — sei es unbestreitbar, daß das in der Bibel festgelefite jüdische Recht den rein menschliche» moralischen Prinzipien mehr entspricht, dgj die in 49 Steinkolumnen ausgezeichneten 282 Gesetze des assyrischen Königs. In! der Bibel sei die unbedingte Rechtsgleichheit der Volksgenossen wie der Fremdest, sowie der einzelnen Stände und Klassen normiert, was Hamurabi des Öfteren verletzt. Die gesetzliche llnterscheidnng zwischen dolus und culpa, welche im biblischen Strafrecht überall sestgehalten wird, fehlt bei Hamurabi, dessen Strafbestimmungen zwischen Tod und Körperverstümmeluiigen variieren, vollständig. Ebenso kennt die Bibel kein Lvskaufen von der Strafe. Das Hauptgewicht legt der Redner stuf die biblische Bestimmnng: „Es sollen Väter nicht für ihre Söhne, noch Söhne für die Väter, jeder soll für seine Schuld bestraft werden", eine Norm, welche Hamurabi absolut nicht berücksichtigt, ebensowenig wie das römische Recht oder die spanische Inquisition. Bei Hamurabi fänden sich in dieser Hinsicht Bestimmungen, die. wenn sie nicht so traurig wären, geradezu zur Heiterkeit : herausfordern. Im Gegensatz zur Bibel kenne auch der Codex Hamurabi absolut keine Gesetze über das Leben der Sklaven. — In Paris starb am 27. März der englische Oberst Goldsmid. Im Jabre 1846 in Kaona in Indien geborest, wurde Albert Edward Goldsmid als Sohn des Generalsekretärs der' Bombayer Pegierung, Henry Goldsmid, geboren, der schon vor der Geburt seines Sohnes züm Christentume übergetrete» war. Der Knabe ward als Christ erzogen, und erst in seinem elften Lebensjahre erfuhr er seine jüdische Her-

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