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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1895-05-01 · Heft 5 (1.5.1895) · p. Seite 112

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
15 (1895)
Issue
Heft 5 (1.5.1895)
Date
1895-05-01
Page
Seite 112 (sequence 16)
Language
German
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112 Monatsschau. Am 2. März beging die „jüdische Reformgemeinde" in Berlin die Feier ihres fünfzigjährigen Bestehens. Es ist aus diesem Anlasse eine Festschrift, verfaßt von-Herrn Prediger Dr. Moritz Levin, „die Reform des Judentums" erschienen, die wir unfern Lesern aufs angelegentlichste empfehlen. — Am 18. März wurde in Karlsruhe die erste israelitische Landessynode eröffnet. — Das Oberverwaltungs-Gericht hat eine für die jüdischen Gemeinden sehr wichtige Entscheidung getroffen. Ein Fabrikbesitzer, der von der jüdischen Gemeinde des Nachbarortes zu den Gemeindesteuern herangezogen worden war, verweigerte die Zahlung, da er seinen ständigen Wohnsitz in X. habe und nur die Sommermonate in seiner Fabrik zubringe. Die Gemeinde wurde beim Bezirks- Ausschuß klagbar, der zu ihren Gunsten entschied; der zur Zahlung Verurteilte wandte sich nunmehr an das Oberverwaltungs-Gericht, das als Endinstanz folgendermaßen entschied: „Der Besteuerung seitens einer Synagogengemeinde unterliegen diejenigen Juden, welche im Synagogenbezirke ihren Wohnsitz haben. Der Wohnsitz wird bekundet durch Errichtung eines zu dauerndem persönlichen Aufenthalte des Censiten bestimmten Haushaltes. Aus dieser Begriffsbestimmung folgt: 1. daß ein Censit gar wohl in verschiedenen Synagogenbezirken je einen Wohnsitz haben und daher gleichzeitig von verschiedenen Synagogengemeinden zu deren Abgaben herangezogen, werden kann (ekr. Entscheidung des Ob.-Verw.-Ger. II. Senat vom 29. Juni 1885), wenn er nämlich mehrere selbständige Haushaltungen in den verschiedenen Bezirken führt, in denen er abwechselnd sich aufhält; 2. daß die - Errichtung einer Zweigniederlassung seines Handelsgeschäftes seitens einen Juden, der anderwärts seinen Wohnsitz hat, noch nicht ausreicht, um anzunehmen - es sei dadurch ein zweiter Wohnsitz begründet; denn ein Filialgeschäst läßt sich nicht begründen und betreiben, ohne daß der Inhaber am Orte desselben einen zu seinem persönlichen Aufenthalt bestimmten Haushalt errichtet. Ja, dieser Fall dürfte der regelmäßige für die überwiegende Mehrzahl der Fälle sein. Wo er obwaltet, ist selbstverständlich die Heranziehung des Inhabers des Filialgeschäftes zu den Abgaben derjenigen Synagogengemeinde, in deren Bezirk das Geschäft belegen ist, unbedingt ausgeschlossen." —Am 9. März starb in Lindheim der Schriftsteller Herr Leopold v. Sacher Masoch, geb. 27. Januar 1835 in Lemberg. Seine Erzählungen aus dem jüdischen Leben gehören zu den besten Erzeugnissen auf diesem Gebiete, und er hat tiefe Blicke in das jüdische Geistesleben gethan. Sein in Mannheim erschienenes Werk,' „Jüdisches Leben" mit Illustrationen der bedeutendsten französischen Künstler ist auch in französischer Sprache erschienen. Wir gedenken das Leben des Heimgegangenen, der als Mensch und Schriftsteller

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