Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 14 (1894)
- Issue
- Heft 12 (1.12.1894)
- Date
- 1894-12-01
- Page
- Seite 286 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2969669-2969961-2969974--4341-2977447- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
286 dem rührigen Verlag von I. Kauffmann in Buchform erschien, bereits in dem „Magazin für die Wissenschaft des Indent,uns" «Jahrgang 1892—1893) ver öffentlicht worden. Leicht hätte sie, da rein juristische Arbeiten in dieser Zeitschrist nicht häufig zu finden sind, der Beachtung der Kreise, für welche sie ganz besonders interessant und wichtig ist, entgehen können: sehr znm Schaden der Strafrechts rcsp. der vergleichenden Rechtswissenschaft und der rechtsgeschichtlicheir Diseiplinei«. Man merkt es der kleinen Schrift kaum an, daß kein zünftiger Jurist, sondern ein Theologe sie geschrieben hat, so gründlich ist nahezu die gesamte rechts philosophische und die bezw. strafrechtliche Litteratur verarbeitet und zweckentsprechem verwertet worden. Das stete Zurückgreifen ans die Quellen (die biblischen Schriften. Talmud re.), die durchaus selbständige Interpretation derselben, wozu der Verfasser als Theologe wohl besonders befähigt war, macht die vorliegende Arbeit recht wertvoll. Zwar ist die Litteratur über das mosaische Strafrecht schon sehr nmfangreich «führt der Vers, doch selbst allein ca. 20 Werke an, in denen dasselbe behände!« ist), allein das Vergeltungspriueip') als Grundgedanke des alt-jüdischen Straf rechtes ist m. W. bisher noch nirgends so eingehend ivie in der vorl. Schrift erörtert worden, in der, wie auch der Titel bereits andeutet, auch dem talinndischen Rechte besondere Aufmerksamkeit gewidme.t ist. Nach einer klar geschriebenen Ein leitung, in der die verschiedenen Theorien, welche die alte Frage nach Grund und Zweck der Strafe zu lösen versuchen, kurz geschildert werden, spricht fid)' der Vers, in 4 Kapiteln über die Vergeltung durch die Vorsehung, durch die verletzte Einzel Person durch den Richter und die analoge (symbolische) Vergeltung-) des Näheren ans. Das Ergebnis der anregenden Arbeit ist, daß bei allen den Delikten, bei denen eine eigentliche Vergeltung nützlich ist, auch die Strafen nach dem Vergeltungs princip im mosaischen Strafrecht statuiert sind; die Strafe erscheint aber nicht als Rache, sondern als eine von Gott geforderte, ihm wohlgefällige Handlung zur Sühnung des durch die Verletzung des Einzelnen gestörten Friedens der (staatlichen) Gemeinschaft. Dagegen gelangt im biblischen und talmudischen Strafrecht der Gedanke der symbolischen Vergeltung nur wenig zum Ausdruck, im Gegensatz zu den Rechten vieler anderen mit den Juden auf ziemlich gleicher Kulturstufe stehenden Völker des Altertums, wie der Inder, Ägypter, Griechen und Römer. Ein charakteristisches Merkzeichen des Volksck)arakters! Dieses zwar bisher schon bekannte, aber durch Goitein sicher begründete Resultat ist um deswillen von allgemeineren Interesse', weil das Strafrecht der alten Hebräer nicht nur auf das spät-römische, .*) b. h. Zweck bet Strafe ist einzig ititb allein bic Sahne bes betr. Verbrechens, bie Aushebung ( Negation) des begangenen Unrechts durch gleiche oder gleichwertige Wiederoergeltung.! 2) d. h. Bestrafung des Verbrechers an dem Gliede mit dem er das Verbrechen be-! gangen hat; z. B. wegen Ehren-Beleidigung wird die Zunge abgeschnitten; die Hand, welche zu einem Falscheid erhoben wurde, wird abgehanen und dergl. i