Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 3 (1883)
- Issue
- Heft 8 (1.8.1883)
- Date
- 1883-08-01
- Page
- Seite 170 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2969669-2969698-2969707--0801-2971236- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
170 zur Volkssouverenität, die ihr ausschließliches Vorrecht behauptet. Und darin unterscheidet sich auch der jüdische Volksgeist von dein der Griechen und Römer. Auch diese hatten ihre Volksversammlungen; nur daß bei den Griechen das Volk nicht die ausschlaggebende Macht war. In der heroischen Zeit, in welcher der Wille des Königs entschied, hatten die «unberufenen Volksversammlungen nur durch Beifallsgeschrei oder Schweigen ihre Stimmung zu erkennen zu geben. Selbst in der Lykurgischen und Solonischen Verfassung hatte die Volksversammlung eine beschränkte Macht, die sich durch Zustimmung oder Ablehnung kund gab. In Rom allerdings war die Volksmacht eine ausgedehnte, alle Zweige des Stnatslebens berührende, welche den Herrscher ersetzte, aber über weltliche Angelegenheiten hinaus erstreckte sich weder die Macht der römischen, noch der griechischen Volksversammlung. Die jüdische Vosksversammlung dehnte ihre Souverenität auf alle Gebiete ans, wenn sie auch in gewissem Sinne den Umfang der römischen Machtvollkommenheit nicht erreichte und nicht erreichen konnte, weil ja nach jüdischer Auffassung das weltliche und religiöse Gesetz nicht getrennt war, das Gesetz überhaupt aber als ein von Gott gegebenes, zur Grundlage genommen werden mußte, die im Prinzips angenomnien oder abgelehnt werden konnte, und die dann durch Erörterung weitergeführt wurde. Die Berechtigung dazu erhielt das jüdische Volk von Gott selbst. Das Volk muß seinen Willen äußern, ob es zur Annahme des göttlichen Gesetzes bereit sei, oder nicht. „Es antwortete das Volk einstimmig und sie sprachen: „„Alles, was Gott gesprochen, wollen wir thun"" und Moses brachte die Worte des Volkes zu Gott zurück." Hier ist die Annahme oder Ablehnung von weit folgenschwererer Wichtigkeit als eine Gesetzesablehnung in Griechenland, als die Versassungskämpfe in Rom, hier bedeutet Annahme der Verfassung überhaupt nur Übernahme der Verantwortlichkeit für die Durchführung derselben das zustimmende Votum, und das Veto die gänzliche Negation jeder Verfassung, beziehungsweise Religion. In nicht zu verkennender Achtung dieses Volkswillens legt Moses denjenigen Teil der heiligen Schrift, den wir das bürgerliche Gesetz im modernen Sinne nennen könnten, abermals dem Volke zur Annahme vor, und da diese bei der Übergabe nicht von gleichen Umständen begleitet sind wie der Decalog, so schließt er nach Verlesung derselben mit dem Volke einen Bund für Gott, daß Israel durch das aus freiem Willen übernommene Gesetz sich auch gebunden erachte (Exod. 24, 7). Um bei der gewiß nicht allzuleichten Durchführung der Gesetze Männer zur Seite zu haben, trägt er nach seiner eigenen Darstellung dem Volke seinen Wunsch vor, daß es sich selbst seine Richter'wähle, und als es darauf eingieng, bestätigte er sie. Ebenso weicht Moses dem Andrängen des Volkes, vor dem Eintritt in's gelobte Land durch Kundschafter von dem Stand der Dinge sich unterrichten zu lassen (Deuter. 1,13 und 22). Josua, der Nachfolger Moses, findet es vor feinem Tode noch einmal nötig, das ganze Volk über die Beibehaltung des einmal iibernommenen Gesetzes abstimmen zu lassen. Er schließt im eroberten Lande neuerdings den Bund Israels mit Gott und stellt ein Denkmal als Zeugnis auf und nennt das ganze Volk selbst Zeugen, daß sie Kraft ihrer Souverenität das Gesetz zu ihrem eigenen gemacht (Josua 24, 22 und ff.) Nach dem Tode Josuas erscheint kein Nachfolger zur Leitung und Führung Israels. Wird einer gebraucht, oder hat sich einer besonders hervorgethan, so