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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1887-08-01 · Heft 8 (1.8.1887) · p. Seite 183

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
7 (1887)
Issue
Heft 8 (1.8.1887)
Date
1887-08-01
Page
Seite 183 (sequence 15)
Language
German
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— 183 — während in großen reichbevölkerten Stämmen der kleine Grundbesitz, die Armut die natürliche Folge war. Dem Besitze des Einzelnen wurde das Augenmerk zugewendet. Demnach verlangte auch die Gerechtigkeit, daß die Töchter als Erben in Ermangelung der Söhne den Besitz des Paters erhalten. So wurde auch in Bezug auf die Töchter Zelafchad's dem Moses geboten: „Wohl sollst du ihnen Besitz an Erbtuni geben unter den Brüdern ihres Vaters und sollst übergehen lassen das Erbe ihres Vaters an sie" (ebend. 27, 7). Darum sollten sie aber nicht in einen fremden Stamm hineinheiraten, „damit nicht übergehe ein Erbe der Kinder Israel von Stamm auf Stamm; sondern die Kinder Israel sollen halten jeder an dem Erbe des Stammes seiner Väter. Und jede Tochter, die Eigentum erbt aus den Stämmen der Kinder Israel, werde zum Weibe eines aus dem Geschlechte des Stammes ihres Vaters, damit die Kinder Israel erben jeder das Eigentum seiner Väter" (ebend. 36, 7). Eine Veränßeruug des einmal erlangten Grundbesitzes konnte niemals stattfinden; es galt der Grundsatz: „Das Land soll nicht verkauft werden, daß es verfallen bleibe; denn mein ist das Land, und Fremdlinge und Beisassen seid ihr bei mir." (Lev. 25, 23.) War jemand durch Verarmung, Verschuldung oder andere Unglücksfälle genötigt, seinen Besitz zu verkaufen, so brachte das Jobeljahr seinen Besitz ihm wieder zurück. Ohne Rückkauf, ohne jegliches Entgelt mußte der Käufer des Feldes, es dem Verkäufer ohne Weiteres znrückstellen. „In diesem Jahre des Zobels kehrt ihr zurück, jeglicher zu seinem Besitze." (Lev. 25, 23). Allerdings war der Verkauf nur mehr eine Miethe des Ertrages, der berechnet und bezahlt wurde. „Nach der Zahl der Jahre seit dem Jobel sollst du kaufen von deinem Nächsten; nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen. Nach Verhältnis der vielen Jahre steigere ihm den Kaufpreis und nach Verhältnis der wenigen Jahre mindere ihm den Kaufpreis; denn eine Anzahl von Ernten verkauft er dir" (ebend. 25,15 u. 16). Nach Verlauf von zwei Jahren ^) kann der wieder zu Vermögen gelangende Verkäufer sein Eigentum im Verhältnis des Kaufpreises zurückkaufen; ebenso kann es durch seinen Verwandten geschehen. Der Käufer muß es ohne jede Weigerung geschehen lassen. Selbst wenn das Feld von dem ersten Käufer auf einen zweiten oder noch mehrere übergegangen ist, muß es zu jeder Zeit dem ursprünglichen Verkäufer gegen verhältnismäßiges Entgelt zurückgegeben werden, wobei dieser Verkäufer immer den Nutzen für sich-in Anspruch nehmen darf. Denn ist das Feld an den letzten Käufer um einen höheren Kaufschilling abgegeben worden, oder ist es durch Verbesserungen während der Kaufszeit höher bewertet, giebt er dennoch nur die verhältnismäßige Abschlagszahlung des Preises, um den er verkaufte. Wurde das Feld zweiter oder dritter Hand' billiger erstanden, oder ist der Preis unterdessen unter das Maß gesunken, das er erhielt, so kauft er um den geringsten Preis zurück^). Mlo11a 1 sfchau. In Coblenz wurde Herr vr. Singer, bisher in Marienburg, zun« Rabbiner erwählt. — In Jlljeiue wurde am 3. Juni eine Synagoge durch Herrn Rabbiner Dr. Krank aus Cöln und am 10. Juli in Groheichholcheii» eine Synagoge durch Herrn Rabbiner Dr. Löwenstein aus Mosbach eingeweiht. — In Kojenberg ist *) Erach 20. 2) Maimon. Mischne Tora Hai. Schemit c. 11.

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