Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 8 (1888)
- Issue
- Heft 12 (1.12.1888)
- Date
- 1888-12-01
- Page
- Seite 277 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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277 Iu ßfianukkah. Durch der Zeiten Dunkel bricht's Wie ein Heller Strahl des Lichts, Lichtherolde glänzend hehr Künden Lichtgruß täglich mehr. Heldensiege unsrer Ahnen Unter Makkabäerfahnen, Kriegesruf aus Heldenbrust Gotterfüllte Kampfeslust. Für den Väterglauben sterbe», Um ihn Kindern zu vererben, Heldenstirn im Siegerkranz Zeigt Chanukkah-Lichtes Glanz. Laßt uns! Brüder, muthig ringen, Uns auf reinen Geistesschwingen Zu des Glaubens Höh' erheben Für die höchsten Güter streben. Gablonz a. N. „Nicht durch Macht und nicht durch Kraft, sondern durch meinen Geist, spricht der Ewige Zebaoth!" (Secharja 4, 6.) Horchend was in diesen Tagen Uns Chanukkah-Lichtlein sagen: „Juda blüht im Finstern nicht, Wir gedeihen nur im Licht!" Uns're Wunden nur vernarben Hell bestrahlt von Lichtesgarben, Wenn uns Licht umfließt auf Erden Dann nur kann der Sieg uns werden. Mit des Geistes Waffen schlagen Wir noch heut' in unsren Tagen Uns're Gegner aus dem Feld' Heut' noch siegt der Geist es Held. Denn das Gotteswvrt verheißt: „Siegreich kämpfet nur mein Geist!" Rabbiner Schwarz. Wlumen auf Hrätiern. Unter dieser Ueberschrift wurde in dem „Jsr- Volkslehrer" Jahrgang 1858 von dem sel. Di-. Jos. Aub, damals Rabbiner zu Mainz, ein Bericht über eine Prozeßverhandlung in Mainz veröffentlicht, bei welcher es sich vorzugsweise um die Frage handelte, ob es den Juden religionsgesetzlich gestattet sei, die Gräber ihrer Verstorbenen mit Blumen zu bepflanzen. Von stabiler Seite wurde geltend gemacht, daß es bisher bei uns nicht üblich gewesen sei, die Gräber mit Blumen zu bepflanzen, daß daher das Bepflanzen mit Blumen eine Neuerung resp. Nachahmung eines nichtjüdischen Gebrauches sei, die von den „Gesetzestreuen" perhorreszirt werde. Von der entgegenstehenden Seite wurde erklärt, daß die bisher unterlassene Blumenpflanzung durchaus kein Beweis sei, daß es religionsgesetzlich untersagt sei, zur Ehre von Verstorbenen auf dem Grabe derselben Blumen zu pflanzen. Positive Aussprüche über das „Ja" oder „Nein" wurden von keiner der beiden Seiten vorgebracht. In einer „Nachschrift", die ich dem Berichte hinzufügte, habe ich hervorgehoben, daß der Talmud*) den allgemeinen Grundsatz aufstelle, daß wir in allen religiösen Dingen und Anstalten dem Schönheitssinn gerecht werden und daher alles Geschmacklose, alles Abstoßende verineiden sollen. Daß iin Laufe der Jahrhunderte, in welchen unsere Väter unter so vielfältigem Drucke zu seufzen hatten, in welchen unsere Heiligtümer so oft dem Mutwillen und der Zerstörung preisgegeben waren, daß in solcher Zeit, in welcher man stets um sein Dasein zu kämpfen hatte, dieser Schönheitssinn nicht gepflegt, sondern vielmehr *) Sabb. 133 b.